UVR Einzelheft
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Mit der UVR behalten Sie den Überblick
Die UVR zeigt aktuelle Entwicklungen in gleich mehreren beratungsintensiven Steuerrechtsgebieten auf:
- Umsatzsteuer
- Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Verkehrsteuern (Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer etc.)
Sie liefert monatlich Hintergrundinformationen aus Gesetzgebung und Verwaltung, aktuelle Rechtsprechung und beratungsrelevante Praxisfälle sowie Gestaltungsempfehlungen von erfahrenen Praktikern.
Die inhaltlichen Schwerpunkte
- UVR-Aktuell: Neues aus Europa und dem Inland zu den Rubriken Gesetzgebung und Verwaltung sowie aktuelle Rechtsprechung jeweils mit weiterführenden Hinweisen
- UVR-Themen: ausgewählte Themenkomplexe und praxisrelevante Fachfragen wissenschaftlich fundiert aufgearbeitet
- UVR-Praxisfälle, UVR-Gestaltungen: für die eigene Beratungspraxis verwertbare Lösungsansätze direkt am Fall erläutert
Aktuelles Thema in Heft 5 der UVR (Mai 2023) u.a.
Das Legislativpaket der Kommission zur Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ (Teil 1)
Die rasante Entwicklung der Informationstechnologie bringt erhebliche Umwälzungen des Wirtschaftslebens mit sich, denen das Steuerrecht Rechnung tragen muss. Der Abschluss der Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets in nationales Recht zum 1.7.2021 ist noch nicht lange her, aber gleichwohl hat die Kommission einen neuen, sehr umfangreichen Vorschlag zur Weiterentwicklung des Mehrwertsteuerrechts veröffentlicht. Dabei können die technischen Entwicklungen nicht nur den EU-Mitgliedstaaten zugutekommen, die die Steuerhinterziehung effizienter als bisher bekämpfen wollen, sondern auch den Unternehmern, die bürokratischen Aufwand bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen vermeiden möchten.
Aktuelles Thema in Heft 4 der UVR (April 2023) u.a.
Innergemeinschaftliche Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen – Praxisfälle mit Lösungen
Ein bearbeiteter oder verarbeiteter Gegenstand ist umsatzsteuerrechtlich ein anderer Gegenstand als ein unbearbeiteter oder unverarbeiteter Gegenstand. Schuldet ein Lieferer gegenüber dem Abnehmer einen bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand, so stellt das Umsatzsteuerrecht, z.B. für den Ort der Lieferung, auf diesen vertraglich geschuldeten Zustand ab. Wird dieser Zustand aber erst durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erreicht, ist der Lieferer grundsätzlich verpflichtet, sich in diesem Land für Zwecke der Umsatzsteuer registrieren zu lassen.
Denn in diesem Fall beginnt die Beförderung oder Versendung des (geschuldeten) bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstands erst im EU-Mitgliedstaat der Bearbeitung oder Verarbeitung. Aber auch in den Fällen, in denen ein unbearbeiteter oder unverarbeiteter Gegenstand geschuldet wird und der Erwerber die Be- oder Verarbeitung durch einen Beauftragten veranlasst, wird der Lieferer in praxi regelmäßig vor umsatzsteuerrechtliche Schwierigkeiten gestellt. Dies liegt zum einen an dem für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlichen Gelangensnachweis; zum anderen an einer unklaren Rechtslage – insbesondere in Deutschland – welche USt-IdNr. der Lieferer akzeptieren darf.
Aktuelles Thema in Heft 3 der UVR (März 2023) u.a.
Möglichkeiten und Konsequenzen eines Erbverzichts aus erbschaftsteuer- und schenkungsteuerrechtlicher Sicht
Ein Erbverzicht ist ein wichtiges Instrument zur Gestaltung der Erbfolge. Er erfolgt gegenüber dem Erblasser und ermöglicht diesem, auch i.R.d. gesetzlichen Erbfolge Einfluss auf die Vermögensnachfolge zu nehmen. In einem Fall des FG Niedersachsen sollte z.B. durch einen Erbverzicht verhindert werden, dass Teile des Nachlasses an die Gläubiger des verschuldeten Sohns des Erblassers gelangen.
Ein Erbverzicht erfolgt i.d.R. gegen die Zahlung einer Abfindung an den Verzichtenden. Damit wird im Ergebnis die spätere Erbfolge vorweggenommen. Dies kann z.B. sinnvoll sein, wenn ein Erbe zu Lebzeiten des Erblassers für die Gründung einer eigenen Existenz finanzielle Mittel benötigt. Ein Erbverzicht kann auch dazu dienen, die Unternehmensnachfolge zu regeln. Nicht außer Acht gelassen werden sollte jedoch, dass ein Erbverzicht gegen Abfindung zu einer Steuerbelastung des Verzichtenden führen kann. In diesem Zusammenhang scheint ein Urteil des BFH Verwirrung ausgelöst zu haben.
Diese Entscheidung betraf die Besteuerung einer Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an den verzichtenden gesetzlichen Erben gezahlt hatte. Nach diesem Urteil ist man sich nunmehr in der Literatur uneins darüber, welches Verhältnis der Besteuerung einer Abfindung für einen Erbverzicht zugrunde zu legen ist, wenn die Abfindung von einem Dritten und nicht vom Erblasser gezahlt wird.
Aktuelles Thema in Heft 2 der UVR (Februar 2023) u.a.
Im Zollschuldrecht des Unionszollkodex (UZK) wurde bei einigen der Erlöschenstatbestände für die Zollschuld in Art. 124 UZK der Wirtschaftszollgedanke berücksichtigt, wonach allein der Eingang von Einfuhrwaren in den Wirtschaftskreislauf der Union der innere Grund für die Zollerhebung ist. So erlischt die Zollschuld für geschmuggelte Ware, wenn diese beschlagnahmt und eingezogen wird.
Wegen der Ähnlichkeiten zwischen den Zöllen, der Verbrauchsteuer und der Einfuhrumsatzsteuer, die darin bestehen, dass die Ansprüche in den drei Fällen mit dem Verbringen der Waren in die EU und dem anschließenden Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen, war nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen, dass die Verbrauchsteueransprüche und die Mehrwertsteueransprüche unter denselben Umständen erlöschen.
Der EuGH sieht dies nun in einer aktuellen Entscheidung anders: Weil die Verbrauchsteuersystemrichtlinie und die Mehrwertsteuersystemrichtlinie keine entsprechenden Erlöschenstatbestände regeln, bleiben die Verbrauchsteuer- und Einfuhrumsatzsteueransprüche bestehen. Andererseits enthalten die neue Verbrauchsteuerrichtlinie und die neuen deutschen Verbrauchsteuergesetze Regelungen, wonach in diesen Fällen die Verbrauchsteuer (nachträglich) nicht entsteht.
ISSN: 0935-7998
Branche: | Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/Notare |
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Rechtsgebiete: | Erbschaft- u. Schenkungsteuer, Umsatz- u. Verkehrsteuern |
Erscheinungsform: |
Schriftleitung und Autoren:
Die Schriftleitung bestehend aus Ministerialdirigent a.D. Jörg Kraeusel und den Beratern der Peters, Schönberger & Partner mbB, sowie das kompetente Autorenteam aus Beratung, Rechtsprechung, Verwaltung und Wissenschaft liefern interessante Fachinformationen aus erster Hand.