BMF: Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes
Das Bundeskabinett hat am 30. August 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen.
Mit dem Wachstumschancengesetz werden zielgerichtete Maßnahmen ergriffen, die die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern und Impulse setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dies ist wichtig, um die Transformation unserer Wirtschaft zu begleiten sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland zu stärken.
Hervorzuheben sind folgende Maßnahmen:
– Einführung einer Investitionsprämie zur Beförderung der Transformation der Wirtschaft in Richtung von insbesondere mehr Klimaschutz.
– Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter.
– Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude.
– Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung.
– Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs.
– Anhebung der GWG-Grenze auf 1 000 Euro und Verbesserung der Sonderabschreibung nach § 7g EStG für mehr Liquidität bei kleinen und mittleren Unternehmen.
– Verbesserungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten des Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a EStG) für Zwecke des Bürokratieabbaus.
– Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG).
– Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG.
– Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (§ 241a HGB, § 141 AO) und der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) nach § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG.
– Digitalisierung des Spendenverfahrens – Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters.
– Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
– Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1 000 Euro auf 2 000 Euro.
– Die Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen wird auf innerstaatliche Steuergestaltungen ausgeweitet.
– Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen.
– Anpassung der Zinsschranke an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie.
– Einführung einer Zinshöhenschranke.
– Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung.
– Anpassung der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze an das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436).
Den kompletten Regierungsentwurf erhalten Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.