Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen
Mitarbeiter:innen in einem farbenfroh beleuchteten Büro mit Glaswänden, einige im Gespräch oder an Arbeitsplätzen

Aktuelle Meldungen

Produkte filtern

Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Erfordernis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz im Kindergeldrecht

1. NV: Die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes setzt das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz voraus. Zum Nachweis hierfür bedarf es objektiver Belege; die bloße Behauptung, das Kind sei ausbildungswillig gewesen und habe sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, genügt nicht (Bestätigung der Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 20.02.2025 - III R 43/22, BFHE 288, 220, BStBl II 2025, 512, Rz 25 ff., m.w.N.).
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Vereinigung mehrerer gewerblicher Betätigungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs

1. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang um einen Betrieb oder mehrere selbständige Betriebe handeln.
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; Nachrangigkeit des äußeren Betriebsvergleichs

1. NV: Finanzamt und Finanzgericht (FG) sind in der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei. Jedoch ist diese Freiheit bei mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden nach den allgemeinen für die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 der Abgabenordnung --AO--) geltenden Grundsätzen eingeschränkt.
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer Steuerhinterziehung

Die in § 191 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung geregelte Durchbrechung der Akzessorietät gilt nicht für den Haftungsschuldner, der an einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei lediglich teilgenommen hat.
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Ausnahmen vom Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in China

1. NV: Die Befreiungen bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 vom Antidumpingzoll nach der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93, ausgeweitet durch Verordnung (EG) Nr. 71/97, dürfen in der Bewilligung einer Endverwendung kombiniert werden.
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Liebhaberei bei Steuerberatung

NV: Steuerlich anzuerkennende Verluste aus einer selbständigen, im Nebenberuf betriebenen Tätigkeit als Steuerberater können im Einzelfall vorliegen, wenn es der Steuerpflichtige mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, bis zu seiner Pensionierung im Hauptberuf Maßnahmen zur Steigerung der Rentabilität zu ergreifen, und wenn es wegen der objektiv geringen Höhe der Verluste möglich erscheint, dass er den aufgelaufenen Gesamtverlust nach seiner Pensionierung innerhalb weniger Jahre vollständig ausgleichen und von da an Gewinne erzielen wird (Bindung des Bundesfinanzhofs an eine mögliche Würdigung des Finanzgerichts).
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen bei der Bewertung von Anteilen im vereinfachten Ertragswertverfahren

1. Außerordentliche Aufwendungen im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c des Bewertungsgesetzes sind solche, die voraussichtlich den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Unerheblich ist, ob sie im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen.
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund; Spartenrechnung auf Ebene eines Organträgers

Übt eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) aus, ist nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sogenannte Spartenrechnung im Sinne von § 8 Abs. 9 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers durchzuführen (sogenannte Bruttomethode). Im Rahmen dieser Spartenrechnung dürfen die Verluste aus der dauerdefizitären Tätigkeit der Organgesellschaft nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern (hier: Immobilienvermögen) verrechnet werden, die zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht der die Verlusttätigkeit ausübenden Organgesellschaft, sondern dem --keine dieser Sparte zugehörige Tätigkeit ausübenden-- Organträger zugeordnet sind.
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Darlegung von Zulassungsgründen; Antrag auf Akteneinsicht

1. NV: Der nicht vertretene Antragsteller muss im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) im Hinblick auf die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde zumindest in laienhafter Weise Anhaltspunkte für einen Zulassungsgrund darlegen.
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH zur Anhörungsrüge: Tatsächliche Zugangsvermutung

NV: Für die Berechnung der zweiwöchigen Rügefrist nach § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Bekanntgabefiktion des § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO zwar nicht anwendbar. Mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte darf das Gericht aber gleichwohl im Wege der tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass einfache Post vier Tage nach der Aufgabe zur Post dem Empfänger zugegangen ist.
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Empfängersicht bei Werklieferungen

NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob es sich bei Wasser, das der Unternehmer für die Herstellung eines Getränks --aus ansonsten vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoffen-- selbst beschafft, um eine bloße Zutat oder sonstige Nebensache handelt, so dass keine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG vorliegt, und ob es für die dabei vorzunehmende Beurteilung auf die Sicht eines durchschnittlichen unternehmerisch tätigen Empfängers, der das so hergestellte Getränk an seine Kunden liefert, oder auf die eines durchschnittlichen --nichtunternehmerischen-- Endverbrauchers, der das Getränk konsumiert, ankommt.
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe

1. Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und --bei Miterben-- die Erbanteile selbst zu ermitteln (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.11.1995 - II R 89/93, BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242).
Silhouetten von Menschen in einer abstrakten, farbintensiven Umgebung in Blau- und Rosatönen, symbolisch für Bewegung und Wandel

BMF: Auslegung des Inlandsbegriffs des § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 EStG

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 6. Juli 2026 (IV B 6 - S 2300/00151/004/111) zur Auslegung des Inlandsbegriffs des § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 EStG in Bezug auf die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See Stellung genommen und die Verwaltungsauffassung geändert.
Silhouetten von Personen in einer abstrahierten Szenerie mit leuchtenden Farbfeldern und weichen Lichtkreisen im Hintergrund

BAG: Eingruppierung eines als Fachleiter in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums eingesetzten Lehrers in den TV-L

1. Nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L erfolgt eine Höhergruppierung einer angestellten Lehrkraft unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. Danach setzt eine Höhergruppierung voraus, dass die Lehrkraft tatsächlich in die betreffende Besoldungsgruppe eingestuft worden wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Dazu müssen über die fachlichen und pädagogischen Anforderungen des Beförderungsamts hinaus sowohl die formellen als auch die materiellen beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt sein (Rn. 21 ff.).
Silhouetten von Personen in einer abstrahierten Szenerie mit leuchtenden Farbfeldern und weichen Lichtkreisen im Hintergrund

BAG zur ordnungsgemäßen Begründung einer Revision

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision sind bei Sachrügen diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Der Revisionsführer muss dazu darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Dabei muss er sich mit den tragenden Gründen des Landesarbeitsgerichts auseinandersetzen. Eine Revisionsbegründung, die lediglich eine - vermeintlich - rechtsfehlerhafte Argumentation anführt, auf welche die Berufungsentscheidung nicht gestützt ist, reicht nicht aus (Rn. 7, 12).
Menschen in einem dunklen Raum mit bunter Lichtstimmung, Fokus auf dem Hinterkopf einer Person im Vordergrund

Anm. zu LAG Berlin-Brandenburg: Betriebsrat darf trotz Auslandsbezug vorerst voll mitbestimmen

Das LAG Berlin-Brandenburg hat im einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss v. 15.4.2026 (23 TaBVGa 269/26) bestätigt, dass der am Flughafen BER gewählte Betriebsrat einer Fluggesellschaft vorläufig seine betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte ausüben darf – trotz Sitz der Fluggesellschaft im Ausland und ungeklärter endgültiger Einordnung des Stationierungsorts als betriebsratsfähige Organisationseinheit (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Austrittsabkommen)

1. Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens, der die Weiteranwendung der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anordnet, schafft Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Die Bestimmung betrifft Fälle, in denen sich nur die Familienangehörigen in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, nicht jedoch die Person, von der sie ihre Ansprüche ableiten.
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen

1. Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer ein (Lohnsteuer-)Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG a.F.) nicht zu (Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.10.2009 - I R 70/08, BFHE 226, 529, BStBl II 2012, 493).
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG

Eine Gruppe natürlicher Personen, die nicht in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft oder einer Erbengemeinschaft zusammengeschlossen sind, ist kein Rechtsträger im zivilrechtlichen und grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne und kann auch kein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a Satz 3 und 4 des Grunderwerbsteuergesetzes sein (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.05.2025 - II R 56/22, BFHE 290, 28, BStBl II 2026, 76).
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Unzumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010

Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 liegt vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach arbeitsbezogenen Besonderheiten, und kann nicht allein anhand pauschaler Kriterien, insbesondere der Entfernung zwischen Wohn- und Tätigkeitsort, entschieden werden.
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Unzumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010

NV: Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 liegt vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach arbeitsbezogenen Besonderheiten, und kann nicht allein anhand pauschaler Kriterien, insbesondere der Entfernung zwischen Wohn- und Tätigkeitsort, entschieden werden.
Menschen in einem dunklen Raum mit bunter Lichtstimmung, Fokus auf dem Hinterkopf einer Person im Vordergrund

Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung bei Außenprüfung für Steuern, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

NV: Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine Außenprüfung für Steuern, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, angeordnet werden kann, wenn sich die Frage der Verjährung erst nach der Klärung des Sachverhalts durch die Außenprüfung zuverlässig beantworten lässt.
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob und inwieweit Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für eine Baumaßnahme zur Erweiterung eines bislang steuerfrei und steuerpflichtig vermieteten Gebäudes zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die Erweiterungsflächen zwar steuerfrei vermietet und veräußert werden, die Baumaßnahme aber auch insoweit dem Altgebäude zugutekommt, als dessen Statik und Versorgungsbereiche ertüchtigt werden.
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH zum Vorliegen eines Verwaltungsakts

NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob eine "technische" Zurückweisung eines Antrags, der "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" zu übermitteln ist, ein Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 der Abgabenordnung) oder anderweitig eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung ist.