Der 5. Senat des FG Münster hat in einem am 1.2.2012 veröffentlichten Urteil vom 20.12.2011 (5 K 3975/09 F) entschieden, dass Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Etwas anderes gilt nur, wenn das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Damit ist der Abzug von Studienkosten nicht nur der Höhe nach auf jährlich 4.000 Euro beschränkt. Da es im Bereich der Sonderausgaben keinen sog. Verlustvortrag gibt, können Studenten, die während der Ausbildung nur wenig Geld verdienen, die angefallenen Studienkosten auch nicht später, wenn sie höhere Einkünfte erzielen, steuerlich nutzen.
Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13. Dezember 2011 (6 K 6181/08) entschieden, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage eine von der Grundstücksnutzung und –verwaltung unabhängige gewerbliche Tätigkeit darstellt.
Der EuGH hat mit Urteil vom 26.1.2012 (C-586/10) entschieden, dass die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein kann, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist (Urteilszusammenfassung mit Praxishinweisen).