Steuerrecht News
Umsatzsteuer [23.06.2010]
Hessisches FG zur Umsatzsteuerpflicht eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
Das Hessische FG hatte sich in seinem Urteil vom 19. Oktober 2010 (6 K 3138/06) mit der Frage zu befassen, ob Leistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten umsatzsteuerpflichtig sind.
Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin war in den Streitjahren auf Stundenbasis gegenüber Patienten der kinder- und jugendpsychotherapeutischen Praxis ihres Ehemanns tätig, der als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über eine kassenärztliche Zulassung verfügt. die Klägerin stützte ihre Auffasung, die von ihr erbrachten Leistungen seien als arztähnliche Leistungen i.S. des § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.
Das FA ist der Ansicht, die Klägerin habe keine ausreichenden Nachweise dafür erbracht, dass sie in den Streitjahren eine arztähnliche Tätigkeit i.S. des § 4 Nr. 14 UStG ausgeübt hat. Eine individuelle oder regelmäßige kassenärztliche Zulassung ihrer Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V sei nicht belegt.
Das Hessische FG gab der Klägerin im Ergebnis Recht.
Die Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf folgenden rechtlichen Erwägungen:
Das Hessische FG stütze seine Entscheidung jedoch nicht auf die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG, sondern begründete die fehlende Umsatzsteuerpflicht der in Streit stehenden Leistungen damit, dass die Art der Einbindung der Klägerin in den Praxisbetrieb des H. und die Besonderheiten hinsichtlich der hier fraglichen Leistungen nach Gesamtwürdigung aller Umstände dazu führte, dass die Klägerin nicht als selbständig tätige Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 UStG anzusehen ist.
Daher konnte es aus Sicht des Hessischen FG dahingestellt sein, ob die streitgegenständliche Tätigkeit der Klägerin unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BFH unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG fällt.
Quelle: PM des Hessischen FG vom 22. Juni 2010
Volltexthinweis:
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