360° EnergieStG eKommentar
Hinweis!
Der EnergieStG eKommentar ist exklusiver Bestandteil des Verlagsmoduls Stollfuß PraxisKommentar Steuerrecht und kann separat nicht über den Web-Shop bestellt werden.
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Das Energiesteuergesetz 360° im Blick mit dem EnergieStG eKommentar!
Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Steuer- und Bilanzierungspraxis. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° EnergieStG eKommentars und erlangen sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für ihren beruflichen Erfolg.
Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° EnergieStG eKommentar – so behalten Sie das Energiesteuerrecht rundum im Blick!
- Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
- Verständlicher und systematischer Aufbau
- Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
- Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
- Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
- So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata
Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:
Geplante Änderung der EnSTransV
Nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung, der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung soll § 3 EnSTransV Änderungen erfahren. Finden Sie aktuelle Hinweise von Matthias Falkenberg in der Kommentierung zu § 3 EnergieStG im eKommentar EnergieStG.
Prüfschritte des BFH zur Auslegung der Ähnlichkeitsregelung
Die aus dem Unionsrecht abgeleitete Vorgabe des BFH (Urteil v. 20.6.2023, VII R 45/20), kann zu Ergebnissen führen, die nicht mit den Ergebnissen übereinstimmen, zu denen eine wortgetreue Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 EnergieStG führt. Finden Sie eine aktuelle kritische Stellungnahme von Matthias Falkenberg in der Kommentierung zu § 2 EnergieStG im eKommentar EnergieStG.
Europarechtliche Vorgaben zur Erfassung beihilferechtlicher Sachverhalte
Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und § 4 i.V.m. der Anlage zu § 2 Abs. 1 EnSTransV sind Begünstigte verpflichtet, eine jährliche Anzeige an das zuständige Hauptzollamt abzugeben, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr von 200 000 € oder mehr beträgt. Einzelheiten und Verfahrensvorschriften finden Sie in der aktuellen Kommentierung zu § 3 EnergieStG von Matthias Falkenberg im eKommentar EnergieStG.
Differenzversteuerung für Erdgas und Kohle
Eine Differenzversteuerung nach § 20 EnergieStG ist für Erdgas ausdrücklich ausgeschlossen. Allerdings findet sich mit § 42 EnergieStG eine entsprechende Regelung in dem die Erdgasbesteuerung regelnden Kapitel 4 des Energiesteuergesetzes. Kohle wird zwar nicht ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich ausgenommen, doch kommt für Kohle eine Differenzversteuerung schon allein wegen des einheitlichen Steuersatzes in § 2 Abs. 1 Nr. 9 EnergieStG, der auch beim Verheizen anzuwenden ist, nicht in Betracht.
Steuerbegünstigung für begünstigte Anlagen
Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) wurde durch Art. 2 Nr. 5 der VO (EU) 2020/972 der Kommission v. 2.7.2020 bis zum 31.12.2023 verlängert. Somit konnte die Steuerbegünstigung für begünstigte Anlagen nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 3 EnergieStG auch über dieses Datum hinaus beibehalten werden. In der entsprechenden Freistellungsanzeige an die Europäische Kommission (Staatliche Beihilfe SA.105239) wird eine Verlängerung der bestehenden Beihilfe SA.39552 vom 1.1.2023 bis zum 30.6.2024 angezeigt.
Entstehungszeitpunkt des Entlastungsanspruchs
In Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung hatte die Zollverwaltung eine Fachmeldung veröffentlicht, in der sie u.a. darauf hinweist, dass der Entlastungsanspruch regelmäßig weiterhin zum Zeitpunkt der Verwendung entstehe, falls die Festsetzung der Steuer in Bezug auf die maßgebenden Mengen aufgrund oder im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO), einer Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 AO) oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) erfolgt. Hierzu bezieht Falkenberg kritisch Stellung.
Entlastung von Flüssiggas
Die Entlastung für Flüssiggas setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Versteuerung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG voraus. Diese ist jedoch bei einer Steuerentstehung nach dem 31.12.2022 nicht mehr möglich, da der günstigere Steuersatz des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG zeitlich gestaffelt anstieg und seit dem 1.1.2023 keine Anwendung mehr findet. Nützliche Praxishinweise hierzu finden Sie im eKommentar EnergieStG.
Verwendung von Hafendiesel
Der Güterumschlag in Seehäfen umfasst die in § 11a Abs. 2 EnergieStV abschließend aufgeführten Tätigkeiten durch Lade- und Löschunternehmen. Die Zollverwaltung gibt in Ihrem aktualisierten „Merkblatt 1111 – Verwendung von Hafendiesel“ (Stand: 1. Januar 2023) Hinweise darauf, wie Unternehmen, die auch auf weiteren Tätigkeitsfeldern aktiv sind, aber insgesamt als Lade- und Löschunternehmen zu bewerten sind und welche Voraussetzungen für die Eigenschaft als Lade- und Löschunternehmen nach § 11a Abs. 3 Satz 4 EnergieStV gelten.
Branche: | Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Unternehmen, Behörden/Institutionen |
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Rechtsgebiete: | Umsatz- u. Verkehrsteuern |
Erscheinungsform: | Online |
ISBN: 978-3-08-179500-3
Herausgeber
Dr. Mirko Wolfgang Brill
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
c·k·s·s Rechtsanwälte Steuerberater Fachanwälte für Steuerrecht
Köln
Matthias Falkenberg
Generalzolldirektion, Direktion IX
Bildungs- und Wissenschaftszentrum (BWZ), Dienstort Plessow
Berlin
Wolf-Dietrich Glockner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
GSG-Partner Gergolla Schnabel Glockner Steuerberater Rechtsanwalt PartGmbB
Düsseldorf
Dr. Thomas Möller (bis 31.12.2020)
Hauptzollamt Osnabrück
Gastdozent der Bundesfinanzakademie
Referent der Bundessteuerberaterkammer
Osnabrück
Stefan Pelz (seit 1.1.2021)
Ass. jur.
Hauptzollamt Osnabrück
Hochschule Osnabrück
Melle
Sven Pohl
Rechtsanwalt
SKW Schwarz Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB
Hamburg
Martin Teufel
Generalzolldirektion, Direktion IX
Bildungs- und Wissenschaftszentrum (BWZ), Dienstort Sigmaringen
Sigmaringen