Arbeitsrecht-News
Kündigungsrecht [05.04.2012]
Bayerische VGH: Rechtmäßigkeit einer Kündigung wegen Facebook-Posting
Mit Beschluss vom 29.2.2012 (12 C 12.264) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass eine schwangere Arbeitnehmerin Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen behördlichen Bescheid erhält, mit dem die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses wegen einer Facebook-Äußerung für ausnahmsweise zulässig erklärt wurde (Urteilszusammenfassung mit Praxishinweisen).
Sachverhalt:
Die Klägerin war als Sicherheitsmitarbeiterin beschäftigt und in dieser Funktion bei dem Mobilfunkbetreiber A, einem Kunden ihrer Arbeitgeberin, im Empfangsbereich tätig. Auf ihrem privaten Facebook-Profil hatte die Klägerin über den Mobilfunkbetreiber A, Folgendes gepostet: "Boah kotzen die mich an von A, da sperren sie mir einfach das Handy, obwohl man schon bezahlt hat. Und dann behaupten die es wären keine Zahlungen da. Solche Penner. Naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter." Der Eintrag wurde von einem "Facebook-Freund" der Klägerin an A weiter geleitet, der sich bei der Arbeitgeberin beschwerte und eine fristlose Kündigung der Klägerin verlangte. Da die Klägerin schwanger war, bedurfte die Kündigung einer vorherigen behördlichen Zustimmung, die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG nur in einem "besonderen Fall" gegeben werden kann. Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt erteilte diese Zustimmung. Dagegen erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Ansbach Klage und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe, die nur gewährt wird, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt hatte, erhob die Klägerin Beschwerde vor dem VGH.
Entscheidung:
Der VGH hob mit Beschluss vom 29.2.2012 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach auf und gewährte der Klägerin Prozesskostenhilfe. In seiner Entscheidung führte der VGH aus, dass Äußerungen in vertraulichen Gesprächen – sei es unter Arbeitskollegen oder Freunden – eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit letztlich auch die Annahme eines "besonderen Falles" im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Arbeitnehmer dürften anlässlich solcher Gespräche nämlich regelmäßig darauf vertrauen, dass ihre Äußerungen nicht nach außen getragen werden. Die Klägerin musste demnach nicht damit rechnen, dass durch ihr "Posting" der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zu ihrer Arbeitgeberin belastet wird. Bei diffamierenden oder verletzenden Äußerungen kommt es nach Ansicht des Gerichts darauf an, ob das "Posting" lediglich im "privaten Bereich" von Facebook, oder "öffentlich" erfolgt ist, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) der Erfahrungssatz gilt, dass angreifbare Bemerkungen, die im kleineren Kollegenkreis erfolgen, regelmäßig in der sicheren Erwartung geäußert werden, sie würden nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2009 – 2 AzR 534/08). Die pauschale Annahme des Verwaltungsgerichts Ansbach, ein Benutzer von Facebook dürfe, nicht darauf vertrauen, dass sein Eintrag vertraulich bleibe, ist deshalb ohne Grundlage. Weiter führte das Gericht aus, dass eine Zustimmung zur Kündigung einer Schwangeren nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG regelmäßig dann nicht in Frage komme, wenn die nach dem Mutterschutzgesetz Kündigungsschutz genießende Arbeitnehmerin umgesetzt werden kann. Bei Äußerungen die nicht die Arbeitgeberin selbst, sondern lediglich einen Kunden betreffen sei es grundsätzlich zumutbar, die Schwangere bei einem anderen Kunden einzusetzen.
Hinweise für die Praxis:
Die Entscheidung des VGH zeigt, dass die Vereinbarung klarer Social-Media Richtlinien in Zukunft weiter an Interesse gewinnen wird, um rechtliche Auseinandersetzungen von vornherein zu vermeiden. Arbeitgeber sollten zudem nicht vorschnell reagieren, wenn sich Arbeitnehmer kritisch über den Arbeitgeber selbst oder dessen Kunden äußern, solange die Äußerungen im privaten Bereich des Arbeitnehmers erfolgen, da der Begriff des "privaten Bereichs" von der Rechtsprechung weit ausgelegt wird.
Quelle: PM des Bayerischen VGH vom 6.3.2012
Autor: Rechtsanwalt Marcus Iske (DLA Piper UK LLP, Köln)
Volltexthinweis:
Der vollständige Entscheidungstext ist auf einer aktuellen Webseite des Bayerischen VGH aufrufbar. Um direkt zum dortigen Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier:


