Steuerrecht News
Umsatzsteuer, Grundgesetz [02.07.2010]
FG Köln entscheidet in Kürze über Steueridentifikationsnummer
Beim FG Köln sind über 170 Klagen anhängig, mit denen die Verfassungswidrigkeit der Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) geltend gemacht wird. Der zuständige 2. Senat wird am Mittwoch, den 7. Juli 2010, ab 10.30 Uhr, vier Musterfälle öffentlich verhandeln.
Den Verfahren liegt im Wesentlichen der folgende Sachgegenstand zu Grunde:
Nach Auffassung der Kläger bereite die bundeseinheitliche Steuer-ID den Weg zum "gläsernen Bürger". Dies zeige sich auch daran, dass selbst Babies unmittelbar nach der Geburt mit Post vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Steuer-ID erhalten. Außerdem wird die "Nummerierung" der Menschen als "Personenkennzeichen" aus religiösen Gründen abgelehnt.
In den zu verhandelnden Fällen klagen u.a. Eltern für ihre minderjährigen Kinder, wobei eines bei Erhalt der Steuer-ID im August 2008 erst neun Monate alt war.
Rechtliche Gesichtspunkte im Rahmen der finanzgerichtlichen Entscheidung:
Bei seiner Entscheidung wird der 2. Senat des FG Köln insbesondere das Freiheitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung gegen die Verpflichtung des Staates zur gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerbürger abzuwägen haben. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund des vom BVerfG in Karlsruhe bereits häufiger angemahnten Vollzugsdefizits bei der Steuererhebung. Teilt das Gericht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger, wird es das Klageverfahren aussetzen und die Entscheidung des BVerfG einholen. Abzuwarten bleibt auch, ob der Senat eine Unerscheidung zwischen Erwachsenen und Kindern bzw. Neugeborenen für erforderlich hält.
Hinweise des FG Köln zur Steuer-ID:
Die Steuer-ID wird seit dem 1. August 2008 vom BZSt in Bonn an alle Einwohner versandt (§ 139b AO). Deutschland folgt damit dem Beispiel vieler Nachbarn in der Europäischen Union. Die Einführung der Steuer-ID soll das Besteuerungsverfahren vereinfachen und Bürokratie abbauen. Hierzu erhält das zuständige BZSt von allen Meldebehörden elektronisch die im Melderegister gespeicherten Daten. Daneben werden u.a. lohnsteuererhebliche Daten, wie z.B. Religionszugehörigkeit, Krankenversicherungsbeiträge, Zahl der Lohnsteuerkarten und Kinder mit ihren Steuer-ID gespeichert (§ 39e EStG). Die Steuer-ID hat elf Ziffern, aus denen keine Rückschlüsse auf den Steuerpflichtigen gezogen werden können.
Quelle: PM des FG Köln vom 2. Juli 2010
