360° GrStG eKommentar

Das ist einzigartig! Permanente Kommentierung der Entwicklungen in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur. Praxisorientiert aufbereitet gewährleistet der Online-Kommentar zum Grundsteuergesetz den schnellen und digitalen Zugriff auf relevante Kommentierungspassagen.

Der eKommentar zum Grundteuergesetz ist Bestandteil folgender Fachportale:

Das Grundsteuergesetz 360° im Blick mit dem GrStG eKommentar!

Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Steuer- und Beratungspraxis. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren Sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° GrStG eKommentars und erlangen Sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für Ihren beruflichen Erfolg.

Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° GrStG eKommentar – so behalten Sie das Grundsteuerrecht rundum im Blick!

  • Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
  • Verständlicher und systematischer Aufbau
  • Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
  • Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
  • Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
  • So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata

Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:

§ 3 BewG Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger (Juni 2023)

Der Grundbesitz wird demjenigen zugerechnet, dem er bei der Grundsteuerbewertung zugerechnet worden ist. Dies ist der Eigentümer des Grundbesitzes. Er muss insoweit bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer sein. Als begünstigte Rechtsträger kommen in Betracht juristische Personen des öffentlichen Rechts, das Bundeseisenbahnvermögen, inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sowie Religionsgesellschaften. Objektive Voraussetzung ist, dass der begünstigte Rechtsträger den Grundbesitz für einen in § 3 Abs. 1 GrStG genannten steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt. Hierbei ist auf die jeweilige tatsächliche Nutzung abzustellen.

§ 236 BewG Bewertungsgrundsätze (April 2023)

Der Gesetzgeber hat durch Gesetz v. 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794 = BStBl I 2019, 1319) die §§ 218 bis 266 in das BewG eingefügt. Die Regelungen in §§ 218 bis 266 BewG betreffen die Bewertung des Grundbesitzes für die GrSt ab dem 1.1.2022. Die einzelnen Bundesländer haben aufgrund der Öffnungsklausel nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG die Möglichkeit, hiervon ganz oder teilweise abweichende Regelungen zu erlassen. Hiervon Gebrauch gemacht haben die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Sie haben eigene Ländermodelle eingeführt. Dem Bundesmodell mit Abweichungen folgen die Bundesländer Saarland und Sachsen. In den übrigen Bundesländern gilt das Bundesmodell.

§ 232 BewG Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (März 2023)

Bestehende wirtschaftliche Einheiten, bei denen für Zwecke der Einheitsbewertung die Wirtschaftsgüter von Eheleuten oder Lebenspartnern nach § 26 BewG zusammengefasst wurden, können nach § 266 Abs. 5 BewG im ersten Hauptfeststellungszeitraum weiterhin für Zwecke der Feststellung des jeweiligen Grundsteuerwerts zugrunde gelegt werden (A 232.2 Abs. 3 AEBewGrSt). Gleiches gilt nach § 266 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 4 bis 6 BewG für Betriebe der land- und Forstwirtschaft in Form von Personengesellschaften bzw. Personengemeinschaften (A 232.2 Abs. 5 AEBewGrSt).

§ 252 BewG Bewertung im Ertragswertverfahren (Januar 2023)

Mit dem Grundsteuerwert sind nach § 252 Satz 2 BewG die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten. Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale wie z.B. von den marktüblich erzielbaren Erträgen erheblich abweichende Erträge des Bewertungsobjekts, Baumängel oder Bauschäden, eine wirtschaftliche Überalterung, ein überdurchschnittlicher Erhaltungszustand, Bodenverunreinigungen sowie grundstücksbezogene Rechte und Belastungen sind im Rahmen des Ertragswertverfahren weder zu ermitteln noch zu berücksichtigen (A 252 Abs. 2 AEBewGrSt).

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Unternehmen, Behörden/Institutionen
Rechtsgebiete: Grunderwerb- u. Grundsteuer
Erscheinungsform: Online
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​

ISBN: 978-3-08-178600-1

Herausgeber

Professor (a.D.) Dr. Georg Schnitter Rechtsanwalt und Steuerberater Oberhausen  
Dipl. Kfm. Dr. Timmy Wengerofsky Referent für Steuern und Gesellschaftsrecht Industrie und Handelskammer zu Köln