360° GrStG eKommentar
Hinweis!
Der GrStG eKommentar ist exklusiver Bestandteil des Verlagsmoduls Stollfuß PraxisKommentar Steuerrecht und kann separat nicht über den Web-Shop bestellt werden.
Weitere Information erhalten Sie unter: info@stollfuss.de
Kundenservice-Telefon: 0228-724-0
Das Grundsteuergesetz 360° im Blick mit dem GrStG eKommentar!
Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Steuer- und Beratungspraxis. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren Sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° GrStG eKommentars und erlangen Sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für Ihren beruflichen Erfolg.
Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° GrStG eKommentar – so behalten Sie das Grundsteuerrecht rundum im Blick!
- Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
- Verständlicher und systematischer Aufbau
- Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
- Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
- Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
- So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata
Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:
- Reform der Grundsteuer Rz. 23 mit den Gesetzen zur Reform der Grundsteuer
- § 2 GrStG (Fälligkeit) Rz. 1 mit Gesetz zur Reform der Grundsteuer v. 26.11.2019
- § 14 GrStG (Steuermeßzahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) Rz. 8 mit Gesetz zur Reform der Grundsteuer v. 26.11.2019
- § 25 GrStG (Festsetzung des Hebesatzes) Rz. 12 mit Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken v. 30.11.2019
§ 252 BewG Bewertung im Ertragswertverfahren
Mit dem Grundsteuerwert sind nach § 252 Satz 2 BewG die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten. Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale wie z.B. von den marktüblich erzielbaren Erträgen erheblich abweichende Erträge des Bewertungsobjekts, Baumängel oder Bauschäden, eine wirtschaftliche Überalterung, ein überdurchschnittlicher Erhaltungszustand, Bodenverunreinigungen sowie grundstücksbezogene Rechte und Belastungen sind im Rahmen des Ertragswertverfahren weder zu ermitteln noch zu berücksichtigen (A 252 Abs. 2 AEBewGrSt).
Branche: | Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Unternehmen, Behörden/Institutionen |
---|---|
Rechtsgebiete: | Grunderwerb- u. Grundsteuer |
Erscheinungsform: | Online |
ISBN: 978-3-08-178600-1
Herausgeber
Professor (a.D.) Dr. Georg Schnitter Rechtsanwalt und Steuerberater Oberhausen
Dipl. Kfm. Dr. Timmy Wengerofsky Referent für Steuern und Gesellschaftsrecht Industrie und Handelskammer zu Köln