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Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 360° im Blick mit dem MwStSystRL eKommentar!

Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Finanzverwaltung. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren Sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° MwStSystRL eKommentars und erlangen Sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für Ihren beruflichen Erfolg.

Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° MwStSystRL eKommentar – so behalten Sie das Umsatzsteuerrecht rundum im Blick!

  • Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
  • Verständlicher und systematischer Aufbau
  • Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
  • Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
  • Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
  • So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata

Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:

Artikel 11 MwStSystRL - n seiner ausführlichen Überarbeitung ergänzt Langer die Kommentierung um das Urteil des EuGH v. EuGH v.10.6.2026.

Macht ein EU-Mitgliedstaat von Art. 11 MwStSystRL Gebrauch, kann ein Leistender, der einer Mehrwertsteuergruppe angehört, in diesem EU-Mitgliedstaat nicht einzeln als von der Mehrwertsteuergruppe in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtiger getrennter Steuerpflichtiger angesehen werden. Daraus ergibt sich auch, dass die von einem Dritten zugunsten eines Mitglieds der Mehrwertsteuergruppe erbrachten Dienstleistungen für die Zwecke der Mehrwertsteuer nicht als zugunsten dieses Mitglieds, sondern vielmehr als zugunsten der Mehrwertsteuergruppe, der es angehört, erbracht anzusehen sind. Gleiches gilt für Dienstleistungen, die von einem Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe an einen Dritten erbracht werden und für Mehrwertsteuerzwecke als von der Mehrwertsteuergruppe, der der Dienstleistungserbringer angehört, erbracht anzusehen sind.

Artikel 135 MwStSystRL - In seiner ausführlichen Überarbeitung ergänzt Langer die Kommentierung um das Urteil des EuGH v. 17.6.2026, A Oy, T-184/25, StEd 2026, 305.

Dienstleistungen, die in der Verwaltung von Krediten für deren Erwerber bestehen, sind als solche nicht als Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften oder anderen Sicherheiten und Garantien im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL einzustufen. Eine solche Übernahme ist nicht mit der Verwaltung von Krediten gleichzusetzen, die als Garantie dienen, zumal die einzige Verwaltungstätigkeit, die nach dieser Bestimmung von der Steuer befreit ist, die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber ist.

Artikel 2 MwStSystRL - In seiner ausführlichen Überarbeitung ergänzt Langer die Kommentierung um das Urteil des EuGH v. 25.2.2026, Digipolis, T-575/24, StEd 2026, 114. Um als tatsächlicher Gegenwert für die erbrachte Dienstleistung angesehen werden zu können, muss das Entgelt in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Dienstleistung stehen, da es die erbrachten oder zu erbringenden Leistungen nicht in einer Weise lediglich teilweise vergüten darf, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen diesen Leistungen und der Gegenleistung aufgehoben wird.

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer
Rechtsgebiete: Umsatz- u. Verkehrsteuern
Erscheinungsform: Online
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ISBN: 978-3-08-179600-0

Herausgeber

Ferdinand Huschens (Diplom-Finanzwirt),
Michael Langer (Regierungsdirektor im Bundesfinanzministerium)