Steuerrecht-News

Umsatzsteuer [28.06.2012]
EuGH bestätigt Ausschlussfrist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren / FG Köln zuständig für Klagen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Die Frist von sechs Monaten, die für die Stellung eines Antrags auf Mehrwertsteuererstattung in Art. 7 Abs. 1 der 8. Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehen ist, ist eine Ausschlussfrist. Das hat der EuGH mit Urteil v. 21.6.2012, in einem Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C 294/11, Elsacom, entschieden. Vorgelegt wurde die Rechtsfrage von der Corte Suprema di Cassazione, dem italienischen Kassationsgerichtshof.

Rechtlicher Hintergrund:


Ausländische Unternehmer können die Erstattung der ihnen im Inland in Rechnung gestellten Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen in einem besonderen Verfahren geltend machen. Für die Vergütung der Vorsteuerbeträge in diesem sog. Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist in Deutschland ausschließlich das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn zuständig. Klagen gegen Entscheidungen des BZSt können nur beim Finanzgericht Köln eingelegt werden. Dieses hatte daher in der Vergangenheit schon mehrfach über den Charakter der Antragsfrist zu entscheiden. Dabei kam es, wie auch der EuGH, zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist handele (so z.B. im Urteil v. 14.3.2012, 2 K 508/11).


Hinweise des FG Köln:


Auch derzeit sind zu dieser Frage wieder zahlreiche Verfahren beim Finanzgericht Köln anhängig. Der Streit knüpft regelmäßig daran an, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorsteuerbeträge angefallen sind, ein vollständig ausgefüllter und ordnungsgemäß unterschriebener Antrag sowie die Originalrechnungen beim BZSt vorliegen müssen.


Für Anträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren gilt ab dem 1.1.2010 nicht mehr die Achte Mehrwertsteuerrichtlinie, sondern eine neue EU-Richtlinie (2008/9), nach deren Art. 15 Abs. 1 Satz 1 nunmehr eine um drei Monate verlängerte Antragsfrist von neun Monaten gilt.


Quelle: PM des FG Köln v. 26.6.2012

Volltexthinweis:


Der vollständige Entscheidungstext des o.g. Urteils des FG Köln ist über einer aktuellen Webseite des FG Köln aufrufbar. Um direkt zum dortigen Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier:

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