Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen

Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 360° im Blick mit dem MwStSystRL eKommentar!

Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Finanzverwaltung. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren Sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° MwStSystRL eKommentars und erlangen Sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für Ihren beruflichen Erfolg.

Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° MwStSystRL eKommentar – so behalten Sie das Umsatzsteuerrecht rundum im Blick!

  • Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
  • Verständlicher und systematischer Aufbau
  • Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
  • Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
  • Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
  • So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata

Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:

Artikel 2 MwStSystRL - Unter bestimmten Umständen können mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz angesehen werden, wenn sie nicht voneinander unabhängig sind. Das ist dann der Fall, wenn ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile dagegen als eine oder mehrere Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Der Umstand, dass mehrere Lieferungen identischer Gegenstände zwischen denselben Unternehmern stattgefunden haben, reicht nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass diese Lieferungen für sich genommen und unabhängig von der Lieferung des Gegenstands als einheitlicher Umsatz anzusehen sind. Dass diese Lieferungen identische Gegenstände betreffen, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dies gilt umso mehr, wenn zwei Lieferungen unterschiedlicher Gegenstände von zwei voneinander unabhängigen Leistungserbringern vorgenommen werden. Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ist es völlig logisch, dass Lieferungen, die von zwei voneinander unabhängigen Dienstleistungserbringern erbracht werden, getrennt behandelt werden. Außerdem bedeutet der Umstand, dass ein gewisser Zusammenhang zwischen den Umsätzen besteht, nicht, dass die Umsätze als ein einziger Umsatz und damit als untrennbare Leistungen angesehen werden müssen. Ausnahmsweise können zwei von zwei selbständigen Leistungserbringern erbrachte Leistungen als eine komplexe einheitliche Leistung angesehen werden. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn feststeht, dass eine künstliche Aufspaltung dieser Leistungen stattgefunden hat (vgl. EuGH zuletzt v. 23.10.2025, Brose Prievidza C-234/24, StEd 2025, 521).

Artikel 232 MwStSystRL - In der neuen Zeitraumfassung der Kommentierung zu Art. 232 MwStSystRL geht Michael Langer auf die Änderung der Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11.3.2025 (ABl. EU 2025 Nr. L 2025/516) ein.

Danach können die EU-Mitgliedstaaten, die vorsehen, dass im Inland ansässige Unternehmer eine elektronische Rechnung für Umsätze ausstellen müssen, bei denen es sich nicht um Umsätze handelt, für die der leistende Unternehmer eine Zusammenfassende Meldung übermitteln muss (Art. 218 Abs. 2 MwStSystRL i.d.F. der Richtlinie (EU) 2025/516), eine Zustimmung des Rechnungsempfängers nicht erforderlich ist. Die Änderung von Art. 232 MwStSystRL ist zum 14.4.2025 in Kraft getreten.

Artikel 2 MwStSystRL - Erbringt ein Unternehmer eine Lieferung an einen – privaten – Abnehmer, der die gelieferten Gegenstände ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet, und darüber hinaus die Beantragung der Mehrwertsteuer-Rückerstattung für diese Ausfuhrlieferung (Diese Leistung besteht darin, die Gültigkeit des Reisedokuments des im Drittland ansässigen Käufers beim Verkauf zu überprüfen, ein Antragsformular zur Steuererstattung und eine Verkaufsrechnung zu übergeben, das von diesem Käufer zurückgebrachte Antragsformular zur Steuerrückerstattung zum Zweck der Mehrwertsteuererstattung zu überprüfen sowie sicherzustellen, dass die Zollbehörden die erforderlichen Formalitäten an der Grenze erfüllt haben, und sodann die Verkaufsrechnung zu ändern, zu kopieren und zu archivieren, außerdem, an der Kasse den Betrag zu erstatten, den der nicht ansässige Käufer als Vorauszahlung auf die Mehrwertsteuer gezahlt hatte, eine vom Käufer unterzeichnete Auszahlungsquittung, eine Rechnung für die Gebühren für die Bearbeitung der Mehrwertsteuererstattung und eine vom nicht in der Union ansässigen Käufer unterzeichnete Einzahlungsquittung auszustellen sowie schließlich die Zahlung der Bearbeitungsgebühr an der Kasse entgegenzunehmen) handelt es sich nicht um eine einheitliche – steuerfreie Lieferung, sondern um zwei getrennte Umsätze (vgl. EuGH v. 1.8.2025, Határ Diszkont, C-427/23, StEd 2025, 378)

Artikel 73 MwStSystRL - Langer wertet das brandneue EuGH-Urteil v. 8.6.2025 aus: Eine pauschale Ausgleichsleistung, die von einer Gebietskörperschaft an ein Unternehmen, das öffentliche Personenverkehrsdienste erbringt, gezahlt wird, um die Verluste aus der Erbringung dieser Dienstleistungen zu decken, gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieses Unternehmens. Wird die Ausgleichsleistung dem Betreiber nicht speziell dafür gezahlt, dass er eine Beförderungsdienstleistung für einen bestimmten Leistungsempfänger erbringt; hat sie auch keinen Einfluss auf den vom Leistungsempfänger zu zahlenden Preis, da dieser Preis nicht so festgesetzt wird, dass er sich entsprechend der dem Betreiber gewährten Ausgleichsleistung verringert.

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer
Rechtsgebiete: Umsatz- u. Verkehrsteuern
Erscheinungsform: Online
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​

ISBN: 978-3-08-179600-0

Herausgeber

Ferdinand Huschens (Diplom-Finanzwirt),
Michael Langer (Regierungsdirektor im Bundesfinanzministerium)