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Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 360° im Blick mit dem MwStSystRL eKommentar!

Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Finanzverwaltung. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren Sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° MwStSystRL eKommentars und erlangen Sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für Ihren beruflichen Erfolg.

Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° MwStSystRL eKommentar – so behalten Sie das Umsatzsteuerrecht rundum im Blick!

  • Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
  • Verständlicher und systematischer Aufbau
  • Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
  • Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
  • Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
  • So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata

Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:

Artikel 94 MwStSystRL - Art. 94 MwStSystRL ist durch Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 5.4.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze (ABl. EU 2022 Nr. L 107, 1) geändert worden. Art. 94 Abs. 2 MwStSystRL besagt nunmehr, dass bei der Einfuhr von Gegenständen regelmäßig der Steuersatz dem entsprechen muss, der für Lieferungen im Inland gilt. Der neue Absatz 3 in Art. 94 MwStSystRL regelt die Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes bei der Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, wenn auf inländische Lieferungen dieser Gegenstände kein ermäßigter Steuersatz angewendet wird.

Artikel 205 MwStSystRL - Art. 205 MwStSystRL ermächtigt zwar einen EU-Mitgliedstaat, eine Person, die im Zeitpunkt der an sie bewirkten Lieferung davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, dass die für diesen oder einen früheren oder späteren Umsatz geschuldete Steuer unbezahlt bleiben wird, gesamtschuldnerisch auf Zahlung der Mehrwertsteuer in Anspruch zu nehmen und sich insoweit auf Vermutungen zu stützen, sofern diese nicht so formuliert werden, dass es für den Betroffenen praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wird, sie durch den Gegenbeweis zu widerlegen, und dadurch nicht ein System der unbedingten Haftung eingeführt wird, das über das zum Schutz der Ansprüche des Staates Erforderliche hinausgeht. Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht zu einer missbräuchlichen oder betrügerischen Lieferkette gehören, müssen nämlich auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können dürfen, ohne Gefahr zu laufen, für die Zahlung dieser von einem anderen Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen zu werden (vgl. EuGH zuletzt v. 12.12.2024, Dranken Van Eetvelde, C-331/31, StEd 2025, 5).

Artikel 135 MwStSystRL - Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL ist unmittelbar anwendbar. Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, wie er in Art. 4 Abs. 3 EUV verankert ist, und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts gebieten es dem nationalen Gericht, nationale Bestimmungen, die für mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL und dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität unvereinbar befunden wurden, unangewendet zu lassen, ohne dass hierbei das Vorliegen eines Urteils des nationalen Verfassungsgerichtshofs, mit dem die Wirkungen dieser nationalen Bestimmungen aufrechterhalten wurden, von Belang wäre (vgl. EuGH v. 12.9.2024, Casino de Spa u.a., C-741/22, StEd 2024, 554, und v. 12.9.2024, Chaudfontainie Loisiers, C-73/23, StEd 2024, 554).

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer
Rechtsgebiete: Umsatz- u. Verkehrsteuern
Erscheinungsform: Online
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ISBN: 978-3-08-179600-0

Herausgeber

Ferdinand Huschens (Diplom-Finanzwirt),
Michael Langer (Regierungsdirektor im Bundesfinanzministerium)