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BFH: Begründung durch Bezugnahme

Grundgesetz

BFH, Beschluss vom 21.10.2024, VIII S 20/24
Verfahrensgang: BFH, VIII S 16/24 vom 27.08.2024

Leitsatz:

NV: In Verfahren, die rechtlich und tatsächlich gleich liegen, verletzt es nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn der Bundesfinanzhof zur Begründung auf den begründeten Beschluss in der Parallelsache Bezug nimmt, der den Beteiligten vorliegt.

Gründe:

Die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Klägers, Antragstellers und Rügeführers (Kläger) zur Begründung seines Zuständigkeitsbestimmungsantrags zur Kenntnis genommen und erwogen. Zur Begründung des Beschlusses hat der Senat auf den Beschluss vom 27.08.2024 in der Parallelsache VIII S 15/24 Bezug genommen. Die Bezugnahme ist zulässig. Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt. Die jeweils zu beurteilenden Fragen liegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleich. Im Kern moniert der Kläger, dass der Bundesfinanzhof seinem Antrag nicht stattgegeben hat, und hält die angefochtene Entscheidung für unrichtig. Daraus ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Neues Vorbringen (angeblich überlange Verfahrensdauer, Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes) kann einer Anhörungsrüge von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Im Übrigen wäre das Vorbringen auch für die Bestimmung des gesetzlichen Richters unbeachtlich.