360° FGO eKommentar

Das ist einzigartig! Permanente Kommentierung der Entwicklungen in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur. Praxisorientiert aufbereitet gewährleistet der Online-Kommentar zur Finanzgerichtsordnung den schnellen und digitalen Zugriff auf relevante Kommentierungspassagen.

Der eKommentar zur Finanzgerichtsordnung ist Bestandteil folgender Fachportale:

Die Finanzgerichtsordnung 360° im Blick mit dem FGO eKommentar!

Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Steuer- und Bilanzierungspraxis. Dazu eine intelligente Vernetzung mit dem etablierten AO/FGO Kommentar von „Gosch“. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren Sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° FGO eKommentars und erlangen Sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für Ihren beruflichen Erfolg.

Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° FGO eKommentar – so behalten Sie die Finanzgerichtsordnung rundum im Blick!

  • Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
  • Verständlicher und systematischer Aufbau
  • Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
  • Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
  • Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
  • So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata

Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:

Die jüngsten Aktualisierungen betreffen u.a. die §§ 51 (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, Befangenheit) und 52 FGO (Anwendung des GVG) mit aktuellen Urteilen, z.B. BFH v. 28.10.2020, Az. XI B 26/20 oder BFH v. 10.2.2021, Az. IV R 35/19.
Weiter wurden die §§ 60 (Beiladungen) mit BFH v. 26.6.2021, Az. VIII B 28/21 und 70 FGO (Zustellung der Klageschrift, Übermittlung der Akten) mit BFH v. 30.5.2022, Az. II B 56/21 aktualisiert.

Weitere aktuelle Themen u.a.:

  • § 90 FGO (Entscheidung grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung): Rz. 19 und 21 mit BFH v. 16.4.2019 (X B 16/19): Wer einen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt, verzichtet damit zugleich auf alle Beweiserhebungen, die nur in einer mündlichen Verhandlung vorgenommen werden können.
  • § 94 FGO (Protokoll): Rz. 19 mit BFH v. 3.4.2019 (Az. III B 80/18): Elektronische Gerichtsakte; Unterschriften der beteiligten Richter und des Protokollführers unter Urteil und Protokoll.
  • § 82 FGO (Verfahren bei der Beweisaufnahme): Rz. 30 mit BFH v. 1.4.2019 (II B 64/18): Bemessung des Ordnungsgelds, wenn Zeuge nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme erschienen ist und dies zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat.
  • § 86 FGO (Aktenvorlage und Auskunftserteilung): Rz. 20 mit BFH v. 12.3.2019 (XI B 9/19): Kein Antrag gemäß § 86 Abs. 3 FGO, wenn FA die Übersendung der Akten nicht abgelehnt hat; Beschwerde gegen die Ablehnung der Anforderung weiterer Aktenteile unzulässig.
  • § 90 FGO (Entscheidung grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung): Rz. 16 ff. mit BFH v. 13.2.2019 (XI R 41/17): Keine wesentliche Änderung der Prozesslage bei Wechsel des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers.
  • § 76 FGO (Schriftsätze): Rz. 5 mit BFH v. 19.12.2018 (X B 101/18): Keine Klagestattgabe allein aufgrund unterbliebener Übersendung der Steuerakten durch das FA.
  • § 42 FGO (Unanfechtbare Verwaltungsakte): Rz. 15 mit FG Düsseldorf v. 14.9.2018 (1 K 542/17 U): Ablauf der Festsetzungsfrist bei Zusage eines Änderungsbescheids und übereinstimmenden Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung.
  • § 79b FGO (Fristsetzung zur Angabe von Tatsachen): Rz. 10 mit BFH v. 9.7.2018 (VI B 113/17): Anforderungen an eine wirksame Fristsetzung.
Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Finanz- und Bilanzbuchhalter
Rechtsgebiete: Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung
Erscheinungsform: Online
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​

ISBN: 978-3-08-178200-3

Herausgeber

Dr. Michael Hennigfeld Richter am Finanzgericht Köln,
Dr. Torsten Rosenke Richter am Finanzgericht Köln

Autoren

Herbert Dohmen
Vorsitzender Richter am Finanzgericht Köln a.D.

Dr. Sebastian Falk
Richter am Finanzgericht Düsseldorf

Andreas Fink
Richter am Finanzgericht Köln

Dr. Bert Füssenich
Richter am Bundesfinanzhof

Dr. Michael Hennigfeld
Richter am Finanzgericht Köln

Dr. Jürgen Hoffmann
Vizepräsident des Finanzgerichts Köln

Dr. Alfred Hollatz
Vorsitzender Richter am Finanzgericht Köln

Sebastian Kamradt
Richter am Finanzgericht Köln

Dr. Jan-Hendrik Kister
Vorsitzender Richter am Finanzgericht Münster

Dr. Norbert Lemaire
Vorsitzender Richter am Finanzgericht Düsseldorf

Dr. Marko Matthes
Richter am Finanzgericht Köln

Thomas Müller
Vorsitzender Richter am Finanzgericht Köln a.D., Rechtsanwalt

Heinz Neu
Vorsitzender Richter am Finanzgericht Köln

Uwe Pint
Richter am Finanzgericht Köln

Dr. Torsten Rosenke
Richter am Finanzgericht Köln

Dr. Oliver Schilling
Richter am Finanzgericht Düsseldorf

Dr. Julian Schwind
Richter am Finanzgericht Köln