Anm. zu LAG Köln: Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Smiley

Betriebsverfassungsgesetz

Das LAG Köln hat mit Beschluss v. 1.12.2023, 9 TaBV 3/23, in einem Wahlanfechtungsverfahren entschieden, dass eine Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl, die in ihrem Kennwort einen „Smiley“ enthält, ungültig ist (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Fünf Arbeitnehmer eines weltweit tätigen Logistikunternehmens mit einem Betrieb am Flughafen Köln/Bonn und einer weiteren Betriebsstätte im benachbarten Troisdorf hatten die Wahl des 25köpfigen Betriebsrats angefochten und dies u.a. damit begründet, dass der Wahlvorstand ihren Wahlvorschlag zu Unrecht wegen des verwendeten Listenkennworts zurückgewiesen und stattdessen mit den Familien- und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Wahlbewerbern versehen habe. Die Arbeitnehmer hatten beim Wahlvorstand zunächst einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort ,,fair.die“ eingereicht. Nachdem der Wahlvorstand den Vorschlag wegen einer phonetischen Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft ver.di zurückgewiesen hatte, teilten die Arbeitnehmer mit, dass ihr Wahlvorschlag das Kennwort „FAIR(Smiley) die Liste“ tragen solle. Dieses Kennwort sowie drei weitere Alternativvorschläge, die ebenfalls ein Smiley enthielten, lehnte der Wahlvorstand wiederum ab. Das LAG hat die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Ein Bildzeichen ist als Bestandteil eines Kennworts unzulässig, wenn es wie das Smiley lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrückt, keine eindeutige Wortersatzfunktion hat und demgemäß üblicherweise nicht mit ausgesprochen wird. Zudem hat auch bei dem Kennwort „FAIR(Smiley) die Liste“ eine Verwechslungsgefahr bestanden, da es lautsprachlich wie „ver.di-Liste“ klingt. Gleichwohl ist die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, weil der Wahlvorstand für die Betriebsstätte Troisdorf trotz ihrer räumlichen Nähe zum Hauptbetrieb unzulässigerweise die generelle Briefwahl angeordnet hatte.

Hinweis für die Praxis:

Der formale Mangel einer Vorschlagsliste kann die Anfechtung der Betriebsratswahl ebenso rechtfertigen wie Zurückweisung einer korrekten Vorschlagsliste. Das Gesetz gibt nur einen Rahmen für die formalen Anforderungen an den Wahlvorschlag vor (siehe § 14 Abs. 4 BetrVG). Über die ausdrücklich genannten Bedingungen hinaus modelliert die Arbeitsgerichtsbarkeit die Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten. Ein wichtiger Aspekt hierbei ist, dass Verwechslungen mit anderen Wahlvorschlägen möglichst ausgeschlossen werden. Dementsprechend hat das LAG Köln auch zu Recht den antragstellenden Arbeitnehmern die Unwirksamkeit ihres Vorschlags wegen Verwechslungsgefahr zur Liste der Gewerkschaft „Ver.di“ bescheinigt. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Andreas Imping, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln

Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln Nr. 13/23 vom 1.12.2023