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Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
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Die Entscheidungen der Finanzgerichte sind ein Indikator dafür, wie sich die Rechtsprechung im Steuerrecht fortentwickelt. Für Sie kommt es darauf an, alle für die Beratungspraxis wesentlichen Finanzgerichts-Entscheidungen auf dem Radar zu haben, auch aus Haftungsgründen.
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Aktuelles aus Heft 21 der EFG (November 2025) u.a.
Rückwirkender Wegfall der Gemeinnützigkeit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Vermögensbindung
Das FG Münster hat mit Urteil vom 29.11.2023 (13 K 1127/22 K) zum rückwirkenden Wegfall der Gemeinnützigkeit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Vermögensbindung entschieden. Der Richter am FG Dr. Ingo Oellerich kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Problemaufriss
Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG setzt nicht nur eine ordnungsgemäße Satzung, sondern insbesondere auch eine ordnungsgemäße Geschäftsführung voraus, durch die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Auch wenn eine Stiftung zunächst ihre gemeinnützigen Zwecke verwirklicht, können sich Probleme ergeben, wenn sie von Todes wegen gegründet worden ist und das bei Gründung übertragene Vermögen mit einem Vermächtnis beschwert ist, das die Stiftung zu einer unabsehbar langdauernden fixen Rentenzahlung verpflichtet. Wird nicht bereits bei der Gründung dadurch Vorsorge getroffen, dass das Vermächtnis der Höhe nach beschränkt wird, kann sich bei einer schlechten Entwicklung der Stiftungserträge die Gefahr ergeben, dass die Stiftung nicht mehr in der Lage ist, einerseits ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen und andererseits die Rente zu zahlen. Zahlt die Stiftung weiterhin die Rente und kann daneben voraussichtlich dauerhaft die gemeinnützigen Ziele nicht mehr verfolgen, stellt sich die Frage nach den Auswirkungen für die Gemeinnützigkeit, da die Stiftung im Ergebnis nur noch allein privatnützigen Interessen, nämlich der Unterhaltung des Rentenberechtigten dient.
In dem Fall der Besprechungsentscheidung kam noch hinzu, dass die Bezirksregierung die Stiftung aufgelöst hatte, weil diese ihre Stiftungszwecke voraussichtlich dauernd und nachhaltig nicht mehr erfüllen konnte, und auch anschließend der Liquidator das Stiftungsvermögen nicht an den gemeinnützigen Y e. V. auskehrte, weil er meinte, noch die Rentenverpflichtung bis zum Tod der DZ erfüllen zu müssen. Dies führte aber prognostisch zu einem vollständigen Verzehr des Stiftungsvermögens bis 2037 allein auf Grund von Rentenzahlungen. Das war Anlass für das FA, gem. § 61 Abs. 3 AO zehn Jahre rückwirkend Körperschaftsteuerbescheide zu erlassen, weil der Grundsatz der Vermögensbindung verletzt worden sei.
II. Die Entscheidung des FG
Das FG Münster stützte im Ergebnis die Rechtsauffassung des FA. Zwar sah auch das FG, dass zunächst einmal das Vermögen bereits vor Errichtung der Stiftung nur mit einem Vermächtnis belastet worden war und damit allein das belastete Vermögen in das Stiftungsvermögen gelangt war. Es stieß sich aber im Ergebnis daran, dass durch das Vermächtnis eine Rentenverpflichtung begründet worden war, die lebenslang bis zum Tod der Berechtigten bestand und keinerlei Sicherungen eingezogen worden waren, um zu garantieren, dass das Stiftungsvermögen im ungünstigen Fall nicht allein dazu dienen würde, das individualnützige Vermächtnis zu erfüllen. Aber nicht nur das: Im Streitfall kam hinzu, dass die Klin. nicht einmal fünf Jahre nach ihrer Auflösung das Stiftungsvermögen an die in diesem Fall begünstigte Körperschaft, einen gemeinnützigen Verein, auskehren wollte, weil das Vermächtnis erfüllt werden sollte.
III. Einordnung und Würdigung der Entscheidung
Das FG hatte keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen. Dies ist erst durch BFH-Beschluss vom 30.7.2025 V B 3/24 (n. v.) geschehen; die Revision wird unter dem Az. V R 27/25 geführt. Der BFH führte aus, die Revision werde zur Klärung der Rechtsfragen zugelassen, ob (1) die Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft und der Eintritt in die Liquidation bereits für sich genommen zum Verlust der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG führen sowie ob (2) im Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gem. § 61 Abs. 3 Satz 2, § 63 Abs. 2 AO mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Auflösung oder Aufhebung entstanden sind.
Es überrascht, welche Rechtsfragen der BFH angesichts des konkreten Einzelfalls meint klären zu müssen. Das FG Münster hat nämlich keinesfalls entschieden, dass allein die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung bereits das Ereignis war, das zu einem rückwirkenden Erlass von Körperschaftsteuerbescheiden für die vergangenen zehn Jahre geführt hat. Vielmehr betont das FG ausdrücklich die Kumulation der verschiedenen Schwierigkeiten, die im konkreten Fall zusammentrafen: Zunächst einmal vermachten die Eheleute Z ihrer Tochter eine monatlich fortlaufende Rentenverpflichtung, die weder zeitlich noch hinsichtlich der Höhe limitiert war, sondern im Gegenteil lebenslang zu erfüllen war. Und dies sollte auch dann noch gelten, wenn sich die Ertragslage zu Lasten der Stiftung so verfestigt hätte, dass zur Erfüllung der Rente nicht nur sämtliche Erträge verwendet, sondern auch der Vermögensstamm angegriffen werden musste. Entscheidend kam aber hinzu, dass die Stiftung deshalb nicht nur von der Bezirksregierung aufgelöst wurde, sondern sich der Liquidator auch nicht in der Lage sah, das Stiftungsvermögen an den gemeinnützigen e. V. auszukehren, um jedenfalls insoweit zu einer gemeinnützigen Mittelverwendung zurückzukehren. Prognostisch drohte vielmehr bei einem ungehinderten Fortgang allein für die Erfüllung der Rentenverpflichtung das Stiftungsvermögen bis 2037 aufgezehrt zu werden. Der bei Auflösung als Anfallsberechtigter vorgesehener Y e.V. hätte daher nach dem eigenen Vortrag des Liquidators voraussichtlich nichts erhalten.
Wenn man den Schluss des FG mitgeht, dass in diesem konkreten (und wohl auch speziell gelagerten) Fall ein Verstoß gegen den Grundsatz der Vermögensbindung vorliegt, ist der rückwirkende Erlass von Körperschaftsteuerbescheiden für die vergangenen zehn Jahre zwangsläufig. Das sieht § 61 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 63 Abs. 2 AO ausdrücklich so vor.
Aktuelles aus Heft 20 der EFG (Oktober 2025) u.a.
Einheitliches Vertragswerk; Herabsetzung der Gegenleistung nach insolvenzbedingter Kündigung des Bauvertrages und Auswechslung des Bauunternehmers
Das FG München hat mit Urteil vom 21.5.2025 (4 K 895/23) zur Herabsetzung der Gegenleistung nach insolvenzbedingter Kündigung des Bauvertrages und Auswechslung des Bauunternehmers entschieden. Der Richter am FG Dr. Daniel Aschenbrenner kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Sachverhalt
Der Senat hatte im Streitfall zu entscheiden, ob eine Herabsetzung nach § 16 Abs. 3 GrEStG vorliegt, wenn die Kl. im Rahmen eines einheitlichen Vertragswerks zwar den Bauvertrag kundigen, im Ergebnis aber unverändert an dem vereinbarten einheitlichen Vertragswerk festhalten und das Grundstuck entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung in bebautem Zustand erhalten.
II. Entscheidung des FG
Zwar ist durch den BFH geklärt, dass eine Herabsetzung der Gegenleistung nach § 16 Abs. 3 GrEStG vorliegen kann, wenn ein Bauerrichtungsvertrag nach nur teilweiser Erfüllung aufgehoben bzw. gekündigt wird (BFH-Urteil vom 10.8.1994 II R 29/91, BFH/NV 1995, 260). Die Rechtsfolge des § 16 Abs. 3 GrEStG tritt aber nur ein, wenn der Erwerber auf Grund der Aufhebung des Gebäudeerrichtungsvertrags in seiner Entscheidung über die Vergabe der zur Fertigstellung des Gebäudes noch notwendigen Bauleistungen wieder völlig frei geworden ist (BFH-Urteil vom 10.8.1994 II R 29/91, BFH/NV 1995, 260). Eine Aufhebung der Bindung des Erwerbers kann im Fall einer Insolvenz der auf der Veräußererseite auftretenden Personen eintreten (dazu z.B. BFH-Urteil vom 14.3.1990 II R 169/87, BFH/NV 1991, 263). Eine Aufhebung der Bindung des Erwerbers tritt jedoch dann nicht ein, wenn mit der Auswechslung der Person des Bauunternehmers der Erwerber seiner Bindung an das ihm unterbreitete einheitliche und als solches angenommene Angebot Rechnung tragt, dieses von vornherein die Vergabe des Bauauftrags durch den Erwerber selbst vorgesehen hat und der Erwerber durch die Erteilung des Bauauftrags an einen anderen Bauunternehmer dem entsprochen und in Fortführung des von ihm einheitlich angenommenen Angebots gehandelt hat (BFH-Urteil vom 31.3.2004 II R 62/01, juris).
Nach Auffassung des Senats liegen im Streitfall die Voraussetzungen für eine Herabsetzung nicht vor. Zwar wurden die Kl. durch die Kündigung des Bauvertrages zivilrechtlich in der Wahl des Bauunternehmers wieder frei. Nach Ansicht des Senats kommt es jedoch zusätzlich darauf an, dass sich der Erwerber auch in tatsächlicher Hinsicht (faktisch) von dem einheitlichen Vertragswerk gelost hat. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da die Veräußererseite den neuen Bauunternehmer ausgesucht, dessen Angebot an den Erwerber ausgehandelt, dafür Sorge getragen hat, dass für die Erwerber wegen der Auswechslung des Bauunternehmers keine Nachteile entstehen, insbesondere, dass sich der Gesamtpreis für Grundstuck samt Gebäude nicht erhöht und die Erwerber dieses Angebot im Wesentlichen unverändert angenommen haben. Die Erwerber handelten daher in Fortführung des von ihm ursprünglich einheitlich angenommenen Angebots.
III. Bewertung und Ausblick
Die Revision wurde zugelassen, da bislang durch den BFH nicht unmittelbar geklärt ist, ob die Voraussetzungen für eine Herabsetzung nach § 16 Abs. 3 GrEStG erfüllt sind, wenn durch die Erwerb im Rahmen eines einheitlichen Vertragswerks lediglich die zivilrechtliche Bindung an den Bauvertrag wegfallt, der Erwerb des Grundstücks in bebautem Zustand durch Auswechslung des Bauunternehmens dadurch aber nicht verändert wird. Angesichts der Zunahme an Insolvenzen von Bauunternehmen infolge der Zinswende und der Baupreisinflation seit dem Jahr 2022 durfte der Entscheidung zunehmende Praxisrelevanz zukommen.
Aktuelles aus Heft 19 der EFG (Oktober 2025) u.a.
Steuerliche Behandlung der Rückzahlung einer Corona-Soforthilfe bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 13.2.2024 (12 K 20/24) zur steuerlichen Behandlung der Rückzahlung einer Corona-Soforthilfe bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entschieden. Die Vorsitzende Richterin am FG Prof. Dr. Susanne Tiedchen kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Sachverhalt
Der Kl., der als Soloselbstständiger seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, erhielt im Jahr 2020 eine Corona-Soforthilfe, die er als Betriebseinnahme versteuerte, die er aber im Jahr 2023 zum größten Teil zurückzahlen musste.
II. Rechtsauffassungen
Der Kl. war der Auffassung, dass die Corona-Soforthilfe, die „unter dem Vorbehalt der Rückzahlung“ gewährt worden sei, ein Darlehen und keine Betriebseinnahme darstelle. Zudem führte er die Änderungsmöglichkeit des angefochtenen Bescheides gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ins Feld. Der Bekl. hingegen verwies auf das für die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG geltende Zu- und Abflussprinzip.
III. Die Entscheidung des FG
Das FG hat die Klage abgewiesen. Es sah in der Corona-Soforthilfe, die unstreitig im Streitjahr zugeflossen war, eine Betriebseinnahme, da sie durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst war und die Leistungsfähigkeit des Kl. erhöht hatte. Der Annahme eines Darlehens stand aus der Sicht des FG entgegen, dass die Rückzahlungsverpflichtung nicht von vorneherein feststand, sondern von Umständen abhing, auf die der Leistende keinen Einfluss hatte.
Das FG sah die Rückforderung der Corona-Soforthilfe auch nicht als ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO an, sondern als ein neues Ereignis, das sich steuerlich im Jahr der Rückzahlung auswirkte.
Schließlich verneinte das FG auch eine Steuerfreiheit der Corona-Soforthilfe nach § 3 Nr. 2 Buchst. d oder § 3 Nr. 11 EStG.
IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung
Es überrascht, dass ein Fall wie der hier zu entscheidende offenbar noch nie Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens war. Das FG hatte hier also Neuland zu betreten. Das Ergebnis liegt auf der Linie der FinVerw. (vgl. Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 8.3.2022 S 2137-206-St221/St224; FinMin. Schleswig-Holstein, Kurzinfo vom 18.10.2021 VI 304-S 2137-347, ESt-Kurzinformation 2021/23, jeweils unter 3.) und erscheint auch überzeugend. Die Annahme eines Darlehens ist ausgesprochen fernliegend, und auch die Erwägung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) oder nach § 3 Nr. 11 EStG (Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern) dürften nur äußerst vorsorglich angesprochen worden sein.
Ernsthaft zu erwägen ist allenfalls die Frage der Rückwirkung der Rückforderung der Corona-Soforthilfe i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Vorschrift soll die Wirkung der Abschnittsbesteuerung kompensieren. Als rückwirkende Ereignisse werden demgemäß solche Ereignisse angesehen, die ohne die rückwirkende Berücksichtigung wirtschaftlich leerliefen oder sich aus rechtstechnischen Gründen gar nicht auswirkten (Rüsken in Klein, AO, 18. Aufl. 2024, Rz. 65). Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn die Rückzahlungsverpflichtung kann und wird im Jahr der Rückzahlung steuerlich berücksichtigt werden.
V. Hinweise für die Praxis
Auf die Nichtzulassungsbeschw. des Kl. hat der BFH die Revision zugelassen (Az. des BFH: VIII R 4/25). Das erscheint angesichts des Umstands, dass Fälle wie der hier zu entscheidende häufiger vorkommen dürften, nachvollziehbar.
Aktuelles aus Heft 18 der EFG (September 2025) u.a.
Vorliegen einer ersten Tätigkeitstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Das FG Münster hat mit Urteil vom 15.5.2025 (12 K 1916/21 F) zum Vorliegen einer ersten Tätigkeitstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entschieden. Die Richterin am FG Anke Kaufhold kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Problemstellung
Die Entscheidung befasst sich insbesondere mit der Frage, inwieweit nach der Neuregelung der Entfernungspauschale in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zum 1.1.2014 ein Vermieter an seinem Vermietungsobjekt eine erste Tätigkeitsstätte haben kann.
II. Sachverhalt
Die Klin. vermietet zwei Ferienwohnungen; ihre beiden Gesellschafter sind zudem Eigentümer einer weiteren Wohnung an demselben Ort. Im Streitjahr fuhr einer der beiden Gesellschafter der Klin. insgesamt zehnmal für mehrere Tage bis mehrere Wochen dorthin, um Reinigungs- und Renovierungsarbeiten durchzuführen. An einige Aufenthalte schloss sich ein Urlaubsaufenthalt des Gesellschafters mit seiner Ehefrau an. Das FA berücksichtigte weder Fahrkosten noch Verpflegungsmehraufwendungen oder Übernachtungskosten bei den Einkünften der Klin. aus VuV mit der Begründung, dass eine Aufteilung nicht möglich sei.
III. Die Entscheidung des Gerichts
Das FG Münster hat – ebenso wie das FG Köln im Verfahren 1 K 1209/18 (EFG 2020, 1068) – entschieden, dass am Belegenheitsort der vermieteten Immobilie jeweils eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Dabei hat es ausgeführt, dass entsprechend § 9 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 Alt. 2 EStG eine erste Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt jedenfalls dann vorliege, wenn der Stpfl. mindestens 1/3 seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Vermietungsobjekt am Vermietungsobjekt selbst verrichte und wenn als weiteres Merkmal die Tätigkeitsstätte auch dauerhaft aufgesucht werde. Über die Dauerhaftigkeit sei in Anlehnung an die Beispiele in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG im Rahmen einer „ex ante“-Betrachtung zu entscheiden. Darüber hinaus hat das FG Münster ausgeführt, dass die Kosten aufzuteilen seien, da zum einen unmittelbar im Anschluss an die Reparatur- und Reinigungsarbeiten Erholungsurlaube erfolgt seien und zum anderen nicht für alle zu Reparatur- und Reinigungszwecken geltend gemachten Aufenthalte hinreichend substanziiert dargetan worden sei, dass diese nicht nur in einem untergeordneten Umfang Erholungszwecken gedient hätten.
IV. Rechtliche Einordnung/Hinweis für die Praxis
Das FG Münster hat mit Blick darauf, dass keine höchstrichterliche Rspr. zu § 9 Abs. 3 EStG, wonach Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 bis 5a sowie die Abs. 2 und 4a bei den Einkunftsarten i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 EStG entsprechend gelten, vorliegt, die Revision zugelassen. Es ist zu hoffen, dass die Revision auch eingelegt wird, damit durch eine Entscheidung des BFH zur entsprechenden Anwendbarkeit des – auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zugeschnittenen – § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 bis 5a sowie der Abs. 2 und 4a bei den Einkunftsarten i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 EStG die anzuwendenden Rechtsgrundsätze geklärt werden.
Aktuelles aus Heft 17 der EFG (September 2025) u.a.
Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 12.3.2025 (16 K 3035/23) zur Anwendbarkeit des § 176 AO auf erstmaligen Erlass von Grundlagenbescheiden entschieden. Der Richter am FG Bernd Craig kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
Die Klin. hatte durch Einbringung in eine GmbH den streitigen Grundbesitz der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. In 2014 hatte das vorliegend nicht beklagte FA C unter Anwendung der Vorschrift des § 155 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 5 AO im Grunderwerbsteuerbescheid einen Wert für den Grundbesitz geschätzt.
Nach § 155 Abs. 2 AO kann ein Steuerbescheid erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde. In den Fällen des § 155 Abs. 2 AO können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen dabei nach § 162 Abs. 5 AO geschätzt werden. Dies hat dem nicht beklagten FA C vorliegend ermöglicht, eine Steuer festzusetzen, obwohl der eigentlich nötige Grundlagenbescheid vom örtlich zuständigen FA noch gar nicht erlassen war. Die Besonderheit des zu entscheidenden Falls bestand darin, dass vor Erlass des nunmehr streitigen Grundlagenbescheids das BVerfG eine Verfassungswidrigkeit festgestellt hatte. Der erkennende Senat hat hierauf § 176 AO angewendet, um den Stpfl. zu schützen, da der BFH in ständiger Rspr. die Auffassung vertritt, dass durch die Technik der separaten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dem Stpfl. weder Vorteile noch Nachteile entstehen dürfen.
Dies führte entgegen der Auffassung der Klin. zwar nicht zu einer völligen Aufhebung des streitigen Grundlagenbescheids, wohl aber zu einer deutlichen Reduzierung.
Da dieser Fall erhebliche Auswirkungen hat und soweit ersichtlich höchstrichterliche Rspr. hierzu nicht vorliegt, hat der Senat die Revision zugelassen.
Aktuelles aus Heft 16 der EFG (August 2025) u.a.
Zur Steuerfreiheit von Einkünften einer Schiedsperson
Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 2.4.2025 (5 K 5031/23) zur Steuerfreiheit von Einkünften einer Schiedsperson entschieden. Die Richterin am FG Dr. Viola Gomoll kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Problemstellung
Im vorliegenden Fall bestand Uneinigkeit darüber, ob die im Haushaltsplan eines Bundeslandes gewählte Bezeichnung ausgelegt werden kann und ob sich daraus ergibt, dass die an den Kl. als Vorsitzenden der Schiedsstellen gezahlten Entschädigungen als steuerfreie Aufwandsentschädigungen i.S. von § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG zu behandeln sind. Zudem wurde diskutiert, ob alternativ eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Betracht kommt, weil keine Vergütung für Dienstausfall oder Zeitverlust gewährt wurde bzw. der dem Kl. erwachsene Aufwand nicht offenbar überstiegen wurde.
II. Rechtsauffassungen
Die Kl. argumentierten, der Haushaltsplan sei auslegungsfähig, da dieser sich auf die Verordnungsermächtigungen beziehe, die Entschädigungen ausdrücklich als Aufwandsentschädigungen vorsehen. Der Wortlaut sei daher auslegungsfähig. Der Bekl. hielt dagegen, dass im Haushaltsplan die Zahlungen lediglich als „Aufwendungen für ehrenamtlich Tätige“ bezeichnet seien, was eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG ausschließe.
Bezüglich § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG führten die Kl. an, dass der tatsächliche Aufwand durch Vorbereitung, Anreise und Durchführung der Sitzungen nicht überschritten worden sei. Der Bekl. entgegnete, dass ohne Mitwirkung der Kl. nicht feststellbar sei, ob es sich um Zahlungen für Verdienstausfall, Zeitverlust oder Reisekostenvergütungen handle.
III. Einordnung der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg
Das FG entschied, dass der Haushaltsplan und dessen Wortlaut keiner Auslegung zugänglich sind. Maßgeblich sei der Wille des Haushaltsplangebers, der sich mit der konkreten Bezeichnung bewusst für oder gegen eine steuerfreie Aufwandsentschädigung entschieden habe. Dies ermögliche eine einheitliche Besteuerung ohne Einzelfallprüfungen. Auf Grund anderer Bezeichnungen in dem Haushaltsplan lasse sich feststellen, dass sich der Haushaltsplangeber durchaus Gedanken über die Entschädigungen gemacht habe, indem er andere Ausgaben explizit als „Aufwandsentschädigungen“ bezeichnet habe.
Zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG betonte das Gericht, dass der Stpfl. zur Mitwirkung verpflichtet sei. Zudem komme es auf die Rechtsgrundlage der Entschädigung an. Diese basiere auf den Verordnungsermächtigungen in § 78g Abs. 4 Nr. 3 SGB VIII und § 76 Abs. 5 SGB XI, wonach Auslagen und Zeitaufwand entschädigt werden. Aus dem Haushaltsplan selbst gehe hervor, dass die Pauschalbeträge u.a. auch Zeitaufwand abdecken sollten. Daraus schloss das FG, dass die Zahlungen für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt wurden und damit nicht steuerfrei seien.
IV. Konsequenzen für die Praxis
Das Urteil erweitert die Kriterien zur Einordnung steuerfreier Entschädigungen. Bisher hatte der BFH mit Urteil vom 31.1.2017 IX R 10/16 (BStBl II 2018, 571) entschieden, dass Entschädigungen für ehrenamtliche Richter nicht steuerfrei sind, da sie nicht als Ersatz tatsächlicher Aufwendungen gelten und Verdienstausfall nicht steuerbefreit sind. Auch im Urteil vom 3.7.2018 VIII R 28/15 (BStBl II 2018, 715) zu Entschädigungen für einen ehrenamtlichen Versichertenberater wurde festgestellt, dass keine Aufwandsentschädigung aus einer Bundes- oder Landeskasse vorlag und diese auch dort für Zeitverlust gewährt wurde.
Zu dem Wortlaut eines Haushaltsplans sowie einer möglichen Auslegung und dem Tatbestandsmerkmal der Feststellung, dass die Aufwandsentschädigung nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt wurde oder den Aufwand des Empfängers offenbar übersteigt, musste der BFH in den dort zu beurteilenden Fällen nicht weiter Stellung nehmen.
Für die Beurteilung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 EStG lässt sich festhalten, dass
- dem Wortlaut des Haushaltsplans maßgebliche Bedeutung zukommt,
- der Stpfl. für die Feststellung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 Halbsatz 2 EStG mitwirkungsverpflichtet ist und
- die Zahlungen der jeweiligen Rechtsgrundlage zufolge nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust vorgesehen sein dürfen.
Aktuelles aus Heft 15 der EFG (August 2025) u.a.
Handel mit Kryptowerten
Das FG Nürnberg hat mit Urteil vom 22.1.2025 (3 K 760/22) zum Handel mit Kryptowerten entschieden. Der Richter am FG Dr. Michael Hennigfeld kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Problemstellung
Streitig war, ob Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften beim Handel mit Kryptowerten in einer Höhe von ca. 100 000 € entstanden waren und der Einkommensteuer unterlagen. Der Kl. reichte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2017 eine Erklärung zu privaten Veräußerungsgeschäften ein, wonach er zum 1.1.2017 Kryptowerte für 464 854 € angeschafft und am 31.12.2017 für 566 995 € veräußert hatte. Das FA unterwarf den Veräußerungsgewinn der ESt. Hiergegen wandte sich der Kl. und trug vor, dass es sich bei Kryptowerten nicht um WG handele und daher eine Steuerpflicht nicht bestehe. Jedenfalls bestehe ein strukturelles Vollzugsdefizit, da nur ein Bruchteil der steuerpflichtigen Gewinne im Zusammenhang mit Kryptowerten erklärten. Auf Nachfrage des FA teilte der Kl. mit, dass er im Rahmen seiner Handelstätigkeiten regelmäßig Kryptowerte im Austausch gegen andere Kryptowerte gehandelt habe. Im Rahmen der Einspruchsentscheidung folgte das FA den für die Ertragsermittlung vom Kl. vorgelegten Aufstellungen und vertrat darüber hinaus die Auffassung, dass Kryptowerte als Wirtschaftsgüter einzuordnen seien und ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht bestanden habe. Hiergegen richtete sich die Klage.
II. Die Entscheidung des FG
Das FG hat die Klage abgewiesen. Der Kl. habe durch den Handel mit Kryptowerten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt. Dies ergebe sich unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze, die sich aus dem Urteil des BFH vom 14.2.2023 IX R 3/22 (BStBl II 2023, 571) ergäben. Der Kl. habe mit Gewinn mit Kryptowerten (Binance Coin = BNB, Tether = USDT, MobileGo = MGO, Monaco = MCO, Stratis = STRAT, Waves = WAVES) gehandelt, bzw. solche als Gegenleistung bei der Veräußerung mit Gewinn im Tauschwege (Astronaut Token = ASTRO; Bancor = BNT; Gas = GAS; Xtrabytes = XBY) erhalten. Den Kryptowerten komme eine Wirtschaftsguteigenschaft zu. Im Hinblick auf die Gewinnermittlung sei den Aufzeichnungen des Kl. zu folgen. Soweit der Kl. die LiFo-Methode angewandt habe, stehe dies einer Berücksichtigung nicht entgegen, da zwar die FiFo-Methode als allgemeingängiger betrachtet werde, die vom Kläger gewählte Methode jedoch gesetzlich zulässig sei. Es existiere keine gesetzliche Sonderregelung wie bei Fremdwährungsgeschäften. Im Übrigen gebe es keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Kl. zu zweifeln.
III. Hinweise für die Praxis
Das FG hat die Revision zugelassen. Die Besprechungsentscheidung enthält Hinweise zu zahlreichen Kryptowerten. In der Praxis kann für einen ersten Überblick auf die hierin enthaltenen Darstellungen zurückgegriffen werden. Im Übrigen bezieht sich die Entscheidung auf die vom BFH bereits aufgestellten Grundsätze vom 14.2.2023 in der Entscheidung IX R /22 (BStBl II 2023, 571). Hierin hat der BFH klargestellt, dass zu den Wirtschaftsgüter, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können, auch virtuelle Währungen gehören. Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass im Rahmen der Erfassung und Besteuerung von Veräußerungsgeschäften mit virtuellen Währungen im Jahr 2017 kein normatives Vollzugsdefizit vorgelegen habe. Die FinVerw. hat mit einem BMF-Schreiben vom 10.5.2022 (BStBl I 2022, 668) zu Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token Stellung genommen. Dieses Schreiben wurde mit dem BMF-Schreiben vom 6.3.2025 („Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“) neu gefasst. Für die Verwendungsreihenfolge kann nach dem BMF-Schreiben (Rz. 61) für Zwecke der Wertermittlung unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften Kryptowerte einer Handelsbezeichnung zuerst veräußert wurden (FiFo-Methode). Insofern ist die Aussage der Besprechungsentscheidung bedeutsam, wonach auch die LiFo-Methode für zulässig gehalten wird.
Aktuelles aus Heft 14 der EFG (Juli 2025) u.a.
Haftungsinanspruchnahme nur des Geschäftsführers ohne Inanspruchnahme des Prokuristen
Das FG Münster hat mit Beschluss vom 15.4.2025 (9 K 2310/22) zur Haftungsinanspruchnahme nur des Geschäftsführers ohne Inanspruchnahme des Prokuristen entschieden. Der Richter am FG Dr. Peter Haversath kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Einleitung
Der Kl. war als Geschäftsführer einer GmbH für deren Steuerschulden in Haftung genommen worden. Neben dem Geschäftsführer war ein Prokurist bestellt gewesen, der auch ehemaliger Gesellschafter und ehemaliger Geschäftsführer der GmbH war. Streitig war insbesondere, ob die Nicht-Inanspruchnahme des Prokuristen einen Auswahlermessensfehler begründet hat.
II. Grundsätzliches zur Haftungsinanspruchnahme des Prokuristen
Der Besprechungsfall befasst sich v.a. mit der Frage, inwieweit sich der Bekl. im Rahmen der Ausübung seines Auswahlermessens mit dem Prokuristen „befassen“, inwiefern er also die Voraussetzenden eine mögliche Inanspruchnahme ermitteln und seine Entscheidung im Rahmen des Auswahlermessens begründen musste.
Dazu besteht beim Prokuristen insbesondere deshalb Anlass, weil dieser durchaus auch in steuerlichen Angelegenheiten tätig werden kann.
III. Die Entscheidung im Besprechungsfall
Das FG hat in der Besprechungsentscheidung keinen Fehler bei der Ausübung des Auswahlermessens erkannt, obwohl weder der Haftungsbescheid noch die Einspruchsentscheidung ausdrücklich auf den Prokuristen eingegangen sind.
Maßgeblich waren insbesondere folgende Erwägungen:
IV. Lehren aus dem Besprechungsfall
Die FinVerw. tut in Ermessensfällen immer gut daran, zu prüfen und darüber zu schreiben. Im Zweifel sollte sie, wenn ein Prokurist bestellt ist, der nicht in Anspruch genommen wird, diesen entweder anhören oder jedenfalls in der Begründung ausführen, dass die Möglichkeit einer Inanspruchnahme geprüft wurde. Andererseits hat der Bekl. bei einer fehlerhaften Ausübung des Auswahlermessens auch nicht ganz viel zu verlieren. Denn er kann das Auswahlermessen durch Erlass eines neuen Haftungsbescheids, der nach § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens wird, nachholen (BFH-Urteil vom 16.12.2008 I R 29/08, BStBl II 2009, 539; anders offenbar BFH-Urteil vom 15.5.2013 VI R 28/12, BStBl II 2013, 737).
Der Stpfl., der für fremde Schulden in Haftung genommen werden soll oder genommen wurde, tut gut daran, etwaige andere Haftungsschuldner schon im Anhörungs- oder spätestens im Einspruchsverfahren zu benennen und sein diesbezügliches Wissen zu offenbaren. Sein Interesse an einer Inanspruchnahme eines weiteren Haftungsschuldners besteht darin, dass er dann (nur) als Gesamtschuldner haftet (vgl. BFH-Urteil vom 21.7.1983 IV R 59/80, BStBl II 1983, 763) und etwa andere Haftungsschuldner im Innenverhältnis in Regress nehmen kann. Insofern ist allerdings auch ein erfolgreiches Verfahren wegen Fehlern des Auswahlermessens – sofern nicht verfahrensrechtliche Gründe einer erneuten Haftungsinanspruchnahme entgegenstehen – wenig wert, wenn bei demjenigen, der fehlerhaft nicht in Haftung genommen wurde, ohnehin „nichts zu holen ist“ und ein Ausgleichsanspruch ins Leere liefe.
Aktuelles aus Heft 13 der EFG (Juli 2025) u.a.
Auskunftsersuchen bei grenzüberschreitender Konzernstruktur
Das FG Köln hat mit Beschluss vom 18.12.2024 (2 V 996/24) zum Auskunftsersuchen bei grenzüberschreitender Konzernstruktur rechtskräftig entschieden. Der Richter am FG Dr. Michael Henningfeld kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Sachverhalt
Streitig war, ob dem Ag. im einstweiligen Rechtsschutz die Übersendung eines Auskunftsersuchens zu untersagen war. Die Astin. ist eine deutsche Kapitalgesellschaft mit Gesellschaftern mit Sitz in Guernsey und einer Schwestergesellschaft in der Schweiz. Gegenstand einer Betriebsprüfung waren u. a. Verrechnungspreise im Konzern. In diesem Zusammenhang forderte das Prüfungsfinanzamt die Astin. auf, eine Übersicht über die Rechtsund Eigentümerstruktur des Konzerns sowie die Konzernabschlüsse vorzulegen. Dies verweigerte die Klin., woraufhin das FA ankündigte, diesbezügliche Auskunftsersuchen an die Behörden in der Schweiz bzw. Guernsey zu richten. Daraufhin stellte die Astin. die vorliegenden Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und trug im Wesentlichen vor, dass die begehrten Unterlagen für steuerliche Zwecke nicht benötigt würden. Die Astin. sei kein Co-Strategieträger/Entrepreneur/Eigenproduzent, so dass eine zweiseitige Verrechnungspreismethode nicht anwendbar sei. Damit entfalle die Rechtfertigung des Auskunftsersuchens zu den Gesamtgewinnen.
II. Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hat die Anträge abgelehnt. Die Astin. habe keinen Anspruch auf einstweilige Untersagung der Weiterleitung der Auskunftsersuchen. Amtshilfeersuchen deutscher Finanzbehörden an ausländische Behörden stünden im Ermessen der FinVerw. Voraussetzung sei, dass die begehrten Auskünfte für Zwecke der deutschen Besteuerung erforderlich bzw. – insoweit gleichbedeutend – voraussichtlich erheblich seien. Dies bedeute, dass zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens eine vernünftige Möglichkeit bestehen müsse, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sei. Die FinVerw. trage die Verantwortung für die Sachaufklärung und bestimme Art und Umfang der Ermittlungen. Im Streitfall sei es bei summarischer Prüfung nicht vollkommen fernliegend, dass die Jahresabschlüsse der ausländischen Gesellschaften erforderlich sein könnten, um zu prüfen, ob diese Gesellschaften tatsächlich über ausreichende Ressourcen verfügten, um die im Rahmen der Dokumentation vorgetragenen Funktionen zu erfüllen und ob die Eigenqualifikation der Astin. in der Konzernstruktur zutreffend sei. Die endgültige Qualifikation erfolge bei Abschluss der Betriebsprüfung und nicht bereits im frühen Stadium der Sachverhaltsermittlung.
III. Hinweise für die Praxis
Die Entscheidung stellt erneut klar, dass der FinVerw. im Rahmen der Sachverhaltsermittlung – insbesondere bei Betriebsprüfungen – ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Ermittlungsmaßnahmen zusteht. Der Grundgedanke der Rspr. zu den grenzüberschreitenden Auskunftsersuchen ist, dass ein Konzern, der grenzüberschreitend strukturiert ist auch durch grenzüberschreitende Maßnahmen zu prüfen sein muss. Die Auffassung der Astin. wäre darauf hinausgelaufen, dass eine abschließende rechtliche Qualifikation ihrer Funktion im Konzern bereits vor Abschluss der Betriebsprüfung hätte getroffen werden müssen. Im Ergebnis hätte, wäre die Auffassung der Astin. zutreffend, die FinVerw. keine Möglichkeit, die Ausführungen der Astin. zu verifizieren. Das FG hat an seiner bisherigen Rspr.-Linie festgehalten und den weiten Ermessensspielraum der Verwaltung im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen betont. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in vergleichbaren Situationen kann somit nur dann Erfolg haben, wenn ein Informationsersuchen offenkundig und unter keinem sinnvollen Gesichtspunkt zur Aufklärung steuerlicher Fragestellungen dienen kann.
Aktuelles aus Heft 12 der EFG (Juni 2025) u.a.
Übernachtungspauschale eines Berufskraftfahrers gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG
Das Thüringer FG hat mit Urteil vom 18.6.2024 (2 K 534/22) zur Übernachtungspauschale eines Berufskraftfahrers gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG entschieden (Az. des BFH: VI R 6/25). Der Richter am FG Dr. Sebastian Falk kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Problemstellung/Sachverhalt
Der Kl., ein Berufskraftfahrer, machte für das Jahr 2020 (Streitjahr) die Übernachtungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG für Übernachtungen im LKW seines Arbeitgebers geltend. Der Bekl. berücksichtigte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid WK entsprechend der Anzahl der unstreitigen Übernachtungen die Pauschale für Übernachtungen im Kfz (8 €) mit 1 328 € und Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 4 634 €. Dabei ging er für die Anzahl der Übernachtungen von 111 Tagen mit mehr als 24-stündiger Abwesenheit und weiteren 55 An- und Abreisetagen mit Übernachtung im LKW aus, was der Hälfte der vom Kl. angegebenen 109 Tage entspricht. Der Kl. begehrte die Gewährung der Pauschbetrage für alle 109 An- und Abreisetage. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG differenziere nicht zwischen An- und Abreisetag. Die Pauschale sei damit für jeden Kalendertag zu gewähren, an dem der Kl. eine Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nr. 1 und 2 EStG beanspruchen könne.
II. Rechtslage/Entscheidungserhebliche Norm
Nach dem durch das JStG 2019 eingeführten § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 1 EStG sind WK auch notwendige Mehraufwendungen des Arbeitnehmers während seiner auswärtigen beruflich veranlassten Tätigkeit auf einem Kfz des Arbeitgebers, die in Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kfz für Kalendertage entstehen, in denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nr. 1 und 2 beanspruchen konnte. Anstelle der in diesem Zusammenhang entstehenden tatsachlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, die diesem im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kfz entstehen, kann nach Satz 2 der Norm im Kj. einheitlich eine Pauschale von 8 € (ab VZ 2024: 9 € gem. Art. 2 Nr. 2 WachsChG) für jeden Kalendertag (Übernachtungspauschale) berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nr. 1 und 2 beanspruchen konnte.
III. Die Entscheidung des FG
Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Bekl. habe zutreffend die Übernachtungspauschalen nur für die an den An- und Abreisetagen tatsachlich erfolgten Übernachtungen berücksichtigt. Der Kl. habe zwar für weitere 55 Tage - unstreitig - einen Anspruch auf die Verpflegungspauschale, allerdings fehle es an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 Halbsatz 1 EStG, der Übernachtung im LKW. Denn die Aufwendungen mussten ihm im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kfz entstanden sein. Die für die Gewährung der Übernachtungspauschale notwendigen Voraussetzungen lagen somit nicht alle vor.
IV. Hinweise für die Praxis
Das FG hatte die Revision nicht zugelassen. Dies hat der BFH nunmehr nachgeholt. Sie ist unter dem Az. VI R 6/25 anhängig. Vor dem Hintergrund, dass unklar ist, ob man dem An- bzw. Abreisetag nicht doch eine Übernachtung zuordnen kann und die Übernachtungspauschale an die Gewährung der Verpflegungspauschale gekoppelt ist, bleibt abzuwarten, ob der BFH die Entscheidung des FG bestätigen wird.
Aktuelles aus Heft 11 der EFG (Juni 2025) u.a.
EuGH-Vorlage: Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistung bei Leistungserbringung in der Schweiz
Das Köln hat dem EuGH mit seinem Vorlagebeschluss vom 20.2.2025 (7 K 1204/22) Fragen zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistung bei Leistungserbringung in der Schweiz vorgelegt (Az. des EuGH: C-223/25). Der Richter am FG Dr. Felix Magnus Kessens kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Problemstellung
Das FG Köln hat darüber zu befinden, ob die Steuerermäßigung des § 35a EStG auch für Stpfl. anwendbar ist, die ihren Haushalt in der Schweiz haben, aber in Deutschland arbeiten. Das FG Köln hat eine Unvereinbarkeit des beschränkten territorialen Anwendungsbereichs der Norm (§ 35a Abs. 4 EStG: nur EU/EWR) mit dem Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz angenommen und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Steuerermäßigung auch für Haushalte in der Schweiz gelten muss.
II. Rechtsauffassungen/die Entscheidung des FG
Die Vorlage des FG Köln und dessen Zweifel an der FZA-Konformität des § 35a EStG sind absolut berechtigt. Die Entscheidungen des EuGH in den Rs. Ettwein (EuGH-Urteil vom 28.2.2013 Rs. C-425/11, BStBl II 2013, 896) und Wächtler (EuGH-Urteil vom 26.2.2019 Rs. C-581/17, HFR 2019, 439) zeigen eindeutig: Das FZA gewährt weitgehend vergleichbare Freizügigkeitsrechte wie die unionsrechtlichen Grundfreiheiten. Es wird deutlich, dass diese nicht nur Diskriminierungsverbote, sondern auch Beschränkungsverbote darstellen. Eine Verhinderung von Diskriminierung (am Merkmal der Staatsangehörigkeit) würde im Streitfall nicht weiterhelfen. Der territoriale Anwendungsbereich ist für Deutsche wie für Schweizer gleichermaßen auf den EU/EWR-Raum beschränkt. Dem FZA ist allerdings auch ein Beschränkungsverbot zu entnehmen, dass nationale Maßnahmen die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten nicht behindern oder weniger attraktiv machen dürfen (vgl. z. B. EuGH-Urteil vom 30.11.1995 Rs. C-55/94 Gebhard, NJW 1996, 579, Rz. 37). Ist eine Steuerermäßigung, wie im Streitfall § 35a EStG, so ausgestaltet, dass vornehmlich Schweizer nicht in den Genuss dieser Ermäßigung kommen – weil sie ihren Haushalt üblicherweise in der Schweiz haben –, ist die Grundfreiheit in der Ausprägung als Beschränkungsverbot betroffen. Der EuGH hat das Ziel der Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen in der Rechtssache Wächtler nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt. Und das, obwohl das Niveau der Zusammenarbeit zwischen EU/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz unterschiedlich, d. h. gegenüber der Schweiz weniger stark ausgeprägt ist. Dieser Rechtfertigungsgrund wird im Streitfall eine Beschränkung daher nicht rechtfertigen können. Was den Rechtfertigungsgrund der Kohärenz des Steuersystems anbelangt, den das FG Köln aufgeworfen hat, so dürfte schwerlich anzunehmen sein, dass das nationale Steuersystem in seinen Zusammenhängen Schaden nimmt, wenn man § 35a Abs. 4 EStG auf die Schweiz ausdehnt. Allein der initiale Gesetzeszweck, dass die Vorschrift einen Anreiz für legale Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt schaffen soll und die Schwarzarbeit in diesem Bereich bekämpft sowie Wachstum und Beschäftigung gefördert werden soll (vgl. BT-Drs. 15/91, 19; BGBl. I 2002, 4621), lässt erahnen, dass es dem deutschen Gesetzgeber um diese Auswirkungen im Inland geht. Wenn diese Steuermäßigung aber – auf Grund der gegenseitigen Einräumung der Grundfreiheiten – für den ganzen EU/EWR-Raum gilt, dann muss sie auch für die Schweiz gelten. Schließlich begründet das FZA vergleichbare reziproke Verbindlichkeiten.
III. Hinweise für die Praxis
Beim BFH (Az.: X R 24/22) ist derzeit noch ein Verfahren des FG Berlin-Brandenburg anhängig (Urteil vom 25.10.2022 15 K 15117/21, EFG 2024, 1027, mit Anm. Kessens), in dem die Vereinbarkeit mit dem FZA entscheidungserheblich ist. Da bislang noch keine Vorlage an den EuGH erwogen wurde, könnte dies bedeuten, dass der BFH in derartigen Fallgestaltungen die Voraussetzungen eines „acte éclairé“ als erfüllt ansieht (vgl. EuGH-Urteil vom 6.10.1982 Rs. C-283/81 CILFIT, NJW 1983, 1257), d.h., dass die Rechtslage durch die Rspr. in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt, so dass es keiner Vorlage an den EuGH mehr bedarf. Stpfl., die von einer vergleichbaren Thematik betroffen sind, sollten ihre Steuerbescheide daher offenhalten, da m.E. sehr gute Aussichten bestehen, dass diese Fragestellung zu Gunsten der Stpfl. geklärt werden wird.
ISSN: 0421-2991
| Branche: | Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/Notare |
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| Erscheinungsform: |
Die Herausgeber
Herausgegeben unter Mitwirkung der Richter an den Finanzgerichten in der Bundesrepublik Deutschland.
Redaktion
Christian Wolsztynski
Harald Junker
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Inhalt EFG 21/2025
Abgabenordnung
- (Insbesondere) Zum Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO bei Einspruch gegen einen Änderungsbescheid, FG Hamburg, Urteil vom 17.11.2023, 3 K 67/20, S. 1489
- Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei ausschließlicher Begründung mit DSGVO-Verstößen, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.07.2025, 6 K 6145/24, S. 1494
Bewertungsrecht
- Bedarfsbewertung: Nachträgliche Einholung von Vergleichspreisen des Gutachterausschusses und deren Überprüfung, Niedersächsisches FG, Urteil vom 29.10.2024, 1 K 110/18, S. 1500
Einkommensteuer
- Steuerfreiheit von (privaten) Fremdwährungs-Leerverkäufen im Zeitraum 1. 1. 2009 bis 23. 12. 2016, FG München, Urteil vom 03.04.2025, 11 K 2041/21, S. 1507
- Virtuelles Spielgeld und In-Game-Käufe: Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten unzulässig, FG Nürnberg, Urteil vom 30.07.2024, 1 K 203/24, S. 1512
- DBA-Schweiz: Nichtrückkehr „auf Grund“ der Arbeitsausübung, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2024, 11 K 2242/22, S. 1519
- Kein erhöhter Sonderausgabenabzug für nicht rentenwirksame Schweizer Rentenbeiträge, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2025, 3 K 1127/22, S. 1527
- Verlustverrechnungsverbot bei Warentermingeschäften, Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.10.2024, 3 K 2/24, S. 1532
Einkommensteuer/Finanzgerichtsordnung
- Berücksichtigung von verfassungsrechtlichen Einwendungen im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung, FG Münster, Beschluss vom 14.07.2025, 1 V 1145/25 E, S. 1536
Einkommensteuer/Gewerbesteuer
- Keine Gewerbesteuerpflicht bei Aufwärtsabfärbung, FG Köln, Urteil vom 13.03.2024, 12 K 2183/20, S. 1539
Europäische Union/Finanzgerichtsordnung
- Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund eines Beitreibungsersuchens eines anderen Staates, FG Köln, Urteil vom 04.12.2024, 12 K 1943/19, S. 1541
Körperschaftsteuer/Abgabenordnung
- Rückwirkender Wegfall der Gemeinnützigkeit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Vermögensbindung, FG Münster, Urteil vom 29.11.2023, 13 K 1127/22 K, S. 1548
Umsatzsteuer/Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung
- Versagung des Vorsteuerabzugs im Edelmetallhandel bei Einbeziehung in eine Lieferkette, in der eine USt-Hinterziehung begangen wurde, FG Münster, Urteil vom 17.03.2025, 5 K 694/17 U, S. 1551
Inhalt EFG 20/2025
Abgabenordnung
- Prüfungsanfragen zu steuermindernden Umständen sind keine VAe, FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2024, 11 K 1106/23 AO, S. 1409
Abgabenordnung/Bewertungsrecht/Grundsteuer
- Beschwer des Rechtsvorgängers durch einen an ihn ergangenen Grundsteuerwertbescheid nach Eintritt der Einzelrechtsnachfolge, FG Münster, Urteil vom 18.06.2025, 3 K 6/25 F, S. 1413
Einkommensteuer
- Wertende Gesamtbetrachtung über das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i. S. von § 15b Abs. 1 und 2 EStG bei einer Goldfinger-Gestaltung, FG München, Urteil vom 18.06.2025, 8 K 412/24, S. 1414
- Keine Berücksichtigung von Verlusten aus einem Trickbetrug als ag. Bel., FG Münster, Urteil vom 02.09.2025, 1 K 360/25 E, S. 1429
- Zur Buchwertfortführung beim Formwechsel einer KapG in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, Hessisches FG, Urteil vom 24.06.2025, 7 K 1188/21, S. 1432
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
- Keine individuelle Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr durch den inländischen Gesellschafter einer EU-Kapitalgesellschaft in seinem Steuerfestsetzungsverfahren, Niedersächsisches FG, Urteil vom 03.07.2025, 2 K 49/23, S. 1436
Einkommensteuer/Lohnsteuer
- Zu den Voraussetzungen für die Annahme von Arbeitslohn des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers wegen privater PKW-Nutzung bei fehlender ausdrücklicher Privatnutzungsvereinbarung, FG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2025, 14 K 1478/22 L,H(L), S. 1443
Gewerbesteuer
- Keine erweiterte Kürzung bei treuhänderischer Tätigkeit, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.07.2025, 6 K 6040/22, S. 1447
Grunderwerbsteuer
- Einheitliches Vertragswerk; Herabsetzung der Gegenleistung nach insolvenzbedingter Kündigung des Bauvertrages und Auswechslung des Bauunternehmers, FG München, Urteil vom 21.05.2025, 4 K 895/23, S. 1451
Grundsteuer
- Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer B nach dem Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG), FG München, Urteil vom 18.06.2025, 4 K 702/24, S. 1454
Insolvenzrecht/Abgabenordnung
- Wiederaufleben einer USt-Forderung nach § 144 Abs. 1 InsO, Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.05.2025, 5 K 100/23, S. 1458
Körperschaftsteuer
- Organschaft zwischen EU-Gesellschaften, Hessisches FG, Zwischenurteil vom 21.03.2024, 4 K 86/21, S. 1462
Kostengesetze
- Streitwert – Kein Ansatz des Pauschalsatzes von 25 % bei der Körperschaftsteuer unterliegendem Feststellungsbeteiligten, FG Münster, Beschluss vom 01.07.2025, 15 Ko 1417/25 GK, S. 1469
Umsatzsteuer
- Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft bei gebrochener Beförderung und vier Beteiligten und Erlass der USt bei Fehlen des Hinweises auf Übergang der Steuerschuld, FG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2024, 1 K 2832/19 U, S. 1472
- Nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bzw. d UStG steuerfreie Vermittlungsleistungen bei verdecktem Vorgehen eines Online-Vermittlers, FG München, Urteil vom 02.07.2025, 3 K 1932/21, S. 1480
Inhalt EFG 19/2025
Abgabenordnung
- Akteneinsicht und Auskunft gem. DSGVO, Thüringer FG, Urteil vom 15.08.2023, 2 K 513/22, S. 1337
- Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft nach § 284 Abs. 8 Satz 1 AO kein VA, FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2025, 2 V 768/25 A(KV), S. 1339
- Zur Aufhebung eines Versäumnisurteils durch das FG, das vor einer Rechtswegverweisung von einem anderen Gericht erlassen wurde, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2025, 6 K 6184/21, S. 1344
Einkommensteuer
- Zur Nichtanwendung der Entfernungspauschale für einen Leiharbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung i. S. des AÜG, Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.06.2024, 12 K 38/24, S. 1348
Einkommensteuer/Abgabenordnung
- Steuerliche Behandlung der Rückzahlung einer Corona-Soforthilfe bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.02.2024, 12 K 20/24, S. 1353
Einkommensteuer/Gewerbesteuer
- Betrieb eines Corona-Testzentrums (durch Nichtarzt) ist Gewerbebetrieb und keine selbständige Arbeit, FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2025, 14 V 907/25 A (G), S. 1355
Erbschaftsteuer
- Zur Kürzung der fiktiven Ausgleichsforderung bei Steuerbefreiungen gem. § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG, FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2025, 14 V 14044/25, S. 1358
- Stundung von Erbschaftsteuer, FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2025, 14 V 14156/24, S. 1361
Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung/Einkommensteuer
- Zum ausdrücklichen Ausschluss der Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids und zur Mitunternehmerstellung eines insolventen Kommanditisten, Hessisches FG, Beschluss vom 15.07.2025, 11 V 630/25, S. 1368
Grunderwerbsteuer
- Zweimalige Festsetzung von GrESt für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von Signing und Closing, FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2025, 12 V 12129/24, S. 1382
- Erwerb von Anteilen von Todes wegen gem. § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG bei quotenwahrender Erbauseinandersetzung, FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2025, 11 V 170/25 A(GE), S. 1387
Schenkungsteuer/Europäische Union
- Kein Verlust der Rechtsfähigkeit einer Stiftung aus dem EU/EWR-Ausland bei Verlagerung des Verwaltungssitzes in das Inland, FG München, Urteil vom 13.08.2025, 4 K 2055/23, S. 1391
Umsatzsteuer
- Zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit Non-Fungible Token (NFT), Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.07.2025, 5 K 26/24, S. 1393
- Vorsteuerberichtigung nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung, FG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2024, 5 K 2267/20 U, S. 1399