Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)

Die EFG Zeitschrift bietet eine Rechtsprechungssammlung der Finanzgerichte zum Steuerrecht und zum Steuerberatungsgesetz. Entscheidungen erfahrener Richter werden in Anmerkungen analysiert und kommentiert. Die Fachzeitschrift wird unter Mitwirkung der Richter an den Finanzgerichten herausgegeben.

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Welche Bedeutung haben die Entscheidungen der Finanzgerichte?

Die Entscheidungen der Finanzgerichte sind ein Indikator dafür, wie sich die Rechtsprechung im Steuerrecht fortentwickelt. Für Sie kommt es darauf an, alle für die Beratungspraxis wesentlichen Finanzgerichts-Entscheidungen auf dem Radar zu haben, auch aus Haftungsgründen.

Das Konzept der EFG Zeitschrift:

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  2. Die Aufbereitung der Gerichtsentscheidungen: Ein aussagekräftiger Leitsatz bildet die Quintessenz. Die Entscheidungsgründe konzentrieren sich auf die tragenden Gründe, ergänzt um Zwischenüberschriften.
  3. Die Kommentierung der Entscheidungen: Alle Entscheidungen werden in den EFG-Zeitschriften hochkarätig kommentiert. Es werden weiterführende Anmerkungen vorgenommen sowie Arbeitshilfen in Form von Gestaltungshinweisen und Beispielen aufgeführt. 

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Aktuelles aus Heft 7 der EFG (April 2024) u.a.

Kein Freibetrag gem. § 17 Abs. 3 EStG für Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG

Das FG des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 27.4.2023 (4 K 1072/20) zur Gewährung eines Freibetrags gem. § 17 Abs. 3 EStG bei Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto entschieden. Der Vorsitzende Richter am FG Ingo Lutter kommentiert das Urteil und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Das FG hatte im Wesentlichen über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG auch für Ausschüttungen oder Zurückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 17 Abs. 4 Satz 1 Alt. 3 EStG zu gewähren ist.

II. Rechtslage

Der i.S. von § 17 Abs. 1 EStG beteiligte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erzielt steuerbare Einnahmen aus § 17 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 EStG durch Zurückzahlung von Beiträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG nur, soweit diese die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen. Der die Anschaffungskoten übersteigende Teil des Rückzahlungsbetrages führt (nach aktueller Rechtslage) zu 60 % zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG (vgl. BFH-Urteil vom 19.2.2013 IX R 24/12, BFHE 240, 265, BStBl II 2013, 484, m.w.N.). Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 EStG wird der Veräußerungsgewinn zur ESt nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 € übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 EStG um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 € übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

III. Die Entscheidung des FG

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es kommt zunächst auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis, dass eine steuerbare Einlagerückgewähr i.S. des § 17 Abs. 4 Satz 1 Alt. 3, Satz 2 EStG vorgelegen habe. Den von der Klin. begehrten Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG versagt das FG mit der Begründung, dass dieser für Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Alt. 3 EStG nicht zu gewähren sei.

IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Die vorliegend aufgeworfene Rechtsfrage wird in der Literatur streitig beurteilt (vgl. die Fundstellen unter Rz. 28 f. der Besprechungsentscheidung). Eine explizite höchstrichterliche Rspr. hierzu ist nicht ersichtlich. Das FG begründet seine Auffassung vorliegend allerdings überzeugend unter Heranziehung des Wortlauts, der Systematik, dem Zweck sowie der Historie der Norm (vgl. Rz. 31 ff. der Besprechungsentscheidung). Insbesondere überzeugt die Argumentation des FG, dass der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG nach dem Wortlaut der Norm und der gesetzlichen Systematik in Relation der veräußerten Anteile zur Summe des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft zu ermitteln sei und sich dementsprechend mit jeder (Teil-)Anteilsveräußerung durch den betreffenden Gesellschafter bis zur vollständigen Anteilsveräußerung verringere. Die hieran anknüpfende Schlussfolgerung des FG, dass bei einer Anwendung des § 17 Abs. 3 EStG in den Fällen des § 17 Abs. 4 EStG der Freibetrag in jedem Ausschüttungsfall i.S. des § 17 Abs. 4 Satz 1 Alt. 3 EStG bei unverändertem Anteilsbestand dauerhaft in gleicher Höhe gewährt würde, was mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar sei, erscheint folgerichtig. Demgegenüber begründen die vom FG zitierten Literaturstimmen ihre hiervon abweichende Auffassung entweder gar nicht, mit der Gleichstellung (Fiktion) der Fälle des § 17 Abs. 4 EStG mit Veräußerungen i.S. des § 17 Abs. 1 EStG (was gesetzessystematisch allerdings nicht zwingend zur Anwendung des § 17 Abs. 3 EStG führt) oder mit einem Verweis auf den Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 15.7.2008 (7 V 7083/08, EFG 2008, 1956). Das FG Berlin-Brandenburg ist in der vorgenannten Entscheidung allerdings lediglich im Rahmen eines summarischen AdV-Verfahrens gem. § 69 Abs. 3 FGO vor dem Hintergrund, dass die Rechtsfrage in der Literatur umstritten ist, (vorläufig) zu der für den dortigen Antragsteller günstigsten Auffassung gelangt, dass der Freibetrag gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 EStG bei jeder Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 KStG gesondert gewährt werden könne. Die tatsächliche Gewährung des Freibetrages gem. § 17 Abs. 3 EStG auch in den Fällen des § 17 Abs. 4 EStG lässt sich mit der vorgenannten Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg jedoch nicht begründen.

V. Hinweise für die Praxis

Die vom FG gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO zugelassene Revision wurde – soweit ersichtlich – nicht eingelegt. Die vorliegende Entscheidung bietet dem BFH somit keine Gelegenheit zur Rechtsfortbildung und insbesondere zur Stellungnahme zur hier aufgeworfenen Rechtsfrage. Für die praktische Rechtsanwendung bleibt insofern die weitere Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beobachten.

Aktuelles aus Heft 6 der EFG (März 2024) u.a.

Keine mehrfache Gewährung des Pflegefreibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.11.2023 (4 K 1227/23 Erb) zur mehrfachen Gewährung des Pflegefreibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG entschieden. Der Richterin am FG Lukas Münch kommentiert das Urteil und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung und Rechtsauffassungen

Die Berücksichtigung erbrachter Pflegeleistungen bei der ErbSt oder SchenkSt beschäftigt die FG immer wieder. Die Abgrenzung zwischen einem steuerlich zu berücksichtigenden Gegenleistungsverhältnis und einer nach § 7 Abs. 4 ErbStG grundsätzlich steuerbaren belohnenden Schenkung ist im Einzelfall nicht immer leicht. Zugleich ist es aus Sicht der Stpfl. i.d.R. nicht einsichtig, warum die rechtliche Ausgestaltung in diesem (häufig familiären) Näheverhältnis für die Besteuerungsfolgen ausschlaggebend sein soll. Scheidet eine Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen aus, verbleibt i.d.R. die Möglichkeit der Gewährung des Freibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG. Im zu entscheidenden Fall bestand jedoch das Problem, dass der Klin. der Freibetrag schon bei der Besteuerung einer anderen Schenkung der gleichen Schenkerin bestandskräftig gewährt worden war.

Für die Klin. stand die (nochmalige) Berücksichtigung des Freibetrages indes gar nicht im Fokus. Sie hatte sich im Einspruchsverfahren auf Verjährung berufen, begehrte im Klageverfahren aber vorrangig die Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen. Sie machte geltend, die Schenkerin habe ihr bereits in den 1980er Jahren zugesagt, ihr als Ausgleich für den Pflegeaufwand Grundvermögen und ihr gesamtes weiteres Vermögen zu schenken. Eine laufende Abrechnung sei allen Beteiligten zu aufwendig gewesen. Die Zahlung von insgesamt 90.000 € sei daher keine Schenkung, sondern eine Aufwandserstattung, die indes bei weitem nicht die tatsächlichen, über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren entstandenen Kosten decke.

Der Bekl. trat dem entgegen und machte u. a. geltend, im vorherigen Verfahren sei zu keinem Zeitpunkt vorgetragen worden, dass die Geldschenkung mit einer Gegenleistung verbunden gewesen sei. Der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG stelle nach seinem Wortlaut einen Höchstbetrag dar. Er könne zwar für jede Schenkung gewährt werden, insoweit sei aber auf die jeweiligen Zeiträume zwischen den Schenkungen abzustellen. Daher seien die bis zur Zahlung der 20.000 € erbrachten Pflegeleistungen mit der Schenkung von 20.000 € abgegolten, für die bestandskräftig eine SchenkSt von 0 € festgesetzt worden sei. Für die vorliegende, einen Tag später erfolgte Schenkung könne nur auf den zwischen den Schenkungen liegenden Zeitraum abgestellt werden. Insoweit könnten Aufwendungen von 8 Stunden à 11 €, also 88 € berücksichtigt werden.

II. Die Entscheidung des FG

Das FG wies die Klage ab. Es vertrat die Auffassung, dass ein hinreichendes Gegenleistungsverhältnis zwischen den erbrachten Pflegeleistungen und der Schenkung nicht feststellbar sei. Auch der Einwand der Verjährung blieb erfolglos, da das FG insoweit dem Bekl. folgte und den etwaigen Ablauf der Festsetzungsfrist jedenfalls nach § 174 Abs. 4 Satz 3 AO für unbeachtlich hielt. Schließlich versagte das Gericht auch die nochmalige Gewährung des Freibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG.

III. Einordnung der Entscheidung

Soweit die Entscheidung die steuerliche Berücksichtigung tatsächlich erbrachter Pflegeleistungen verweigert, dürfte sie sich nur bedingt verallgemeinern lassen. Die Frage, ob ein nach Maßgabe der bestehenden Rspr. hinreichender Zusammenhang zwischen Pflegeleistungen und dem späteren Erwerb besteht, ist eine im Einzelfall zu prüfende Tatsachenfrage. Auch für andere Fälle relevant könnte hingegen die Frage der mehrfachen Berücksichtigung des Freibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG sein. Ferner sollte in vergleichbaren Fällen auch die – im Besprechungsfall nicht einschlägige – Befreiungsregel des § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG nicht außer Acht gelassen werden, die keine absolute betragsmäßige Begrenzung vorsieht. Vielmehr können, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, Beträge bis zur Höhe des gewährten Pflegegeldes steuerfrei bleiben. Insbesondere in Fällen, in denen Pflegeleistungen über einen langen Zeitraum erbracht werden, kann § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG daher die Steuerfreiheit erheblicher Beträge ermöglichen.

Aktuelles aus Heft 5 der EFG (März 2024) u.a.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verrechnungsbeschränkung für Termingeschäftsverluste

Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 5.12.2023 (1 V 1674/23) zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Verrechnungsbeschränkung für Termingeschäftsverluste entschieden. Die Richterin am FG Natalia Nitzsche kommentiert das Urteil und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, ob die betragsmäßige Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften verfassungsgemäß ist.

II. Rechtslage

Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020 enthält einen besonderen Verlustverrechnungskreis für Verluste aus Termingeschäften i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. Danach dürfen Verluste aus Termingeschäften nur i.H.v. 20 000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG verrechnet werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 € mit Gewinnen i.S. des Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und mit Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG verrechnet werden dürfen. Diese Einschränkungen gelten für nach dem 31.12.2020 entstehende Verluste.

III. Die Entscheidung des FG

Das FG hat im Aussetzungsverfahren erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte geäußert. Dabei hat es sich im Wesentlichen von folgenden Überlegungen leiten lassen: Zunächst hielt das FG es für bedenklich, bei der Anwendung des § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 FGO ein besonderes Aussetzungsinteresse zu fordern. Die Entscheidung darüber hat es dann aber im Hinblick darauf, dass die Interessenabwägung zu Gunsten der Ast. ausfiel, dahinstehen lassen. Denn auf einen tatsächlichen Gewinn aus Termingeschäften i.H.v. „nur“ 23 342 € müsste der Ast. Einkommensteuer i.H.v. 59 860 € zahlen. Außerdem hatte der Antragsgegner weder dargelegt noch war sonst ersichtlich, dass die Gewährung der AdV im Streitfall das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung berühren könnte.

Die Gesetzesbegründung für die Schaffung eines besonderen Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte (Begrenzung des Investitionsvolumens und der daraus für Anleger resultierenden Verlustrisiken) befand das FG für nicht überzeugend. Einen sachlich rechtfertigen Grund für die mit der betragsmäßigen Einschränkung der Verlustverrechnung verbundene verfassungswidrige Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips vermochte das FG nicht zu erkennen. Es sei auch nicht überzeugend, dass bei Termingeschäften der Eintritt von Verlusten deutlich wahrscheinlicher sei als bei sonstigen betrieblichen Tätigkeiten. Der spekulative Charakter von Termingeschäften rechtfertige eine Sofortversteuerung von Gewinnen nicht. Auch erschließe sich nicht, auf welche Weise diese Maßnahme zum Erreichen der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele beitragen solle. Im Hinblick auf das objektive Nettoprinzip sei es nicht folgerichtig, dass der Stpfl. den Gewinn vollumfänglich im Zeitpunkt des Zuflusses versteuern solle, die Anerkennung seiner Verluste aber betragsmäßig begrenzt werde. Daneben bestehe die Gefahr des endgültigen Scheiterns einer Verlustverrechnung (Lebenserwartung bzw. Ableben des Stpfl., Verlegung Wohnsitz ins Ausland, keine Erzielung von positiven Einkünften aus Termingeschäften oder Stillhalterprämien mehr). Im Streitfall bräuchte der Ast. für die Verrechnung des gesondert festgestellten Verlustes i.H.v. 207 289 € bereits jetzt schon über zehn Jahre, um die Verluste auszugleichen – und dies unter der Voraussetzung, dass im Rahmen der Termingeschäftsschedule jedes Jahr positive Einkünfte aus Termingeschäften und Stillhalterprämien von mindestens 20 000 € zur Verfügung stünden und keine weiteren Verluste hinzukämen. Schließlich hat das FG – anders als Ag. – die vom VIII. Senat des BFH im Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 17.11.2020, VIII R 11/18 (BStBl II 2021, 562) genannten Gründe als auf den Streitfall und die Vorschrift des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des JStG 2020 übertragbar angesehen.

IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Die Entscheidung behandelt die Frage, ob die mit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung bei Termingeschäften verbundene Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Das FG teilt die von der überwiegenden Literatur gegen die in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020 enthaltene Regelung erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zum Meinungsstand Bleschick in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl. 2023, V. Besonderer Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte (Abs. 6 Satz 5) Rz. 177b, m.w.N.; sehr ausführlich Drüen, FR 2020, 663; Jachmann-Michel, jM 2020, 120; Jachmann-Michel, BB 2020, 727; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. J 20-4). Im Rahmen der Begründung seiner AdV-Entscheidung folgt das FG auch den in dem Vorlagebeschluss des BFH vom 17.11.2020, VIII R 11/18 (BStBl II 2021, 562) genannten Gründen zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG und überträgt diese auf die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften, die in der Literatur als noch weit fragwürdiger als die Verlustverrechnungsbeschränkungen für Aktienveräußerungen angesehen werden (vgl. Jachmann-Michel, BB 2020 ,727).

V. Hinweise für die Praxis

Der Ag. hat die vom FG zugelassene Beschwerde eingelegt, so dass der BFH zu dieser Frage Stellung nehmen kann. Soweit ersichtlich handelt es sich um ein „Musterverfahren“. Den betroffenen Stpfl. ist zu raten, mit Verweis auf das beim BFH anhängige Beschwerdeverfahren VIII B 113/23 (AdV) Einspruch einzulegen und auf die sog. Zwangsruhe gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO hinzuweisen. Von dieser werden Musterverfahren vor dem EuGH, BVerfG oder einem obersten Bundesgericht erfasst, die wegen der Verfassungsmäßigkeit einer im Streitfall anzuwendenden Norm anhängig sind. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO muss das Musterverfahren nicht zwingend in der Hauptsache auf abschließende Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage gerichtet sein. Auch AdV-Verfahren können die Zwangsruhe rechtfertigen (vgl. Cöster in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 363 Rz. 46). Das automatische Ruhen des Verfahrens tritt nur ein, wenn sich der Einspruchsführer zur Begründung seines Einspruchs auf das Musterverfahren stützt. Die Finanzbehörde kann die Verfahrensruhe durch einen Vorläufigkeitsvermerk beenden (§ 363 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AO).

Aktuelles aus Heft 4 der EFG (Februar 2024) u.a.

Besteuerung von Mitgliedsbeiträgen eines Sportvereins

Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 10.1.2023 (11 K 147/22) zur Besteuerung von Mitgliedsbeiträgen eines Sportvereins entschieden. Die Richterin am FG Anna Sutorius kommentiert das Urteil und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Das FG hatte insbesondere über die Frage zu entscheiden, ob die Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins steuerpflichtig oder steuerfrei gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind und ein damit im Zusammenhang stehender Vorsteuerabzug zu gewähren ist.

II. Die Entscheidung des FG

Das FG hat die Klage überwiegend abgewiesen. Dabei ist es zu dem Schluss gekommen, dass der Kl. die begehrten Vorsteuerbeträge nicht abziehen könne, die darauf entfielen, dass er seinen Mitgliedern die Teilnahme am Training und an Punkt- sowie Testspielen ermögliche. Seine Mitgliedsbeiträge seien zwar Entgelte für seine steuerbaren Leistungen, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihnen und der Leistung des Kl., seinen Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, bestehe. Diese Leistungen seien aber nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei und würden daher insoweit den Vorsteuerabzug ausschließen. Denn bei den Mitgliedsbeiträgen handele es sich um ein Entgelt in Form einer Teilnehmergebühr i. S. des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG. Den Teilnehmern, d.h. den Vereinsmitgliedern, seien seitens des Kl. nicht nur Sportgegenstände oder -anlagen zur Verfügung gestellt worden, sondern grundsätzlich ein organisierter und strukturierter Trainings- sowie Spielbetrieb. Dass einige Mitglieder davon keinen Gebrauch machen und nicht durch einen Trainer angeleitet bzw. nicht am Ligabetrieb teilnehmen würden, führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dabei verstoße die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG nicht gegen Unionsrecht, weil sie die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL nach neuester BFH-Rspr. dem Grunde nach umsetze. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge seien nur abzugsfähig, soweit der Kl. zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt habe, den Kunstrasenplatz für die Punktspiele der 1. Herrenmannschaft, aus denen steuerpflichtige Eintrittsgelder erzielt würden, zu verwenden.

Darüber hinaus hat das FG entschieden, dass der von der Gemeinde gewährte Zuschuss einen nicht umsatzsteuerbaren (echten) Zuschuss darstellt. Der Zuschuss sei zwar für die Errichtung des Kunstrasenplatzes gezahlt worden. Die Zahlung sei aber nicht zu dem Zweck, zu späterer Zeit einen Kunstrasenplatz bzw. einen dann noch vorhandenen Gegenwert zu erlangen, erfolgt. Die Gemeinde habe den Kl. ersichtlich aus strukturpolitischen Gründen (Förderung der Jugend; Unterstützung der Vereinsarbeit) in die Lage versetzen wollen, eigenverantwortlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit i. S. der örtlichen Gemeinschaft nachzugehen.

III. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Das FG hat zutreffend vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 21.3.2002 Rs. C-174/00 Kennemer Golf & Country Club (HFR 2002, 560) die Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge bejaht. Wenn eine Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, ist – wie vom FG zutreffend erfolgt – zu prüfen, ob sie mangels einschlägiger Steuerbefreiungsvorschrift steuerpflichtig ist. Das FG hat im Streitfall die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG angenommen und in diesem Zusammenhang durch Auslegung die Voraussetzungen der sportlichen Veranstaltung und der Teilnehmergebühren als erfüllt angesehen. Da es hierzu bislang keine einschlägige BFH-Rspr. unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung „Golfclub Schloss Igling“ (Urteil vom 10.12.2020 Rs. C-488/18, HFR 2021, 223) gibt, bleibt abzuwarten, ob der BFH die Auffassung des FG teilen wird.

Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge hat das FG dann zutreffend der Aufteilung im Wege einer sachgerechten Schätzung unterworfen und den Vorsteuerabzug gewährt, soweit der Kläger beabsichtigt hat, den Kunstrasenplatz für steuerpflichtige Umsätze zu verwenden.

Das FG ist bei der Prüfung des von der Gemeinde gewährten Zuschusses der einschlägigen BFH-Rspr. gefolgt und hat ihn vertretbar als nicht umsatzsteuerbaren (echten) Zuschuss eingeordnet.

IV. Hinweise für die Praxis

Die Rev. wurde zugelassen und ist unter dem Az. V R 4/23 beim BFH anhängig. Der BFH hat bislang noch nicht zur Auslegung der „sportlichen Veranstaltung“ und der „Teilnehmergebühren“ i.S. des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG infolge der EuGH-Entscheidung „Golfclub Schloss Igling“ Stellung genommen.

Aktuelles aus Heft 3 der EFG (Februar 2024) u.a.

Zur Beschränkung der Erbenhaftung bei Betriebsaufspaltung

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.11.2023 (3 K 643/21 KV) zur Beschränkung der Erbenhaftung bei Betriebsaufspaltung entschieden. Die Richterin am FG Marion Lürbke kommentiert das Urteil und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Der Streitfall betrifft die Problematik, unter welchen Voraussetzungen ein Erbe die Haftung für Steuern auf den Nachlass beschränken kann. Konkret ging es dabei um Steuern, die durch die Aufdeckung stiller Reserven infolge der insolvenzbedingten Beendigung einer Betriebsaufspaltung entstanden waren. Die Frage, ob in einer derartigen Konstellation (haftungsbegünstigte) Erbfallschulden oder (nicht begünstigte) Nachlasserbenschulden vorliegen, wurde – soweit ersichtlich – erstmalig gerichtlich entschieden.

II. Rechtslage

Die Haftung kann nur für Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 1967 Abs. 2 BGB beschränkt werden. Ob eine Schuld eine Nachlassverbindlichkeit ist, ist rein zivilrechtlich zu beurteilen. Infolgedessen ist weitgehend auf die Rspr. des BGH zurückzugreifen. Rspr. der Finanzgerichtsbarkeit zur Beschränkung der Erbenhaftung gibt es nur vereinzelt.

Nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören die Schulden, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses selbst begründet (sog. Nachlasserbenschulden). Für die Abgrenzung ist im Wesentlichen entscheidend, ob die mit dem Nachlass zusammenhängende Verbindlichkeit – hier die Steuerschuld – durch ein eigenes Verhalten des Erben ausgelöst wird oder ob sie ohne sein Zutun entsteht.

III. Die Entscheidung des FG

Das FG hat der Klage stattgegeben. Bei den Steuern, die auf den Aufgabegewinn entfallen, handele es sich um haftungsbegünstigte Erbfallschulden, weil die Beendigung der Betriebsaufspaltung nicht auf einer Handlung der Erben beruhe, sondern dem rechtlichen Konstrukt „Betriebsaufspaltung“ geschuldet sei. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG habe zwangsläufig zum Wegfall der personellen Verflechtung und damit zur Aufdeckung der stillen Reserven geführt. Letztlich habe sich ein Geschehensablauf realisiert, der von dem Erblasser mit Begründung der Betriebsaufspaltung in Gang gesetzt worden sei und dessen Verwirklichung von den Erben nicht habe verhindert werden können. Das eigenhändige Stellen des Insolvenzantrags über das Vermögen der KG stehe der Beschränkung der Erbenhaftung nicht entgegen, weil der Kläger und sein Bruder insoweit nicht als Erben bei der Verwaltung des Nachlasses gehandelt hätten, sondern als Geschäftsführer der KG.

IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Die Entscheidung des FG lässt sich nicht dahingehend verallgemeinern, dass die Steuern, die anlässlich einer insolvenzbedingten Beendigung einer Betriebsaufspaltung entstehen, generell haftungsbegünstigt sind. Maßgebend sind letztlich immer die Besonderheiten des Einzelfalls. Von besonderer Bedeutung ist dabei insbesondere, zu welchem Zeitpunkt der Insolvenzantrag (dito: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bzw. Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung, §§ 1975, 1980, 1981 BGB) gestellt worden ist. Denn ein enger zeitlicher Zusammenhang zum Erbfall ist ein wesentliches Indiz dafür, dass sowohl die aufgedeckten stillen Reserven als auch die Ursachen für die Überschuldung maßgeblich schon zu Lebzeiten des Erblassers entstanden waren und es sich bei dem Aufgabegewinn deshalb um eine Erbfallschuld handelt. Bei fortschreitendem Zeitablauf schwindet die Kausalität zum Erbfall, insbesondere wenn die Erben in die Gesellschafterstellung des Erblassers bei der Besitz- und Betriebsgesellschaft eintreten und die Betriebsaufspaltung unter ihrer Mitwirkung fortgeführt wird.

Aktuelles aus Heft 2 der EFG (Januar 2024) u.a.

Lohnsteuerliche Behandlung von Parkplatzkosten

Das FG Köln hat mit Urteil vom 20.4.2023 (1 K 1234/22) zur lohnsteuerlichen Behandlung von Parkplatzkosten entschieden. Der Richter am FG Dr. Michael Hennigfeld kommentiert das Urteil und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Sachverhalt

Streitig war die Frage, ob die von den Arbeitnehmern gezahlten Entgelte für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kfz mindern. Den Arbeitnehmern der Kl. stand z. T. ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. In der Firmenwagenregelung war bestimmt, in welchen Fällen der Firmenwagen für geschäftliche Fahrten zu nutzen war. Da im Umfeld der Büroräume der Kl. kaum öffentliche Parkplätze vorhanden waren, bot die Kl. ihren Arbeitnehmern an, im Umfeld der Büroräume einen Parkplatz anzumieten. Hierfür fiel einmonatliches Entgelt i. H. v. 30 € an. Das Entgelt berücksichtigte die Kl. als Nettoabzug in den Lohnabrechnungen der betroffenen Arbeitnehmer. Den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung für private Wegstrecken ermittelte die Kl. gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 %- bzw. 0,3 %-Regelung). Sofern für die entsprechenden Mitarbeiter auch ein Parkplatz durch die Kl. angemietet wurde, wurde das monatliche Nutzungsentgelt i.H.v. 30 € bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils mindernd berücksichtigt. Nach einer Außenprüfung kam der Bekl. zu dem Ergebnis, dass die entsprechende Minderung nicht statthaft sei. Die Parkkosten stünden nicht unmittelbar mit dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs in Zusammenhang. Es fehle insoweit an einer Zwangsläufigkeit und Unmittelbarkeit der entstandenen Kosten für die Parkplätze. Gegen den erlassenen Haftungs- und Nachforderungsbescheid richtete sich die Klage.

II. Entscheidung des Gerichts

Das FG hat der Klage stattgegeben. Der Bekl. habe zu Unrecht bei der Kl. Lohnsteuer nachgefordert. Die Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an einen Arbeitnehmer zur Privatnutzung führe zum Zufluss von Arbeitslohn. Zahle ein Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung ein Entgelt, mindere dies den Wert geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Nichts anderes gelte, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne Kosten des betrieblichen Fahrzeugs trage. Zu berücksichtigen seien dabei Zahlungen des Arbeitnehmers, die Bestandteil der durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG seien. Gemeint seien hiermit solche Kosten, die zwangsläufig im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrzeugs entstünden. Der Betrieb eines Firmenwagens setze essenziell eine Parkmöglichkeit voraus, anders sei ein Fahrzeug nicht nutzbar. Es sei gerichtsbekannt (und unstreitig), das im Umfeld der Kl. kaum öffentliche Parkplätze zur Verfügung stünden. Vor diesem Hintergrund sei die Notwendigkeit eines privat organisierten Stellplatzes im Umfeld des Betriebes zwangsläufig notwendig.

III. Hinweise für die Praxis

Das FG hat die Revision zugelassen. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. VI R 7/23 geführt. Der BFH hatte in der Vergangenheit Garagenkosten zu den durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG gezählt, ohne hierbei zwischen einem Stellplatz am Wohnort oder an der Tätigkeitsstätte zu unterscheiden (BFH-Urteile vom 7.6.2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829; vom 14.9.2005 VI R 37/03, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72). Auch die FinVerw zählt zu den maßgeblichen Gesamtkosten Stellplatzmieten (BMF-Schreiben vom 3.3.2022, BStBl I 2022, 232, Rz. 54 und 32). Allerdings gab es in der jüngeren Vergangenheit auch zwei gerichtliche Entscheidungen, die eine den geldwerten Vorteil mindernde Berücksichtigung von Stellplatzkosten ablehnten (FG Münster, Urteil vom 14.3.2019 10 K 2990/17 E, EFG 2019, 1083, mit Anm. Borgdorf; Niedersächsisches FG, Urteil vom 9.10.2020 14 K 21/19, EFG 2021, 191, mit Anm. Haversath). In beiden Fällen machten die jeweiligen Kläger die Garagenkosten im Zusammenhang mit einer selbst genutzten Immobilie als den geldwerten Vorteil mindernde Kosten geltend. Dem sind die Gerichte in beiden Fällen nicht gefolgt. Die Gerichte stellten entscheidend darauf ab, dass es jeweils an einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung gefehlt habe, die Fahrzeuge in einer Garage abzustellen. Im nach der Entscheidung des Niedersächsischen FG geführten Revisionsverfahren ist der BFH dieser Einschätzung gefolgt (BFH-Urteil vom 4.7.2023 VIII R 29/20, BFH/NV 2023, 1264). Im Besprechungsurteil hat der Senat ausdrücklich ausgeführt, dass es für die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen nicht notwendig sein müsse, dass diese für den Arbeitnehmer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig entstanden seien und somit ein arbeitsvertragliches Erfordernis nicht notwendig sei. Der BFH hat hingegen in seiner aktuellen Entscheidung vom 4. 7. 2023 ausdrücklich ausgeführt, dass nur solche Kosten berücksichtigungsfähig seien, die vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber „übernommen“ würden, „was eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Kostentragung erforder(e)“. Insoweit steht die Besprechungsentscheidung im Widerspruch zu der erst später ergangenen Entscheidung des BFH. Allerdings dürfte sich die Zwangsläufigkeit der entstandenen Parkplatzkosten aus einem tatsächlichen Aspekt ergeben. Nach den – den BFH bindenden – Feststellungen des FG bestand im Umfeld des Arbeitsplatzes eine erhebliche Parkplatznot, was die private Anmietung von Stellplätzen offenbar erforderlich machte, sollten die Arbeitnehmer den in der betrieblichen Firmenwagenregelung normierten Anforderungen zur Dienstwagennutzung überhaupt nachkommen können. Angesichts der zunehmenden Verknappung von Parkräumen in Innenstädten dürften sich entsprechende Streitfragen in Zukunft häufen, weshalb der Entscheidung des BFH mit Spannung entgegengesehen werden darf.

Aktuelles aus Heft 1 der EFG (Januar 2024) u.a.

Außergewöhnliche Belastungen bei Mieterhöhung auf Grund eines behindertengerechten Umbaus

Das FG München hat mit Urteil vom 27.10.2023 (10 K 3292/18) zu außergewöhnlichen Belastungen bei Mieterhöhung auf Grund eines behindertengerechten Umbaus entschieden. Der Richter am FG Dr. Matthias Wackerbeck kommentiert das Urteil und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung/Sachverhalt

Die Kl. (Eheleute) hatten von einer GmbH (Vermieterin), deren Alleineigentümer der Kl. war, zunächst ein Wohnhaus (Haus E, 151 qm) gemietet. Später errichtete die Vermieterin einen behindertengerechten Verbindunganbau (70 qm) für den pflegebedürftigen Sohn, der das Haus E mit dem ebenfalls im Eigentum der GmbH stehenden Nachbarhaus (Haus R, 161 qm) verband. Im Verbindungsanbau wurden das Pflegebad sowie der Wohnbereich des Sohnes, der Schlafbereich des Sohnes wurde im EG des Hauses R eingerichtet. Im Obergeschoss des Hauses R wurde ein Schlafbereich für den Kl. eingerichtet (zur nächtlichen Umbettung des Sohnes). Im Zuge des Umbau wurde auch die vereinbarte Miete erhöht (vorher 2 000 DM, nachher: 2 250 €).

Die Kl. machten die erhöhte Miete in voller Höhe als ag. Bel. geltend. Der Bekl. erkannte nur den Betrag der Mieterhöhung als ag. Bel. an, der sich unter Verzinsung (5 %) der Aufwendungen für einen notwendigen und kostengünstigeren Verbindungsbau (Mittelwert laut Sachverständigengutachten) ergab.

Zudem setzte der Bekl. eine vGA für die unentgeltliche Überlassung des Nachbarhauses R an die Kl. an (Kostenmiete zzgl. 5 % Gewinnaufschlag).

II. Die Entscheidung des FG

Das FG ist dem FA überwiegend gefolgt. Lediglich die vGA hat das FG nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens etwas gekürzt (Ansatz der Kostenmiete zzgl. 5 % Gewinnzuschlag).

III. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Fragwürdig könnte sein, dass der Senat (im Wege der Auslegung des Mietvertrages) davon ausgegangen ist, dass das gesamte Haus R von der vertraglichen Vereinbarung aus 2009 (Mieterhöhung) nicht erfasst ist und damit insgesamt unentgeltlich überlassen worden ist. Denn immerhin wurde im Haus R auch im Erdgeschoss das Schlafzimmer des behinderten Sohnes eingebaut und die Mieterhöhung erfolgte insgesamt im Hinblick auf den „behindertengerechten Umbau“. Ohne Kenntnis des Mietvertrages/der schriftlichen Vereinbarung lässt sich diese Frage jedoch nicht hinreichend valide beurteilen.

Meines Erachtens wäre es aber ohnehin sachgerechter gewesen, die nunmehr (nach Umbau im Jahr 2009) zu zahlende Miete auf ihre Angemessenheit hinsichtlich des Gesamtobjekts bestehend aus Haus E, Haus R und Verbindungsanbau zu überprüfen. Denn dieses bildet nunmehr ein einheitliches Objekt und wird offenbar auch insgesamt von der Familie der Kl. genutzt. In Höhe der Differenz zwischen Kostenmiete für das Gesamtobjekt (+ 5 % Gewinnaufschlag) und gezahlter Miete, läge dann eine vGA vor.

Auch die Berücksichtigung der Mieterhöhung als ag. Bel. überzeugt nicht. Denn immerhin ist den Kl. nach der Mieterhöhung insgesamt ein erhebliches größeres Wohnhaus überlassen worden. Die Miete pro qm ist nach dem Umbau auch erheblich gesunken (vorher 2 000 DM = 1 022,58 €/151,39 qm = 6,75 €/qm; nachher 2 250 €/(151,39 qm + 70 qm + 161,11 qm = 382,50 qm) = 5,88 € pro qm. Dies blendet das FG m. E. aus, in Rz. 67 der Entscheidungsgründe weist das FG lediglich darauf hin, dass einer „Berücksichtigung der Mieterhöhung als ag. Bel. im Streitfall auch nicht der Gegenwert in Form der Nutzungsmöglichkeit des behindertengerecht gestalteten Verbindungsbaus mit Pflegebad zwischen den beiden Häusern E und R entgegensteht, da die entsprechenden Aufwendungen stark unter dem Gebot der sich aus der Situation der Behinderung von M ergebenden Zwangsläufigkeit stehen.“ Diese Aussage berücksichtigt nicht, dass auch das Haus R miterschlossen wurde und nun eine Einheit mit dem Haus E bildet.

Aktuelles aus Heft 24 der EFG (Dezember 2023) u.a.

Sonderbetriebsausgabenabzug bei Auslandsbezug (§ 4i EStG)

Das FG Münster hat mit Urteil vom 31.8.2023 (10 K 2613/20 F) zum Sonderbetriebsausgabenabzug bei Auslandsbezug entschieden. Die Richterin am FG Katja Kruse kommentiert das Urteil und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Im vorliegenden Fall hatte das FG zu klären, ob die von einer in den Niederlanden ansässigen Kommanditistin geleisteten Refinanzierungszinsen für Darlehen der ebenfalls in den Niederlanden ansässigen Muttergesellschaft (= Darlehensgeberin), mit der sich die Kommanditistin in den Niederlanden in einer sog. niederländischen Gruppenbesteuerung für ertragsteuerliche Zwecke (sog. „fiscale eenheid“) befand, dem steuerlichen Abzugsverbot des § 4i Satz 1 EStG unterliegen.

Dieser Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die in den Niederlanden ansässige Kommanditistin der Klin. hatte im Streitjahr an ihre ebenfalls in den Niederlanden ansässige Muttergesellschaft Refinanzierungszinsen geleistet und diese Refinanzierungszinsen in ihrer Sonderbilanz als SBA berücksichtigt. In dem von der Klin. erklärten Gesamtgewinn für das Streitjahr waren diese SBA entsprechend gewinnmindernd berücksichtigt. Im Rahmen einer Bp vertrat der Bekl. die Auffassung, dem Abzug der Refinanzierungszinsen stünde das Abzugsverbot des § 4i Satz 1 EStG entgegen. Die Refinanzierungszinsen seien sowohl im In- als auch im Ausland doppelt berücksichtigt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Kommanditistin zusammen mit ihrer Darlehensgeberin in den Niederlanden in einer sog. niederländischen Gruppenbesteuerung für ertragsteuerliche Zwecke befände und danach konzerninterne Transaktionen – hier also die Darlehensbeziehungen zwischen der Kommanditistin und ihrer Muttergesellschaft – für steuerliche Zwecke in den Niederlanden unbeachtlich blieben. Denn im Ergebnis sei bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage des niederländischen Konzerns zwar der Zinsaufwand der Kommanditistin steuerlich unbeachtlich, gleichzeitig bliebe aber auch der Zinsertrag bei der Muttergesellschaft unberücksichtigt, so dass im Ergebnis dennoch eine Minderung der ausländischen Steuerbemessungsgrundlage i.S. des § 4i Satz 1 EStG vorliege.

II. Rechtslage und Rechtsauffassungen

Die Vorschrift des § 4i EStG findet erstmals für VZ ab 2017 Anwendung. Während gerichtliche Entscheidungen zu dieser Norm – soweit ersichtlich – zumindest bislang nicht veröffentlicht worden sind, hat sich das Schrifttum zur Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm in zahlreichen Beiträgen und Kommentierungen geäußert. Allerdings bestehen innerhalb der Literatur nicht nur zu der hier vom FG zu entscheidenden Fragestellung, sondern auch zu den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm unterschiedliche Rechtsauffassungen. Im Streitfall hatte sich das FG zunächst zu der Frage zu positionieren, nach welchen Grundsätzen die „Minderung“ der ausländischen „Steuerbemessungsgrundlage“ zu ermitteln ist. Diesbezüglich wird von einem Teil der Literatur die Auffassung vertreten, dass dieser Begriff aus dem nationalen Verständnis heraus auszulegen sei. Dagegen wird von anderer Seite argumentiert, dass die verwendeten Fachbegriffe mangels einer international einheitlich abgestimmten Begriffsbestimmung gerade nicht immer eindeutig zu bestimmen seien, so dass jedenfalls die Auslegung des Begriffs „Steuerbemessungsgrundlage“ nicht aus einem deutschen Verständnis heraus zu erfolgen habe. Daneben hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob bzw. inwieweit die spezifische steuerliche Behandlung von gruppeninternen Transaktionen einer niederländischen Konzerngesellschaft zu einer doppelten Berücksichtigung der hier streitigen Refinanzierungszinsen im In- und im Ausland geführt hat.

III. Die Entscheidung des FG

Das FG sah die Voraussetzungen des § 4i Satz 1 EStG als nicht erfüllt an und hat der Klage dementsprechend stattgegeben. Es hat dabei die Auffassung vertreten, dass auf Grund der Verwendung des spezifisch steuerlichen Begriffs „Steuerbemessungsgrundlage“ im Gesetzestext die Ermittlung der Minderung derselben aus einem nationalen Verständnis heraus zu ermitteln ist. Da die im Rahmen der sog. vollkonsolidierenden Gruppenbesteuerung in den Niederlanden geltende steuerliche Unbeachtlichkeit gruppeninterner Transaktionen im Ergebnis dazu führt, dass die Zinsaufwendungen der Kommanditistin im Rahmen der Ermittlung des Konzernergebnisses „außer Acht“ bleiben, ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass – bezogen auf die hier in Rede stehenden Schuldzinsen – tatsächlich keine Minderung vorgelegen hat. Dafür, dass neben den hier in Rede stehenden Schuldzinsen auch die entsprechend korrespondierenden Zinserträge der Muttergesellschaft, die für steuerliche Zwecke im Rahmen der vollkonsolidierenden Gruppenbesteuerung ebenfalls unbeachtlich bleiben, bei der Prüfung der Minderung der Steuerbemessungsgrundlage im Rahmen einer Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen sind, sah das Gericht, insbesondere auch im Hinblick auf den ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzestextes sowie den systematischen Aufbau dieser Vorschrift, keine Veranlassung. Ebenfalls hat es das Gericht als unerheblich angesehen, dass die Kommanditistin in ihrem eigenen Jahresabschluss sowohl die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Muttergesellschaft bilanziert als auch die Refinanzierungszinsen als Betriebsausgaben berücksichtigt hat.

IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Der vorliegende Fall dürfte deutlich gemacht haben, dass die Vorschrift des § 4i EStG im Zusammenspiel einer grenzüberschreitenden Beteiligung an Mitunternehmerschaften mit den jeweiligen nationalen Besteuerungssystemen der einzelnen Länder komplexe Fragen aufwirft; zumal die hier zu entscheidende Streitfrage ausschließlich den Fall der sog. vollkonsolidierenden Gruppenbesteuerung in den Niederlanden betrifft. Anzumerken bleibt insoweit, dass mit der Einführung des § 4k EStG mit Wirkung ab dem 1.1.2020 ab diesem Zeitpunkt auf Grund geänderter steuergesetzlicher Regelungen ein Abzug solcher Zinsaufwendungen ausgeschlossen worden ist.

Aktuelles aus Heft 23 der EFG (Dezember 2023) u.a.

Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung

Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 1.9.2023 (10 K 202/22) zur Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides entschieden. Der Richter am FG Dr. Michael Hennigfeld kommentiert das Urteil und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Streitig war die Frage, ob Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung den (beschränkt abziehbaren) Aufwendungen für die Unterkunft zuzuordnen sind. Der Kläger unterhielt neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung auf Grund seiner Tätigkeit als Gebietsverkaufsleiter. Zu der Wohnung gehörte ein Tiefgaragenstellplatz, für welchen ein separates Mietverhältnis abgeschlossen wurde. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2020 machte der Kläger die Stellplatzkosten als Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung geltend. Für die Wohnung war der gesetzliche Höchstbetrag gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG i.H.v. 12 000 € jährlich ausgeschöpft. Der Beklagte versagte die Anerkennung der Kosten unter Hinweis auf das Schreiben des BMF vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228), wonach die Aufwendungen für einen Stellplatz Teil der Unterkunftskosten seien.

II. Die Entscheidung des FG

Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Die Anmietung eines Tiefgaragenstellplatzes sei im Streitfall auf Grund der beschränkten Parkplatzsituation notwendig gewesen. Die entsprechenden Kosten seien hinsichtlich ihrer Abzugsfähigkeit nicht durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gedeckelt. Die Tiefgaragenkosten seien nicht den Unterkunftskosten zuzuordnen. Die Kosten für die Tiefgarage würden nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht, sondern durch die dem Stellplatzmieter eröffnete und vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennende Möglichkeit, den eigenen PKW abstellen zu können. Unerheblich sei insoweit, dass die vom Kläger abgeschlossenen Mietverträge inhaltlich aufeinander Bezug nähmen. Ein entsprechendes Begriffsverständnis entspreche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, welche mit dem Pauschalbetrag die aufwändige Berechnung einer Durchschnittsmiete habe ersetzen sollen. Das entgegenstehende BMF-Schreiben vom 25.11.2020 entfalte keine Bindungswirkung für das Gericht.

III. Hinweise für die Praxis

Das FG hat die Revision zugelassen. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. VI R 4/23 geführt. Der Gesetzgeber hat § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ab dem VZ 2014 dahingehend geändert, dass im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung einer Unterkunft höchstens mit 1 000 € im Monat angesetzt werden können. Die Streitfrage, ob hierzu auch die Kosten für einen PKW-Stellplatz zu zählen sind, ist streitig. Die Rspr. hat bislang diese Frage verneint (FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 20.5.2020 2 K 1251/17, EFG 2020, 1408; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.9.2022 3 K 48/22, EFG 2023, 114, für den Fall, dass der Stellplatz baulich nicht mit der Unterkunft verbunden ist). Das FG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass im Streitfall zwar zwei verschiedene Mietverträge für Wohnung und Stellplatz abgeschlossen wurden, aber zweifelhaft wäre, dass ein anderes Ergebnis zu vertreten wäre, wenn Unterkunft und Stellplatz eine untrennbare Einheit bildeten und nur gemeinsam angemietet werden können. Das BMF vertritt in seinem Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228) unter Tz. 108 die Auffassung, dass Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz in den Höchstbetrag von 1 000 € mit einzubeziehen sind und nicht als sonstige notwendige Mehraufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden können. Insoweit bleibt nunmehr die Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage abzuwarten. In vergleichbaren Konstellationen empfiehlt es sich, die Verfahren bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung offenzuhalten.

Aktuelles aus Heft 22 der EFG (November 2023) u.a.

Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 1.9.2023 (3 V 3080/23) zur Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides entschieden. Der Richter am FG Dr. Marius Schumann kommentiert das Urteil und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Einführung in die Problematik

Eine der auch außerhalb von Fachkreisen am lebhaftesten diskutierten steuerrechtlichen Fragen der Gegenwart ist, ob die Neuregelungen zur grundsteuerlichen Bemessungsgrundlage mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar sind. Von daher ist der Wunsch vieler Stpfl. nach einer schnellen gerichtlichen Klärung dieser Frage durchaus verständlich. Ein AdV-Antrag ist zwar grundsätzlich eine Möglichkeit, eine schnelle – jedenfalls vorläufige – finanzgerichtliche Einschätzung zu einer Rechtsfrage zu erhalten. Bei verfassungsrechtlichen Fragen setzt die BFH-Rspr. dem aber Grenzen.

II. Entscheidungserheblicher Sachverhalt

Der Sachverhalt des Besprechungsfalls war mehr als übersichtlich. Die ASt hat den Grundsteuerwertbescheid für ein ihr gehörendes Grundstück erhalten und zur Begründung ihres Einspruchs und des AdV-Antrags nichts weiter vorgebracht als die Behauptung, die neuen gesetzlichen Regelungen zur Ermittlung des Grundsteuerwerts seien verfassungswidrig.

III. Die Entscheidung des FG

Das FG hat den Antrag abgewiesen und hat dies allein auf das Fehlen eines besonderen berechtigten Interesses der ASt an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestützt. Ein solches ist nach der ständigen Rspr. jedenfalls des für die Grundsteuer zuständigen II. Senats des BFH (so z.B. in jüngerer Zeit in dem die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge betreffenden Beschluss vom 18.1.2023, II B 53/22, BFH/NV 2023, 382, II. 1. der Gründe, m.w.N.) bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen VA zu Grunde liegenden Norm erforderlich. Da dem FG aber nicht völlig zweifelsfrei erschien, in welchem Umfang dies in Anbetracht der jüngeren Rspr. des I. BFH-Senats (Beschluss vom 12.4.2023, I B 74/22 (AdV), BFH/NV 2023, 1178, B. II. 3. a der Gründe) bei der Anfechtung von Grundlagenbescheiden gelten soll, hat es die Beschwerde zugelassen, die aber (bis Redaktionsschluss dieser Anmerkung) nicht eingelegt worden ist.

IV. Weiterführende Hinweise

Es erscheint einigermaßen schwierig, sich einen Fall vorzustellen, in dem eine der vom II. BFH-Senat referierten Fallgruppen vorliegt, in denen ein vorrangiges besonderes berechtigtes Aussetzungsinteresse festgestellt werden kann. Eine finanzgerichtliche Stellungnahme zu den interessanten verfassungsrechtlichen Kernfragen wird daher voraussichtlich erst in einem geeigneten Klageverfahren zu erwarten sein. Im Übrigen ist zu bemerken, dass es sich auch in einem Klageverfahren empfehlen dürfte, sich nicht auf Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der §§ 218 ff. BewG im Allgemeinen zu beschränken, sondern auch konkret darzulegen, warum gerade die konkret angefochtene Grundsteuerwertfeststellung den Kläger in seinen Grundrechten verletzt, was wenig naheliegen dürfte, wenn der festgesetzte Grundsteuerwert nicht höher als der Verkehrswert ist. Denn hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG muss nach der Rspr. des BVerfG plausibel dargelegt werden, wer in Bezug auf wen in welcher Weise benachteiligt wird. Die Verfassungsbeschwerde muss erkennen lassen, worin konkret ein individueller Nachteil liegt. Richtet sich der Angriff gegen eine Regelung, muss vorgetragen werden, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende Ungleichbehandlung bestehen soll (BVerfG-Beschluss vom 8.5.2012, 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03, 1 BvR 1082/03, BVerfGE 131, 66, B. III. 5. a der Gründe, m.w.N.). Dabei wird es auch nicht genügen, allein andere Grundstücke beispielhaft zu benennen, bei denen der Grundsteuerwert unterhalb des Verkehrswerts liegt, ohne Angaben zum Verkehrswert des eigenen Grundstücks zu machen. Denn der allgemeine Gleichheitssatz ermöglicht grundsätzlich keine Kontrolle von Begünstigungen Dritter (BFH-Beschluss vom 30.8.2023, II B 35/22, juris, II. 2. b bb der Gründe, m.w.N.).

Aktuelles aus Heft 21 der EFG (November 2023) u.a.

Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 5 AStG

Das FG München hat mit Urteil vom 10.7.2023 (7 K 1938/22) zur Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 5 AStG entschieden. Die Richterin am FG Dr. Cornelia Ehrt kommentiert das Urteil und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Im Streitfall geht es um die Rechtmäßigkeit der vom FA vorgenommenen Gewinnerhöhung nach § 1 Abs. 5 AStG. Obwohl keine Anhaltspunkte für unangemessene Abrechnungen zwischen der ungarischen Muttergesellschaft und ihrer inländischen Betriebsstätte vorlagen, schätzte das FA den Gewinn der Betriebsstätte nach der Kostenaufschlagsmethode unter Berücksichtigung eines Aufschlags von 5 % unter Zugrundelegung der von der Klin. in ihren Gewinn- und Verlustrechnungen verzeichneten Aufwendungen. Die inländische Betriebsstätte wurde dabei als ein für das Stammhaus tätiges Routineunternehmen behandelt. Den Leistungsbeziehungen lägen anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen i.S. des § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG zu Grunde.

II. Die Entscheidung des FG

Das FG folgte der Auffassung des FA nicht, sondern schloss sich der Ansicht des FG Nürnbergs an, das in einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG nicht eröffnet und die Bestimmungen der BsGaV nicht anwendbar seien, sofern Geschäftsbeziehungen zwischen der inländischen Betriebsstätte und dem Stammhaus, deren Bedingungen nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und dadurch die inländischen Einkünfte der beschränkt steuerpflichtigen Klin. mindern, nicht festgestellt werden können (FG Nürnberg, Urteil vom 27.9.2015 1 K 1595/20, EFG 2023, 527). Auf Grund des Gesetzeswortlauts handle es sich bei § 1 Abs. 5 AStG um eine reine Korrekturnorm, nicht jedoch um eine eigenständige Regelung zur Ermittlung des Betriebsstättengewinns.

Soweit die ungarische Kapitalgesellschaft Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge mit dem Auftraggeber für die Fleischzerlegungsarbeiten und der Dienstleistungsfirma sowie dem Anwerben der in der Betriebsstätte eingesetzten Arbeitnehmer erbracht habe, habe sie diese nicht gegenüber der inländischen Betriebsstätte abgerechnet. Bei der steuerlichen Ermittlung der inländischen Einkünfte wurden keine Verrechnungspreise gewinnmindernd berücksichtigt.

Die von den ebenfalls ungarischen Gesellschaften erbrachten Fremdleistungen stellten keine „Personalfunktionen“ i.S. des § 1 Abs. 5 Nr. 1 AStG dar, die der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Im Zusammenhang mit Abrechnungen der Geschäftsbeziehungen gegenüber fremden Dritten kommt die Verrechnungspreisproblematik, die einer Korrektur nach § 1 Abs. 5 AStG unterliegen kann, nicht zum Tragen.

III. Ausblick

Das FG hat die Rev. zugelassen. Damit hat der BFH Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob auch bei fehlenden Verrechnungspreisen zwischen einem ausländischen Unternehmen und seiner inländischen Betriebsstätte eine Berichtigung der Einkünfte nach § 1 Abs. 5 AStG erfolgen kann.

ISSN: 0421-2991

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/Notare
Erscheinungsform: Print

Die Herausgeber

Herausgegeben unter Mitwirkung der Richter an den Finanzgerichten in der Bundesrepublik Deutschland.

Redaktion

Christian Wolsztynski
Harald Junker