360° UmwStG eKommentar

Das ist einzigartig! Permanente Kommentierung der Entwicklungen in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur. Praxisorientiert aufbereitet gewährleistet der Online-Kommentar zum Umwandlungsrecht den schnellen und digitalen Zugriff auf relevante Kommentierungspassagen.

Der eKommentar zum Umwandlungsteuergesetz ist Bestandteil folgender Fachportale:

Das Umwandlungssteuergesetz 360° im Blick mit dem UmwStG eKommentar!

Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Steuer- und Bilanzierungspraxis. Dazu eine intelligente Vernetzung mit dem etablierten UmwR Kommentar von Widmann|Mayer. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren Sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° UmwStG eKommentars und erlangen Sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für Ihren beruflichen Erfolg.

Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° UmwStG eKommentar – so behalten Sie das Umwandlungssteuerrecht rundum im Blick!

  • Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
  • Verständlicher und systematischer Aufbau
  • Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
  • Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
  • Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
  • So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata

Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:

§ 20 Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

Der Autor aktualisiert seine Kommentierung umfangreich und geht u.a. auf das Urteil des FG Niedersachen vom 17.10.2019 (7 K 11111/17, Az. des BFH: IV R 6/21) in Bezug auf die von dem übertragenden Rechtsträger im Verschmelzungsjahr erzielten Verluste bei einer Verschmelzung ein, wonach bei einer Verschmelzung der von dem übertragenden Rechtsträger im Verschmelzungsjahr erzielten Verluste nicht mit einem von dem übernehmenden Rechtsträger erwirtschafteten Gewinn zum Zeitpunkt des steuerlichen Verschmelzungsstichtags verrechnet werden können. Denn die Verschmelzung habe keine Auswirkung auf das Ergebnis, das der übertragende Rechtsträger im Verschmelzungsjahr bis zum steuerlichen (zurück bezogenen) Übertragungsstichtag habe. Insbesondere werde der Verlust infolge der rückwirkenden Verschmelzung nicht zu einem Verlust des übernehmenden Rechtsträgers, der von letzterem mit einem bis dahin erzielten Gewinn verrechnet werden könnte.

Auch eine Verrechnung eines von dem übertragenden Rechtsträger vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag erzielten Gewerbeverlusts mit einem von dem übernehmenden Rechtsträger in diesem Zeitraum erwirtschafteten positiven Gewerbeertrags hat das FG Niedersachsen (v. 17.10.2019, 7 K 11255/17) nicht für möglich gehalten.

§ 13 UmwStG, Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft

Der Autor geht in seiner Kommentierung auf den Entwurf des geplanten UmwStE 2024 ein.

So führte er z.B. aus, dass die Finanzverwaltung bislang die Ansicht vertrat, dass eine nicht verhältniswahrende Verschmelzung oder Spaltung nicht von § 13 Abs. 2 UmwStG erfasst ist, sodass in diesen Fällen zwingend die stillen Reserven zu realisieren sind. Dem folgt der BFH nicht (vgl. BFH v. 28.5.2020, IV R 17/17, BStBl 2023 II, 607), sodass die Finanzverwaltung nun auch bei wertverschiebenden Vorgängen die Fortführung der Anschaffungskosten bzw. Buchwerte auf Grundlage des § 13 Abs. 2 UmwStG zu lässt (vgl. Randnr. 13.03 Satz 1 UmwStE 2024-E). Allerdings sind Wertverschiebung auf Anteilseignerebene zusätzlich nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. Randnr. 13.03 Satz 3 UmwStE 2024-E), sodass sich u.a. Entnahme- und Einlagehandlungen ergeben können, wenn die Anteile in einem steuerlichen Betriebsvermögen gehalten werden, sowie verdeckte Gewinnausschüttungen oder verdeckte Einlagen, wenn es zu Wertverschiebungen zwischen beteiligten Kapitalgesellschaften und deren Anteilseignern kommt (Randnr. 13.03 Sätze 4 und 5 UmwStE 2024-E). Zudem können Schenkungsteuerfolgen aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 8 ErbStG resultieren (Randnr. 13.03 S. 6 UmwStE 2024-E).

§ 22 UmwStG, Besteuerung des Anteilseigners

Mit dem FG Münster vom 12.4.2023 (13 K 1566/20 F) zu einbringungsgeborenen Anteilen nach UmwStG 1995 und den Anfall eines Einbringungsgewinns II nach UmwStG 2006 rückwirkend in die Sperrfrist nach UmwStG 1995: Keine Anwendbarkeit von § 27 Abs. 4 UmwStG 2006 auf den Einbringenden – Anwendbarkeit des Teileinkünfteverfahrens auf den Einbringungsgewinn II.

§ 23 UmwStG, Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft

Nach Anwendung des BMF v. 10.10.2021 zur Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG)
gilt der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung durch eine entsprechende Option als Formwechsel i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG. Die §§ 1 und 25 UmwStG sind nach § 1a Abs. 2 Satz 2 KStG entsprechend anzuwenden. Damit ist es für die Anwendung der §§ 20 ff. UmwStG auf den Übergang zur Körperschaftsbesteuerung erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 UmwStG vorliegen. In der Beendigung der Option innerhalb von sieben Jahren erblickt die FinVerw grundsätzlich eine Sperrfristverletzung i.S.d. § 22 Abs. 1 bzw. 2 UmwStG. Ausgenommen sein sollen Fälle des § 1a Abs. 4 Satz 7 KStG beim Formwechsel der optierenden Gesellschaft in eine Körperschaft, sowie, unter den Voraussetzungen von Randnr. 22.23 UmwStE 2011, die Verschmelzung auf eine andere Körperschaft.

Im Übrigen soll die optierende Gesellschaft im Optionszeitraum wie eine KapG zu behandeln sein, sodass § 23 UmwStG in solchen Fällen von Einbringung und Anteilstausch zur Anwendung kommen kann, in denen die optierende PersG als übernehmender Rechtsträger fungiert.

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer
Rechtsgebiete: Umwandlungssteuer u. Umwandlungsrecht
Erscheinungsform: Online
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ISBN: 978-3-08-179100-5

Herausgeber

Dr. Siegfried Widmann Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof a.D.;
Dr. Peter Bauschatz M.B.L.-HSG, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwalts AG Mannheim

Autoren

Dr. Peter Bauschatz M.B.L.-HSG, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwalts AG, Mannheim;
Michael Bisle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Epple, Dr. Hörmann & Kollegen, Augsburg;
Dr. Julian Böhmer, Rechtsanwalt, Steuerberater, Linklaters LLP, Düsseldorf;
Fabian G. Gaffron, Rechtsanwalt, Steuerberater, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Hamburg;
Dr. Dorothee Hallerbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Epple, Dr. Hörmann & Kollegen, Augsburg;
Andre Happel, Rechtsanwalt, Steuerberater, Diplom-Finanzwirt (FH), Fieldfisher (Germany) LLP, Frankfurt am Main;
Sebastian Illing MBA, Referent, Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Dresden;
Professor Dr. Hendrik Jacobsen, Steuerberater, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Mannheim;
Professor Dr. Dirk Jäschke, Ministerialrat, Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Dresden;
Dr. Dirk Koch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Licencié en Droit, GSK Stockmann + Kollegen, München;
Dr. Christian Levedag, Richter am Bundesfinanzhof, München;
Dr. Tim Mundhenke, Diplom-Kaufmann, Steuerberater, LL.M., Chief Financial Officer (CFO), vivenu GmbH, Düsseldorf;
Alexander Pupeter, Rechtsanwalt Steuerberater, BLOMBERG Pupeter Heil Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB, München;
Dr. Katharina Schlücke, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Hamburg;
Christian Wegener, Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Baker Tilly Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, Düsseldorf