360° EnergieStG eKommentar
Hinweis!
Der EnergieStG eKommentar ist exklusiver Bestandteil des Verlagsmoduls Stollfuß PraxisKommentar Steuerrecht und kann separat nicht bestellt werden.
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Das Energiesteuergesetz 360° im Blick mit dem EnergieStG eKommentar!
Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Steuer- und Bilanzierungspraxis. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° EnergieStG eKommentars und erlangen sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für ihren beruflichen Erfolg.
Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° EnergieStG eKommentar – so behalten Sie das Energiesteuerrecht rundum im Blick!
- Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
- Verständlicher und systematischer Aufbau
- Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
- Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
- Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
- So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata
Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:
Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 26 Abs. 1 EnergieStG
Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 26 Abs. 1 EnergieStG ist an einen Erlaubnisvorbehalt gem. § 24 Abs. 2 EnergieStG geknüpft. Der Erlaubnisvorbehalt gilt sowohl für die steuerfreie Verwendung als auch für die steuerfreie Abgabe. Letzteres scheidet jedoch faktisch aus, da die begünstigten Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellt worden sein müssen. Aus dieser tatbestandlichen Voraussetzung folgt, dass eine steuerfreie Verteilung an Dritte systematisch nicht möglich ist. Vgl. Sie hierzu die Kommentierung von Pohl zu § 26 EnergieStG.
Informationsschreiben zur Anwendung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes im Stromsteuerbereich
Die Generalzolldirektion hat ein aktualisiertes Informationsschreiben zur Anwendung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes im Stromsteuerbereich veröffentlicht (Stand: 16. Juni 2026).
Steuerentstehung, wenn Verbleib nicht feststellbar
§ 20 Abs. 1 EnergieStG regelt die Steuerentstehung auch dann, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Das setzt bei einem als Heizstoff versteuerten Energieerzeugnis allerdings voraus, dass es überhaupt als Kraftstoff verwendet werden kann. Vgl. Sie hierzu die Kommentierung zu § 20 EnergieStG Rz. 9.
Energiesofortprogramm 2026 der Bundesregierung
Angesichts der in Folge der Iran-Krise hohen Energiepreise hat sich die Regierungskoalition aus CDU, CSU und SPD auf steuerliche Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen geeinigt. Ein zentrales Element dabei ist eine erneute befristete Absenkung der Energiesteuer um „circa 17 Cent pro Liter für zwei Monate“ (vgl. Mitteilung der BReg v. 13.4.2026). Vgl. Sie hierzu die Kommentierung zu § 68 EnergieStG Rz. 1.
| Branche: | Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Unternehmen, Behörden/Institutionen |
|---|---|
| Rechtsgebiete: | Umsatz- u. Verkehrsteuern |
| Erscheinungsform: | Online |
ISBN: 978-3-08-179500-3
Herausgeber
Dr. Mirko Wolfgang Brill
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
c·k·s·s Rechtsanwälte Steuerberater Fachanwälte für Steuerrecht
Köln
Matthias Falkenberg
Generalzolldirektion, Direktion IX
Bildungs- und Wissenschaftszentrum (BWZ), Dienstort Plessow
Berlin
Wolf-Dietrich Glockner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
GSG-Partner Gergolla Schnabel Glockner Steuerberater Rechtsanwalt PartGmbB
Düsseldorf
Dr. Thomas Möller (bis 31.12.2020)
Hauptzollamt Osnabrück
Gastdozent der Bundesfinanzakademie
Referent der Bundessteuerberaterkammer
Osnabrück
Stefan Pelz (seit 1.1.2021)
Ass. jur.
Bildungs- und Wissenschaftszentrum (BWZ), Dienstort Münster
Hochschule Osnabrück
Melle
Sven Pohl
Rechtsanwalt
SKW Schwarz Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB
Hamburg
Martin Teufel
Generalzolldirektion, Direktion IX
Bildungs- und Wissenschaftszentrum (BWZ), Dienstort Sigmaringen
Sigmaringen