Arbeitsrecht-News
Tarifvertragsrecht [16.04.2012]
BAG: Arbeitszeitkonto - Kürzung von Zeitguthaben
Das BAG hat mit Urteil vom 21.3. 2012 (5 AZR 676/11) entschieden, dass das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber nur mit Minusstunden verrechnet werden darf, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet (Urteilszusammenfassung mit Praxishinweisen).
Sachverhalt:
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Briefzustellerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für das Unternehmen der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Diese sehen vor, dass die Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitszeit Erholungszeiten erhalten, die in den Dienstplänen zu bezahlten Kurzpausen zusammengefasst sind. Außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleistete Überstunden und deren Ausgleich durch Freizeit werden auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten. Am 1.4.2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft, welcher die Erholungszeiten kürzte. Diese Kürzung konnte erst zum 1.7.2008 in neuen Dienstplänen umgesetzt werden. Die Beklagte strich deshalb ein Zeitguthaben von 7,20 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin mit der Begründung, die Klägerin habe im Zeitraum vom 1.4. bis zum 30.6.2008 die geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Gutschrift der gestrichenen Stunden.
Entscheidung:
Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 3.3.2011 - 5 Sa 2328/10) ihr jedoch stattgegeben hatte, hat das BAG die hiergegen erhobene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Entscheidung der Erfurter Richter stützt sich darauf, dass weder der Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung es erlauben, das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben.
Hinweise für die Praxis:
Das Arbeitszeitkonto drückt aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und deshalb Vergütung beanspruchen kann, bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. Da das Arbeitszeitkonto nach der zu Grunde liegenden Abrede der Vertragsparteien den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung.
Geleistete Arbeit ist gemäß § 611 Absatz 1 BGB in das Konto aufzunehmen („gutzuschreiben”). Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer eine Gutschrift für solche Zeiten der Nichtarbeit verlangen. Erforderlich ist hierfür jedoch eine normative oder einzelvertragliche Regelung zur Einstellung der Nichtarbeit in das Arbeitszeitkonto. Insoweit genügt es hingegen nicht, wenn - wie in dem vom BAG zu entscheidenden Fall - die Kürzung der Erholungszeiten zwar nach dem Tarifvertrag materiell zu Zeiten der Nichtarbeit führt, diese Änderung in dem Dienstplan jedoch nicht berücksichtigt wird und die Erholungszeiten unverändert bleiben.
Quelle: PM des BAG Nr. 25/2012 vom 21.3.2012
Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Andreas Imping (DLA Piper, Köln)


