BSG: Steuerlicher Verlustvortrag bei Witweneinkommen nicht zu berücksichtigen

Rentenversicherung

Das BSG hat mit Urteil vom 22. Februar 2024 (B 5 R 3/23 R) entschieden, dass ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt.

Sachverhalt:

Die Klägerin bezieht seit 1992 eine Witwenrente vom beklagten Rentenversicherungsträger. Sie unterhält einen Gewerbebetrieb als Schaustellerin und erzielte in den Jahren 2007 bis 2016 positive Einkünfte hieraus. Das zuständige Finanzamt zog hiervon einen Verlustvortrag aus den negativen Einkünften in der Vergangenheit ab und setzte die Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2016 auf jeweils 0 Euro fest. Die Beklagte rechnete rückwirkend die in den Jahren 2007 bis 2016 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf die Witwenrente an und forderte über 12 600 Euro von der Klägerin zurück. Den Verlustvortrag berücksichtigte sie dabei nicht.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Bei der Bestimmung des auf die Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens sei ein jahresübergreifender Verlustvortrag nicht zu berücksichtigen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 18a Absatz 2a SGB IV.

Entscheidungsgründe:

Wie die Vorinstanzen hat das BSG entschieden, dass im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten ein Verlustvortrag nach § 10d Absatz 2 EStG nicht einzubeziehen ist. Es hat damit an seiner bisherigen Auffassung auch unter Geltung des zum 1. Januar 2002 eingeführten § 18a Absatz 2a SGB IV festgehalten.

Die Vorschrift soll sicherstellen, dass für die Einkommensanrechnung grundsätzlich alle Arten von Arbeitseinkommen berücksichtigt werden. Das Außer-Acht-Lassen eines steuerlichen Verlustvortrags entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung. Diese dient als Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten nicht mehr geleistet wird. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird in einem bestimmten Umfang angerechnet, weil der Hinterbliebene sich dadurch ganz oder zumindest teilweise selbst unterhalten kann. Abzustellen ist dabei auf das verfügbare Einkommen. Dass ein Hinterbliebener berechtigt ist, seine Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitraum zu mindern, indem er negative Einkünfte aus im Einzelfall weit zurückliegenden früheren Veranlagungszeiträumen in Abzug bringt, sagt nichts über seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus.

Quelle: PM des BSG Nr. 5/2024 vom 15. Februar 2024 und Nr. 7/2024 vom 22. Februar 2024