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BAG zur Eingruppierung eines Terminbearbeiters

Tarifrecht

BAG, Urteil vom 11.12.2024, 4 AZR 201/23
Verfahrensgang: ArbG Hameln, 1 Ca 309/21 E vom 28.04.2022
LAG Niedersachsen, 13 Sa 400/22 E vom 21.06.2023

Leitsatz:

Orientierungssätze:

1. Terminbearbeiter iSd. Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a des Teils IV (Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung) Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund sind Beschäftigte, die für komplexe Geräte schwierige Koordinationstätigkeiten zwischen Dienststellen, Werkstätten, Industrie- oder Handwerksbetrieben ausüben. "Koordinationstätigkeiten" sind terminliche Abstimmungen des Arbeitsablaufs zwischen den genannten Stellen. Die Anforderung auftragsbezogenen Materials stellt keine Koordinationstätigkeit dar. Das gilt auch dann, wenn die Anforderung Abstimmungen mit verschiedenen Lieferanten erfordert und der Beschäftigte dabei vorgegebene Liefertermine zu berücksichtigen hat. Diese Tätigkeit gehört zu den Aufgaben eines Materialdisponenten iSd. Entgeltgruppe 6 und der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4 des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund (Rn. 21 ff., 29).

2. Bei dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund handelt es sich nicht um eine echte Aufbaufallgruppe zur Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 dieses Abschnitts. Sie setzt nicht die Ausübung von Koordinationstätigkeiten zwischen Zubringer- und Hauptwerkstätten voraus. Eine Abstimmung des Gesamtablaufs bei der Wartung und Instandsetzung ist nicht erforderlich (Rn. 31, 40).

3. Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt vor, wenn ein Beschäftigter eine Eingruppierungsfeststellungsklage auf eine bestimmte Entgeltgruppe stützt und eine niedrigere Entgeltgruppe nicht vom Klageantrag als "Minus" erfasst wird, das Gericht die Klage aber auch insoweit abweist (Rn. 37 ff.).

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, ist seit dem 1. Oktober 1996 bei der beklagten Bundesrepublik im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 26. September 1996 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes (MTArb) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Der Kläger absolvierte bei der Beklagten mehrere Lehrgänge, darunter den militärischen Meisterlehrgang in der Fluggerätemechanik mit der Fachrichtung Triebwerk für den Transporthubschrauber CH-53 ("ATN 6 FlgGerMech Trw CH-53") sowie den Lehrgang "SASPF IH-Fachkraft Flight" zum Datenverarbeitungssystem Standard-Anwendungs-Software-Produkt-Familien (SASPF).

Die Beklagte beschäftigte den Kläger zunächst als Hubschrauber- und Fluggerätemechaniker sowie als Kraftfahrer. Mit Wirkung zum 1. Juli 2017 übertrug sie ihm den Dienstposten eines Materialbuchhalters in der Teileinheit "Arbeitsplanung/Materialsteuerungsgruppe" bei der luftfahrzeugtechnischen Staffel Nato-Helicopter (NH) 90 (LfzTStff NH90) des Internationalen Hubschrauberausbildungszentrums in B. Die Tätigkeitsdarstellung vom 1. Oktober 2018 lautet ua.:

 

|"3. Aufgabenbeschreibung|

|Kurze Darstellung des Aufgabenkreises|

|Berät den Ltr Arbeitsplanung im Bereich der planbaren und nicht planbaren Instandsetzung, Engpassmanagement und Ausphasung von Lfz und Lfz-Gerät und steuert selbstständig den Materialfluss zwischen Hauptlager, Materialbereitschaftszonen (MBZ) und Wartungs- und Instandsetzungszug. Leitet selbstständig Beschaffungsvorgänge für planbare und nicht planbare Instandhaltungsmaßnahmen und der dezentrale Beschaffung nach Forderung durch die TE ArbPl und dem Wartungszug ein.|

|...|

LfdNr||Zeitanteil in %

6.1|Steuert selbstständig und eigenverantwortlich die Ersatzteilversorgung der LfzTStff NH90 für die planbare und nicht planbare Instandsetzung gem. den Forderungen des Wartungszuges und der TE Arbeitsplanung.|60,00

|Veranlasst und überwacht die Anforderung und Bereitstellung der für die Wartung, planbare und nicht planbare Instandsetzung erforderlichen Versorgungsartikel, mittels DV-System SASPF, über die Materialbereitstellungszonen (MBZ) und informiert die Verbraucher-Einheiten / Teileinheiten.|

|Schwierige Auswertung von Materialkonten und Ermittlung von Ausweichartikel, Gerät oder gleichwertige Ersatzteile mittels DV-System SASPF und Transferorten, Prüfung und Bewertung vorhandener Ressourcen und Veranlassung von Folgemaßnahmen.|

|Hierzu sind umfassende Kenntnisse sowie eigene geistige Initiative zu logistischen Prozessen gefordert, die einen Anteil von mindestens 20% seiner Tätigkeit umfassen. Die Fähigkeit zur schwierigen Analyse, Bewertung und Auswahl von vorhandene Ressourcen Datenblättern und technischen Dokumentationen (teilweise in englischer Sprache), stellen eine Grundlage für die Sicherstellung der Flugstundenproduktion dar.|

6.2|Koordiniert die Ersatzteilversorgung zwischen Lfz-Nachschubgruppe und Verbraucher-Einheiten / Teileinheiten.|30,00

|Veranlasst und überwacht die Einlagerung von Versorgungsartikeln in Materialbereitschaftszonen (MBZ) und deren Ausgabe.|

|Veranlasst dezentrale Beschaffungen für LfzTStff NH90, AusbWkst H am StO B, DtA DEU/FRA AusbEinr TIGER und Vl-Insp. LehrGrp B am StO F.|

|Steuert und Überwacht selbständig die Einhaltung der Verfahren zum Engpassmanagement mittels DV-System SASPF und regelt erforderliche Maßnahmen mit den vorgesetzten Dienststellen.|

|Stimmt die Ersatzteilversorgung der LfzTStff NH90 mit den Materialkontrollzentren, Depots, bundeseigenen Lagern und Werften der Luftwaffe ab.|

6.3|Überwacht und koordiniert die im eigenen Verband instandzusetzenden Austauschteile und die Rücklieferung von rücklieferungspflichtigen Teilen.|10,00"

 

Die Materialsteuerungsgruppe ist für die Ersatzteilversorgung zuständig, wenn das für anstehende Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten benötigte Material nicht im Nachschublager vor Ort ist. Danach hat der Kläger mittels SASPF den Bestand in Materialkontrollzentren, Depots, bundeseigenen Lagern und Werften der Luftwaffe zu prüfen und - soweit erforderlich - auf Grundlage der technischen Vorgaben unter Prüfung der luftrechtlichen Zulassung für das System NH90 Ausweichartikel, Geräte oder gleichwertige Ersatzteile auszuwählen. Ist bei der Beklagten kein geeignetes Material vorhanden, hat er dessen Verfügbarkeit bei Herstellern oder Lieferanten zu prüfen. Dabei hat er Lieferzeiträume zu berücksichtigen und Abgleiche, Abstimmungen sowie Preisermittlungen durchzuführen. Anschließend hat der Kläger den Beschaffungsvorgang mittels SASPF zur Vorlage beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr zur Genehmigung und Freigabe in SASPF sowie zur Erteilung des Auftrags und dessen Abwicklung mit dem Hersteller oder Lieferanten weiterzuleiten. Der Kauf kleinerer Mengen an Verbrauchsmitteln wie Fette, Öle und Dichtmittel wird in der Regel über die dezentrale Beschaffung vor Ort abgewickelt. Hierzu stößt der Kläger den Beschaffungsvorgang an. In beiden Fällen obliegt ihm die Kontrolle der Abläufe mittels SASPF sowie die Durchführung der Wareneingangskontrolle einschließlich der Reklamation.

Die Beklagte vergütet den Kläger nach Entgeltgruppe 7 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten des Bundes (TVöD/Bund). Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 verlangte er erfolglos seine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9b TVöD/Bund zum 1. Oktober 2019.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Er sei Meister mit abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung und verfüge mit dem Lehrgang "SASPF IH-Fachkraft Flight" über eine zusätzliche militärische Qualifikation auf dem Gebiet der Materialbeschaffung. Als Terminbearbeiter übe er für das komplexe Gerät NH90 schwierige Koordinationstätigkeiten zwischen Dienststellen, Werkstätten und Industrie- oder Handwerksbetrieben aus, indem er Materialkonten auswerte, Ausweichartikel, Geräte oder gleichwertige Ersatzteile mittels SASPF und Transferorte ermittele, den Beschaffungsprozess anstoße und auf die Einhaltung der Liefertermine hinwirke. Die Koordinierung der rechtzeitigen Warenlieferungen stelle hohe Anforderungen, da er mit mehreren Lieferanten in Kontakt treten und Ausweichprodukte in den Blick nehmen müsse. Auch die Koordinierung der Ersatzteilversorgung zwischen Nachschubgruppe und Verbrauchereinheiten, die Veranlassung und Überwachung der Einlagerung von Versorgungsartikeln sowie die Abstimmung der Ersatzteilversorgung mit den Materialkontrollzentren, Depots, bundeseigenen Lagern und Werften der Luftwaffe gingen über die Aufgaben eines Materialdisponenten hinaus. Er tausche sich regelmäßig mit den Leitern des Bereichs Wartung am Standort B sowie mit Handwerksbetrieben und Industrie über die Verfügbarkeit von Material aus, um künftige Lieferengpässe zu vermeiden. Bei seiner gesamten Tätigkeit handele es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang.

Der Kläger hat in der Sache beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Oktober 2019 nach der Entgeltgruppe 9b TVöD/Bund in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten sowie die jeweiligen Differenzbeträge mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu verzinsen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags den Standpunkt eingenommen, der Kläger sei nicht als Terminbearbeiter tätig. Er stimme nicht den Arbeitsablauf von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten ab. Die Gewährleistung der Einhaltung von Fristen führe nicht zur Tätigkeit eines Terminbearbeiters. Der Kläger verfüge zudem nicht über die erforderliche Sonderausbildung iSd. Vorbemerkung zum Abschnitt 2 des Teils IV der Anlage 1 zum TV EntgO Bund.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Diese ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Bei dem Antrag handelt es sich um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. etwa BAG 23. Februar 2022 - 4 AZR 354/21 - Rn. 10 mwN, BAGE 177, 129). Mit dieser macht der Kläger - wie die gebotene Auslegung ergibt - ausschließlich eine Eingruppierung als Terminbearbeiter iSd. Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund geltend. Auf eine Tätigkeit als Betriebsplaner oder -steuerer iSd. Fallgruppe 6b dieser Entgeltgruppe beruft er sich nicht. Davon ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen.

2. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es liegt kein Fall einer unzulässigen alternativen Klagehäufung vor (dazu BAG 28. April 2021 - 4 AZR 230/20 - Rn. 18 mwN; grdl. BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 13, BGHZ 189, 56). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er seine Klage vorrangig auf beiderseitige Tarifgebundenheit und nur hilfsweise auf die vertragliche Inbezugnahme der maßgebenden Tarifbestimmungen stützt.

3. Für den Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, besteht kein Dissens (zum anderenfalls bestehenden Erfordernis der Benennung der Stufe im Feststellungsantrag vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15). Ein Feststellungsinteresse ist auch für die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen gegeben (BAG 29. April 2021 - 6 AZR 232/17 - Rn. 9, BAGE 175, 14; 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9 mwN).

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht nach Entgeltgruppe 9b TVöD/Bund zu vergüten und kann daher auch keine Verzinsung von Vergütungsdifferenzen beanspruchen. Für das Arbeitsverhältnis gelten zwar kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit ua. der TVöD/Bund, der TV EntgO Bund und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund). Der Kläger erfüllt jedoch nicht die tariflichen Anforderungen des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals. Aus diesem Grund ist die Klage auch unbegründet, soweit der Kläger sein Begehren auf die vertragliche Bezugnahmeklausel stützt, nach welcher sich das Arbeitsverhältnis der Parteien infolge der Tarifsukzession zum 1. Oktober 2005 ebenfalls ua. nach den genannten Tarifverträgen bestimmt.

1. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach §§ 12, 13 TVöD/Bund iVm. dem TV EntgO Bund. Nach § 24 TVÜ-Bund gelten für die in den TVöD/Bund übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD/Bund fallen, ab diesem Zeitpunkt für Eingruppierungen dessen §§ 12, 13 iVm. dem TV EntgO Bund. Die Überleitung zum 1. Januar 2014 erfolgte zwar nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Die Tätigkeit des Klägers hat sich jedoch mit der Übertragung des Dienstpostens eines Materialbuchhalters in der Teileinheit "Arbeitsplanung/Materialsteuerungsgruppe" bei der luftfahrzeugtechnischen Staffel NH90 des Internationalen Hubschrauberausbildungszentrums zum 1. Juli 2017 geändert.

2. Die maßgebenden Tarifvorschriften lauten:

"TV EntgO Bund

ABSCHNITT I

Allgemeine Vorschriften

...

§ 3 Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung

(1) 1Die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung. ...

Anlage 1

Entgeltordnung

Teil I

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst

...

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

...

Teil IV

Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

...

2. Beschäftigte in der Arbeitsvorbereitung oder in der Betriebsorganisation

Vorbemerkung

Eine aufgabenspezifische Sonderausbildung im Sinne dieses Abschnitts ist die Ausbildung von Handwerkerinnen und Handwerkern sowie Facharbeiterinnen und -arbeitern im militärfachlichen Meisterlehrgang der Bundeswehr in der Materialerhaltung von Luftfahrtgerät oder eine Ausbildung in einem den militärfachlichen Meisterlehrgängen gleichwertigen Ausbildungsgang für Handwerkerinnen und Handwerker oder Facharbeiterinnen und -arbeiter.

...

Entgeltgruppe 9c

Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie Meisterinnen und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung sowie staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker

mit zusätzlicher militärischer Qualifikation (z.B. SASPF, ESS oder MDS) zur technischen Betriebsführung für mehrere Muster fliegender Waffensysteme, die auf Grundlage ihrer zusätzlichen Qualifikation

a) als Terminbearbeiterinnen oder -bearbeiter für komplexe Geräte schwierige Koordinationstätigkeiten zwischen Dienststellen, Werkstätten, Industrie- oder Handwerksbetrieben ausüben oder

b) als Betriebsplanerinnen oder -planer oder -steurerinnen oder -steuerer für komplexe Geräte nicht programmierbare Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung der Kapazität einplanen oder steuern.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 9b

...

6. Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie Meisterinnen und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung sowie staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker

mit zusätzlicher militärischer Qualifikation (z.B. SASPF, ESS oder MDS) zur technischen Betriebsführung für ein Muster fliegender Waffensysteme, die auf Grundlage ihrer zusätzlichen Qualifikation

a) als Terminbearbeiterinnen oder -bearbeiter für komplexe Geräte schwierige Koordinationstätigkeiten zwischen Dienststellen, Werkstätten, Industrie- oder Handwerksbetrieben ausüben oder

b) als Betriebsplanerinnen oder -planer oder -steurerinnen oder -steuerer für komplexe Geräte nicht programmierbare Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung der Kapazität einplanen oder steuern.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 9a

1. Beschäftigte mit abgeschlossener REFA-Grundausbildung als Arbeitsvorbereiterinnen oder -vorbereiter, Arbeitsplanerinnen oder -planer, Arbeitsaufnehmerinnen oder -aufnehmer, Werkstattkalkulatorinnen oder -kalkulatoren, Terminbearbeiterinnen oder -bearbeiter, Betriebsplanerinnen oder -planer oder Steurerinnen oder Steuerer.

2. Materialdisponentinnen und -disponenten mit abgeschlossener REFA-Grundausbildung mit schwieriger Tätigkeit,

denen mindestens vier Materialdisponentinnen oder - disponenten, davon mindestens zwei der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 8

1. Terminbearbeiterinnen und -bearbeiter, die den Arbeitsablauf zwischen den Zubringer- und Hauptwerkstätten abstimmen und im Arbeitsablauf auftretende Störungen beseitigen.

2. Betriebsplanerinnen und -planer sowie Steurerinnen und Steuerer, die eingehende Arbeitsaufträge in den Arbeitsablauf einplanen oder steuern.

3. Kostenrechnerinnen und -rechner, die in der Auftragsabrechnung Aufträge in ihrer Gesamtheit zum Zwecke der Kostenermittlung bearbeiten.

4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 mit schwieriger Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

Entgeltgruppe 6

Materialdisponentinnen und -disponenten, die auftragsgebundenes Material, Gerät oder Leistungsbeistellungen anfordern.

Protokollerklärungen

...

Nr. 6 Komplexe Geräte sind solche, in denen mehrere Teilgeräte oder Baugruppen, die verschiedenen Fachgebieten mindestens einer Ingenieurfachrichtung (z. B. Maschinenbau) zuzuordnen sind, funktionell zusammenwirken.

Nr. 7 Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die Ermittlung oder Auswahl von gleichwertigem Material, Gerät oder gleichwertigen Ersatzteilen."

3. Das Landesarbeitsgericht konnte von einer Bestimmung der für die Eingruppierung des Klägers maßgebenden Arbeitsvorgänge absehen. Es hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Kläger bei keinem möglichen Zuschnitt der Arbeitsvorgänge die Anforderungen der beanspruchten Entgeltgruppe erfüllt.

4. Der Kläger übt keine schwierigen Koordinationstätigkeiten zwischen Dienststellen, Werkstätten, Industrie- oder Handwerksbetrieben iSd. Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund aus.

a) Unter "Koordinationstätigkeiten" iSd. Tätigkeitsmerkmals fallen nicht jegliche Abstimmungen, sondern nur terminliche Abstimmungen des Arbeitsablaufs zwischen den genannten Stellen. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Grundsätzen der Tarifauslegung vgl. BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326).

aa) Bereits nach dem Tarifwortlaut haben Terminbearbeiter terminliche Abstimmungen des Arbeitsablaufs zwischen den genannten Stellen vorzunehmen.

(1) Der Tarifvertrag definiert den Begriff "Koordinationstätigkeiten" nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien die von ihnen verwendeten Begriffe in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAG 12. Juni 2024 - 4 AZR 208/23 - Rn. 21; 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 21, BAGE 129, 355). Unter "koordinieren" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "Vorgänge o.Ä. aufeinander abstimmen" zu verstehen (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: "koordinieren"). Das Erfordernis, die Koordinationstätigkeiten "zwischen" Dienststellen, Werkstätten, Industrie- oder Handwerksbetrieben auszuüben, lässt erkennen, dass es um die Abstimmung der Arbeitsabläufe von Vorhaben wie etwa der Instandsetzung eines Hubschraubers geht, an denen die genannten Stellen mit Lieferungen, Leistungen oder Beistellungen beteiligt sein können. Die Koordinierung erfolgt - wie sich aus dem Begriff "Terminbearbeiter" ergibt - mittels Terminen. Ein "Termin" ist ein bestimmter Zeitpunkt, bis zu dem oder an dem etwas geschehen sein muss (vgl. Duden aaO Stichwort: "Termin"). "Bearbeiten" bedeutet "prüfen, untersuchen", aber auch "überarbeiten, verändern" (vgl. Duden aaO Stichwort: "bearbeiten"). Damit ist nicht nur die erstmalige Abstimmung von Terminen für die Leistungen, Lieferungen und Beistellungen und das Hinwirken auf deren Einhaltung erfasst, sondern auch deren Anpassung im Fall von Störungen des Arbeitsablaufs.

(2) Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass im Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund - anders als in demjenigen der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 dieses Abschnitts - nicht die Formulierung "den Arbeitsablauf ... abstimmen und im Arbeitsablauf auftretende Störungen beseitigen" enthalten ist. Dieser Formulierung kommt dieselbe Bedeutung zu wie "Koordinationstätigkeiten ... ausüben". "Koordinieren" ist ein Synonym für "Vorgänge o.Ä. aufeinander abstimmen". Aus der Anknüpfung "als ... Terminbearbeiter" in Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund und dem Erfordernis, die Koordinationstätigkeiten "zwischen" den genannten Stellen auszuführen, folgt, dass auch hier - ebenso wie bei Terminbearbeitern der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 - die Abstimmung des Arbeitsablaufs zwischen den genannten, an einem Vorhaben beteiligten Stellen gemeint ist. Die Verwendung des Plurals "Koordinationstätigkeiten" lässt erkennen, dass der Begriff in einem umfassenden Sinn zu verstehen ist und damit neben der erstmaligen Abstimmung des Termins auch dessen Anpassung einschließen soll.

bb) Der tarifliche Regelungszusammenhang bestätigt dieses Verständnis.

(1) Für Terminbearbeiter iSd. Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund gilt dasselbe Ausbildungserfordernis wie für Betriebsplaner und Betriebssteuerer iSd. Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6b dieses Abschnitts. Diese Beschäftigten haben nicht programmierbare Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung der Kapazität einzuplanen oder zu steuern. Ihnen kommen damit planende oder steuernde Aufgaben hinsichtlich des Arbeitsablaufs zu. Das spricht dafür, dass Terminbearbeiter gleichwertige Tätigkeiten der Arbeitsorganisation in Bezug auf den Arbeitsablauf zu erbringen haben. Entsprechendes gilt für Entgeltgruppe 9c des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund.

(2) Auch die Abgrenzung zum Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund zeigt, dass unter Koordinationstätigkeiten iSv. Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 TV EntgO Bund terminliche Abstimmungen des Arbeitsablaufs zwischen den genannten Stellen zu verstehen sind.

(a) Die Tarifvertragsparteien haben in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund den tariflichen Begriff "Materialdisponent" konkretisiert. Ein solcher Beschäftigter fordert auftragsbezogenes Material, Gerät oder Leistungsbeistellungen an. Dessen Tätigkeit setzt entsprechend dem Begriff "disponieren" nur voraus, dass ihnen bei der Anforderung des auftragsbezogenen Materials eine gewisse Verantwortung eingeräumt ist, um die rechtzeitige Erfüllung des Auftrags sicherzustellen (vgl. zur Vorgängerregelung Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt L Unterabschnitt X der Anlage 1a zum BAT BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 355/05 - Rn. 20 f.). Materialdisponenten, denen die Ermittlung oder Auswahl von gleichwertigem Material, Gerät oder gleichwertigen Ersatzteilen und damit eine schwierige Tätigkeit iSd. Protokollerklärung Nr. 7 übertragen ist, sind in Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4 des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund eingruppiert.

(b) Zu der Anforderung des auftragsbezogenen, dh. für die Aufträge der anderen Teileinheiten erforderlichen Materials, Geräts oder Leistungsbeistellungen, gehört es, die Möglichkeiten der Beschaffung zu prüfen und diese durchzuführen. Dies kann erfordern, die jeweilige Verfügbarkeit bei verschiedenen Dienststellen, Werkstätten, Industrie- oder Handwerksbetrieben zu prüfen, und, sollte das Material nicht in der erforderlichen Menge bei einer der genannten Stellen rechtzeitig verfügbar sein, es bei verschiedenen Stellen zu beschaffen. Die Tätigkeit kann insofern Abstimmungen mit verschiedenen internen und externen Lieferanten erfordern (vgl. BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 355/05 - Rn. 25 ff.). Solche Abstimmungen sind keine Koordinationstätigkeiten iSd. Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund. Sie erfolgen nicht "zwischen" den genannten Stellen im Hinblick auf einen abzustimmenden Arbeitsablauf. Das gilt auch dann, wenn der Beschäftigte vorgegebene Liefertermine zu berücksichtigen und auf deren Einhaltung hinzuwirken hat. Diese Tätigkeit hält sich im Rahmen der gewissen Verantwortung von Materialdisponenten, die rechtzeitige Erfüllung des Auftrags sicherzustellen.

b) Die Koordinationstätigkeiten müssen - wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt - selbst schwierig sein. "Schwierige Tätigkeiten" iSd. Protokollerklärung Nr. 7 genügen nicht. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut. Das Adjektiv "schwierig" bezieht sich auf die Koordinationstätigkeit. Zudem enthält das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund keine Verweisung auf die Protokollerklärung Nr. 7. Eine solche ist nur beim Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4 des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund "Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 mit schwieriger Tätigkeit", dh. Materialdisponenten mit schwieriger Tätigkeit, vorgesehen. Allein der Umstand, dass sich Koordinationstätigkeiten auf komplexe Geräte beziehen, führt noch nicht zu "schwierigen" Koordinationstätigkeiten. Anderenfalls käme dem Merkmal "schwierig" keine eigene Bedeutung zu. Die Tätigkeit muss gemessen an der in Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund geforderten "Abstimmung" schwieriger sein. Dies kann darauf beruhen, dass die Tätigkeit aufgrund der höheren Anzahl der beteiligten Stellen einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartig qualifiziertere Fähigkeiten erfordert.

c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals nicht die Abstimmung des Gesamtablaufs bei der Wartung und Instandsetzung von Geräten vorausgesetzt. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff "Terminbearbeiter" in Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund unabhängig von dem in der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 dieses Abschnitts konkretisiert. Zur Erfüllung dieses Tätigkeitsmerkmals ist es nicht erforderlich, dass die Koordinationstätigkeiten zwischen Zubringer- und Hauptwerkstätten oder zwischen allen genannten Stellen ausgeübt werden, wie es in der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund vorgesehen ist. Ausreichend ist vielmehr eine Koordinationstätigkeit zwischen zwei der genannten Stellen, und damit etwa auch solche zwischen Dienststellen und Handwerksbetrieben. Anders als im Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund wird nicht die Konjunktion "und", sondern "oder" verwendet.

d) Danach übt der Kläger keine Koordinationstätigkeiten zwischen den genannten Stellen iSd. Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund aus. Davon ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen.

aa) Soweit der Kläger aus den täglichen Besprechungen (sogenannter Leistungsdialog 3) Aufträge zur Beschaffung entgegennimmt, den aus SASPF vorgeschlagenen Bestand an verschiedenen Stellen ermittelt und ggf. Ausweichartikel auswählt oder die Lieferung durch Hersteller prüft sowie bei der Auswahl Abgleiche, Abstimmungen mit verschiedenen Lieferanten, Preisermittlungen durchzuführt und Lieferzeiträume zu beachten hat, stimmt er nicht den Arbeitsablauf zwischen Dienststellen, Werkstätten, Industrie- oder Handwerksbetrieben zeitlich ab. Er ermittelt lediglich die Möglichkeiten der Beschaffung auftragsbezogenen Materials bei verschiedenen Lieferanten unter Berücksichtigung vorgegebener Termine. Die Ermittlung von Ausweichartikeln stellt keine Koordinationstätigkeit dar. Die Beachtung von Lieferzeiträumen geht nicht über die Verantwortung eines Materialdisponenten hinaus, die rechtzeitige Erfüllung des Auftrags sicherzustellen.

bb) Eine terminliche Abstimmung eines Arbeitsablaufs zwischen den genannten Stellen ist auch nicht mit der selbstständigen Einleitung des Beschaffungsvorgangs mittels SASPF oder - im Fall kleinerer Mengen an Verbrauchsmaterialien - über die dezentrale Beschaffung verbunden. Dies gehört vielmehr zum Aufgabenbereich eines Materialdisponenten (vgl. BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 355/05 - Rn. 32). Gleiches gilt für die Überwachung der Abläufe und die Einhaltung der Verfahren mittels SASPF, die Wareneingangskontrolle, Reklamationen und die Beschaffung von Ersatzware.

cc) Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf die unter Nr. 3 sowie unter Nr. 6.2 und Nr. 6.3 der Tätigkeitsdarstellung aufgeführten Tätigkeiten. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger diese Tätigkeiten tatsächlich auszuüben hat (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 10. Juni 2020 - 4 AZR 142/19 - Rn. 15). Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu der von ihm auszuübenden Tätigkeit hat der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, so dass sie nach § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindend sind.

Im Übrigen lässt die Tätigkeitsbeschreibung auch keine Koordinationstätigkeit iSd. Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund erkennen. Soweit es darin unter Nr. 3 heißt, der Kläger berate den Leiter Arbeitsplanung im Bereich der planbaren und nicht planbaren Instandsetzung, Engpassmanagement und Ausphasung von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeug-Gerät, ergibt sich keine terminliche Abstimmung des Arbeitsablaufs zwischen den genannten Stellen. Den unter Nr. 6.2 und Nr. 6.3 aufgeführten Tätigkeiten lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Kläger den Arbeitsablauf zwischen den im Tätigkeitsmerkmal aufgeführten Stellen abstimmt. Die Steuerung und Überwachung der dezentralen Beschaffung von Versorgungsartikeln gehört zu den Tätigkeiten eines Materialdisponenten. Durch die von ihm veranlasste Einlagerung von Versorgungsartikeln und deren Ausgabe koordiniert er keinen Arbeitsablauf eines Vorhabens zwischen den genannten Stellen. Gleiches gilt für eine Koordinierung der Ersatzteilversorgung mit den Materialkontrollzentren, Depots, bundeseigenen Lagern und Werften der Luftwaffe. Das betrifft - wie sich aus Nr. 3 der Tätigkeitsdarstellung ergibt - die Steuerung des Materialflusses, nicht aber die zeitliche Abstimmung des Arbeitsablaufs eines Vorhabens zwischen den daran beteiligten Stellen.

III. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO rechtsfehlerhaft, soweit über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TVöD/Bund entschieden wurde.

1. Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch dann, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (BAG 25. Januar 2023 - 4 AZR 171/22 - Rn. 12 mwN).

2. Macht ein Arbeitnehmer mit einer Klage eine Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe geltend und verlangt er nicht zugleich hilfsweise Vergütung nach einer anderen, niedrigeren Entgeltgruppe, ist der Anspruch auf Entgelt nach der niedrigeren Entgeltgruppe grundsätzlich nicht vom Klageantrag umfasst. Etwas anderes gilt, wenn es sich bei den Entgeltgruppen um echte Aufbaufallgruppen handelt, die Begründetheit des Anspruchs nach der höheren Entgeltgruppe also denknotwendig die Erfüllung der Anforderungen der niedrigeren Entgeltgruppe voraussetzt. In einem solchen Fall ist der Anspruch auf Vergütung nach der niedrigeren Entgeltgruppe - als "Minus" - in demjenigen der höheren Entgeltgruppe enthalten (BAG 24. April 2024 - 4 AZR 195/23 - Rn. 38; 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 35, BAGE 129, 355).

3. Der Kläger hat seine Klage nur auf das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund gestützt. Hierbei handelt es sich nicht um eine echte Aufbaufallgruppe zur Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 dieses Abschnitts, bei der die Begründetheit des Anspruchs nach der höheren Entgeltgruppe denknotwendig die Erfüllung der Anforderungen der niedrigeren Entgeltgruppe voraussetzt. Zur Erfüllung dieses Tätigkeitsmerkmals ist es nicht erforderlich, dass die Koordinationstätigkeiten zwischen Zubringer- und Hauptwerkstätten ausgeübt werden, wie es in der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund vorgesehen ist (Rn. 31).

4. Das Landesarbeitsgericht hat dennoch über einen Anspruch nach Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund entschieden. Insoweit ist das klageabweisende Urteil - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft zu verhindern (vgl. BAG 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 20, BAGE 165, 100).