Steuerrecht News
Körperschaftsteuer/ Solidaritätszuschlag [23.07.2010]
BdSt: Neues Musterverfahren zur Erstattung des Solidaritätszuschlags bei Körperschaftsteuerguthaben
Der BdSt unterstützt ein neues Musterverfahren zur Erstattung des Solidaritätszuschlags bei der Körperschaftsteuer.
Rechtlicher Hintergrund:
Im Jahr 2001 wurde das Anrechnungsverfahren durch das sog. Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Hierbei handelte es sich um einen völligen Systemwechsel bei der Körperschaftsteuererstattung. Daher war fraglich, wie mit nach dem Anrechnungsverfahren entstandenem Körperschaftsteuerminderungspotenzial umzugehen sei.
Das neue System sah keine Berücksichtigung des bisherigen Minderungspotentials mehr vor. Der Gesetzgeber legte daher in § 37 KStG fest, dass das bereits entstandene Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt und dann in zehn gleichen Jahresraten in den Jahren von 2008 bis 2017 ausgezahlt wird.
Allerdings enthält das Gesetz keine Regelung hinsichtlich der Auszahlung des auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlags. Die Finanzverwaltung lehnt daher entsprechende Anträge, den Solidaritätszuschlag zu erstatten, ab.
Finanzgerichtliches Vorverfahren und Auffassungen der Finanzgerichte:
Dagegen richteten sich mehrere Klagen. Die Kläger sind der Ansicht, dass neben dem Körperschaftsteuerguthaben auch der Solidaritätszuschlag zu erstatten ist. Wird zur Körperschaftsteuer der Solidaritätszuschlag erhoben, so sei bei einer Erstattung der Körperschaftsteuer auch der Solidaritätszuschlag zu erstatten.
Sowohl das FG Niedersachsen als auch das FG Köln haben den Klagen jedoch nicht stattgegeben. Allerdings hat das FG Köln (13 K 64/09) die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (I R 39/10). Der BdSt unterstützt dieses Revisionsverfahren vor dem BFH.
Hinweis des BdSt zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags als Dauerabgabe:
Auch bei der allgemeinen Frage, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags als Dauerabgabe noch verfassungsgemäß ist, gibt es Fortschritte. Das BVerfG hat den Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen erhalten und wird die Rechtsfrage unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/10 prüfen. Das FG Niedersachsen war im vergangenen Jahr zu der Überzeugung gelangt, dass die dauerhafte Erhebung des Solidaritätszuschlags mit der Verfassung nicht vereinbar sei und hat die Rechtsfrage daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Quelle: PM des BdSt vom 22. Juli 2010
Hinweis:
Über die dem Revisionsverfahren zu Grunde liegende Entscheidung des FG Köln (13 K 64/09) hatten wir bereits am 2. Juni 2010 berichtet. Um direkt zum Volltext dieser Meldung einschließlich eines weiterführenden Links zum Volltext der Entscheidung des FG Köln zu gelangen, klicken Sie bitte hier:
Hinweis des BdSt zur in Kürze vorliegenden Revisionsbegründung:
Die Revisionsbegründung wird in den nächsten Tagen fertiggestellt. Details stehen in Kürze auf der Internetseite des BdSt zur Verfügung.
