360° EnergieStG eKommentar

Das ist einzigartig! Permanente Kommentierung der Entwicklungen in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur. Praxisorientiert aufbereitet gewährleistet der Online-Kommentar zum Energiesteuergesetz den schnellen und digitalen Zugriff auf relevante Kommentierungspassagen.

Der eKommentar zum Energiesteuergesetz ist Bestandteil folgender Fachportale:

Das Energiesteuergesetz 360° im Blick mit dem EnergieStG eKommentar!

Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Steuer- und Bilanzierungspraxis. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° EnergieStG eKommentars und erlangen sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für ihren beruflichen Erfolg.

Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° EnergieStG eKommentar – so behalten Sie das Energiesteuerrecht rundum im Blick!

  • Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
  • Verständlicher und systematischer Aufbau
  • Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
  • Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
  • Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
  • So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata

Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:

Zur fehlenden eigenhändigen Unterschrift auf dem (Original-) Entlastungsantrag

Die Angaben in der Entlastungsanmeldung sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens war dies auch schriftlich zu versichern, da es in den einzelnen Vordrucken so vorgesehen war bzw. ist. Nunmehr soll eine fehlende eigenhändige Unterschrift auf dem Original(-Antrag) nicht mehr zur Unwirksamkeit der Entlastungsanmeldung führen. Finden Sie aktuelle Hinweise von Matthias Falkenberg in der Kommentierung zu § 45 EnergieStG im eKommentar EnergieStG.

Chemische Reduktionsreaktion i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EnergieStG

Für eine (chemische) Reduktionsreaktion i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EnergieStG ist es nicht ausreichend, wenn im Verbrennungsraum lediglich die einem Verheizen des Energieerzeugnisses innewohnenden physikalischen oder chemischen Reaktionen ablaufen (FG Düsseldorf v. 15.6.2022, 4 K 510/21 VE, Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen, BFH v. 25.10.2023, VII B 106/22). Finden Sie aktuelle Hinweise von Matthias Falkenberg in der Kommentierung zu § 51 EnergieStG im eKommentar EnergieStG.

Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Mit Urteil v. 29.8.2023, VII R 1/23 (VII R 44/19) hat der BFH entschieden, dass das Unionsrecht in einem Fall, in dem die Energiesteuerrichtlinie keine Anwendung findet, einer Verweigerung der Steuerbegünstigung aufgrund einer Verletzung formeller Anforderungen nicht entgegenstehen kann, da der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei einer nicht auf Unionsrecht beruhenden nationalen Energiesteuerbegünstigung nicht zu berücksichtigen ist. Finden Sie aktuelle Hinweise von Matthias Falkenberg in der Kommentierung zu § 45 EnergieStG im eKommentar EnergieStG.

Beihilferechtliche Meldeschwelle nach EnSTransV

Begünstigte sind verpflichtet, eine jährliche Anzeige an das zuständige Hauptzollamt abzugeben. Für Beihilfen, die nicht auf Grundlage der AGVO für in der Fischerei und Aquakultur oder in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Begünstigte gewährt werden, ist ab dem Kalenderjahr 2024 nunmehr eine einheitliche Meldeschwelle von 100 000 € vorsehen. Finden Sie aktuelle Hinweise von Matthias Falkenberg in der Kommentierung zu § 3 EnergieStG im eKommentar EnergieStG.

Geplante Änderung der EnSTransV

Nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung, der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung soll § 3 EnSTransV Änderungen erfahren. Finden Sie aktuelle Hinweise von Matthias Falkenberg in der Kommentierung zu § 3 EnergieStG im eKommentar EnergieStG.

Prüfschritte des BFH zur Auslegung der Ähnlichkeitsregelung

Die aus dem Unionsrecht abgeleitete Vorgabe des BFH (Urteil v. 20.6.2023, VII R 45/20), kann zu Ergebnissen führen, die nicht mit den Ergebnissen übereinstimmen, zu denen eine wortgetreue Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 EnergieStG führt. Finden Sie eine aktuelle kritische Stellungnahme von Matthias Falkenberg in der Kommentierung zu § 2 EnergieStG im eKommentar EnergieStG.

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Unternehmen, Behörden/Institutionen
Rechtsgebiete: Umsatz- u. Verkehrsteuern
Erscheinungsform: Online
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ISBN: 978-3-08-179500-3

Herausgeber

Dr. Mirko Wolfgang Brill
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
c·k·s·s Rechtsanwälte Steuerberater Fachanwälte für Steuerrecht
Köln

Matthias Falkenberg
Generalzolldirektion, Direktion IX
Bildungs- und Wissenschaftszentrum (BWZ), Dienstort Plessow
Berlin

Wolf-Dietrich Glockner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
GSG-Partner Gergolla Schnabel Glockner Steuerberater Rechtsanwalt PartGmbB
Düsseldorf

Dr. Thomas Möller (bis 31.12.2020)
Hauptzollamt Osnabrück
Gastdozent der Bundesfinanzakademie
Referent der Bundessteuerberaterkammer
Osnabrück

Stefan Pelz (seit 1.1.2021)
Ass. jur.
Hauptzollamt Osnabrück
Hochschule Osnabrück
Melle

Sven Pohl
Rechtsanwalt
SKW Schwarz Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB
Hamburg

Martin Teufel
Generalzolldirektion, Direktion IX
Bildungs- und Wissenschaftszentrum (BWZ), Dienstort Sigmaringen
Sigmaringen