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Silhouetten von Menschen in einer abstrakten, farbintensiven Umgebung in Blau- und Rosatönen, symbolisch für Bewegung und Wandel

BMF: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte

Einkommensteuer

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 6. März 2025 (IV C 1 - S 2256/00042/064/043) Vorgaben zu den ertragsteuerrechtlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten wie Bitcoin erarbeitet. Damit erhalten die Steuerpflichtigen eine Hilfestellung bei der Dokumentation und Erklärung ihrer Einkünfte und die Finanzämter Hinweise zur Prüfung und Veranlagung entsprechender Steuererklärungen.

Die Vorgaben ersetzen das bisherige BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022, das hierfür unter dem Titel „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ neu veröffentlicht wird. Zu diesem Anlass wurde die bisher genutzte Formulierung „virtuelle Währungen und sonstige Token“ in Anlehnung an die Weiterentwicklung insbesondere der aufsichtsrechtlichen Terminologie durch die Bezeichnung „Kryptowerte“ ersetzt.

Neben der ausführlichen Darstellung der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten ab Randnummer 87 wurden einzelne Sachverhaltsdarstellungen und Regelungen in den Kapiteln des bestehenden BMF-Schreibens ergänzt. Dies betrifft insbesondere die sogenannten Steuerreports (Randnummer 29b), aber etwa auch das Claiming von Kryptowerten (Randnummern 13, 48a) und den Ansatz von sekundengenauen und Tageskursen (Randnummern 43, 58 und 91).

Non Fungible Token (NFT) und das sogenannte Liquidity Mining sind noch nicht Gegenstand des BMF-Schreibens. Das BMF wird sich weiterhin in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und unter Einbindung der Verbände mit den entsprechenden ertragsteuerrechtlichen Fragen rund um Kryptowerte befassen und das BMF-Schreiben sukzessive ergänzen.

Quelle: BMF online vom 6. März 2025

Download:

Das BMF-Schreiben ist auf einer aktuellen Webseite des BMF abrufbar. Klicken Sie bitte hier: