360° UmwStG eKommentar

Das ist einzigartig! Permanente Kommentierung der Entwicklungen in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur. Praxisorientiert aufbereitet gewährleistet der Online-Kommentar zum Umwandlungsrecht den schnellen und digitalen Zugriff auf relevante Kommentierungspassagen.

Der eKommentar zum Umwandlungsteuergesetz ist Bestandteil folgender Fachportale:

Das Umwandlungssteuergesetz 360° im Blick mit dem UmwStG eKommentar!

Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Steuer- und Bilanzierungspraxis. Dazu eine intelligente Vernetzung mit dem etablierten UmwR Kommentar von Widmann|Mayer. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren Sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° UmwStG eKommentars und erlangen Sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für Ihren beruflichen Erfolg.

Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° UmwStG eKommentar – so behalten Sie das Umwandlungssteuerrecht rundum im Blick!

  • Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
  • Verständlicher und systematischer Aufbau
  • Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
  • Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
  • Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
  • So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata

Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:

§ 23 UmwStG, Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft

Nach Anwendung des BMF v. 10.10.2021 zur Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG)
gilt der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung durch eine entsprechende Option als Formwechsel i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG. Die §§ 1 und 25 UmwStG sind nach § 1a Abs. 2 Satz 2 KStG entsprechend anzuwenden. Damit ist es für die Anwendung der §§ 20 ff. UmwStG auf den Übergang zur Körperschaftsbesteuerung erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 UmwStG vorliegen. In der Beendigung der Option innerhalb von sieben Jahren erblickt die FinVerw grundsätzlich eine Sperrfristverletzung i.S.d. § 22 Abs. 1 bzw. 2 UmwStG. Ausgenommen sein sollen Fälle des § 1a Abs. 4 Satz 7 KStG beim Formwechsel der optierenden Gesellschaft in eine Körperschaft, sowie, unter den Voraussetzungen von Randnr. 22.23 UmwStE 2011, die Verschmelzung auf eine andere Körperschaft.

Im Übrigen soll die optierende Gesellschaft im Optionszeitraum wie eine KapG zu behandeln sein, sodass § 23 UmwStG in solchen Fällen von Einbringung und Anteilstausch zur Anwendung kommen kann, in denen die optierende PersG als übernehmender Rechtsträger fungiert.

§ 1 UmwStG, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Der aus der RL (EU) 2019/2121 resultierende Umsetzungsverpflichtung ist der deutsche Gesetzgeber mit Erlass des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG v. 22.2.2023, BGBl. I 2023 Nr. 51) nachgekommen. Im Zuge dessen wurde ein neues Sechstes Buch in das UmwG eingefügt, in dem die Vorschriften zur grenzüberschreitenden Verschmelzung neu gefasst (§§ 305 ff. UmwG) wurden, die sich bisher in §§ 122a ff. UmwG a.F. fanden. Zudem wurden auch neue Vorschriften zur grenzüberschreitenden Spaltung (§§ 320 ff. UmwG) und zum grenzüberschreitenden Formwechsel (§§ 333 ff. UmwG) aufgenommen.

Für das UmwStG ergeben sich aus dem UmRUG keine unmittelbaren (formellen) Änderungsverpflichtungen. Allerdings hat der sachliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 UmwStG mit den Änderungen des UmwG eine deutliche Erweiterung erfahren. Nunmehr sind neben der grenzüberschreitenden Verschmelzung (§§ 305 ff. UmwG [vormals § 122a UmwG a.F.]) auch die grenzüberschreitende Spaltung (§§ 320 ff. UmwG) und der grenzüberschreitenden Formwechsel (§§ 333 ff. UmwG) zulässig. 

§ 25 UmwStG, Entsprechende Anwendung des Sechsten Teils

Besteht zum Zeitpunkt des Formwechselbeschlusses der Gewerbebetrieb der Mitunternehmerschaft nicht mehr, kommt nach Auffassung der Rspr. (BFH v. 21.2.2022, I R 13/19, BFH/NV 2022, 1157) selbst dann kein Formwechsel nach §§ 25 Satz 1, 20 UmwStG mehr in Betracht, wenn der Formwechsel auf einen Zeitpunkt innerhalb der zulässigen Rückwirkungsfrist zurückbezogen werden soll, zu dem der Betrieb noch bestand. Maßgeblich für das Vorhandenseins des Betriebs sei der Zeitpunkt des Formwechselbeschlusses und nicht der gewählte (rückbezogene) Übertragungsstichtag.

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer
Rechtsgebiete: Umwandlungssteuer u. Umwandlungsrecht
Erscheinungsform: Online
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ISBN: 978-3-08-179100-5

Herausgeber

Dr. Siegfried Widmann Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof a.D.;
Dr. Peter Bauschatz M.B.L.-HSG, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwalts AG Mannheim

Autoren

Dr. Peter Bauschatz M.B.L.-HSG, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwalts AG, Mannheim;
Michael Bisle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Epple, Dr. Hörmann & Kollegen, Augsburg;
Dr. Julian Böhmer, Rechtsanwalt, Steuerberater, Linklaters LLP, Düsseldorf;
Fabian G. Gaffron, Rechtsanwalt, Steuerberater, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Hamburg;
Dr. Dorothee Hallerbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Epple, Dr. Hörmann & Kollegen, Augsburg;
Andre Happel, Rechtsanwalt, Steuerberater, Diplom-Finanzwirt (FH), Fieldfisher (Germany) LLP, Frankfurt am Main;
Sebastian Illing MBA, Referent, Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Dresden;
Professor Dr. Hendrik Jacobsen, Steuerberater, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Mannheim;
Professor Dr. Dirk Jäschke, Ministerialrat, Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Dresden;
Dr. Dirk Koch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Licencié en Droit, GSK Stockmann + Kollegen, München;
Dr. Christian Levedag, Richter am Bundesfinanzhof, München;
Dr. Tim Mundhenke, Diplom-Kaufmann, Steuerberater, LL.M., Chief Financial Officer (CFO), vivenu GmbH, Düsseldorf;
Alexander Pupeter, Rechtsanwalt Steuerberater, BLOMBERG Pupeter Heil Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB, München;
Dr. Katharina Schlücke, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Hamburg;
Christian Wegener, Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Baker Tilly Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, Düsseldorf