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Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 360° im Blick mit dem MwStSystRL eKommentar!

Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Finanzverwaltung. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren Sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° MwStSystRL eKommentars und erlangen Sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für Ihren beruflichen Erfolg.

Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° MwStSystRL eKommentar – so behalten Sie das Umsatzsteuerrecht rundum im Blick!

  • Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
  • Verständlicher und systematischer Aufbau
  • Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
  • Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
  • Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
  • So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata

Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:

Artikel 9 MwStSystRL - Unternehmer kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein, die nicht über eine von den Rechtspersönlichkeiten ihrer Mitglieder getrennte Rechtspersönlichkeit verfügt und steuerpflichtige Umsätze im eigenen Namen und für eigene Rechnung erbringt; Unternehmer ist in einem solchen Fall auch nicht einer der Gesellschafter für die anderen Gesellschafter bzw. für die anderen Gesellschaften sondern die Gesamtheit der handelnden Personen bzw. Gesellschaften. Für diese Beurteilung ist das Bestehen eines schriftlichen Vertrags nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr das Auftreten nach außen. Treten die Gesellschafter bzw. Gesellschaften wie eigenständige Unternehmer auf, Zudem reicht das Bestehen einer – auch engen – Zusammenarbeit zwischen mehreren Unternehmen nicht aus, um ihre Selbständigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in Frage zu stellen.

Artikel 41 MwStSystRL - Die Behörden und Gerichte des EU-Mitgliedstaats, der dem Erwerber die von ihm für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen verwendete USt-IdNr. erteilt hat, haben diesem Erwerber die Anwendung von Art. 41 Abs. 2 MwStSystRL und die darin vorgesehene Minderung der Bemessungsgrundlage für den dort besteuerten innergemeinschaftlichen Erwerb zu versagen, wenn festgestellt wird, dass der Erwerber wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit dem Umsatz, den er zur Anwendung dieser Regelung geltend macht, an einem im Rahmen einer Lieferkette begangenen Missbrauch des Mehrwertsteuersystems mitgewirkt hat (vgl. EuGH v. 3.12.2025, MS, T-646/24, StEd 2025, 594). Eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht ist nicht erlaubt. Außerdem ist die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch ein von der MwStSystRL anerkanntes und gefördertes Ziel. Die nationalen Behörden und Gerichte müssen die in der MwStSystRL vorgesehenen Rechte, die in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise geltend gemacht werden, grundsätzlich unabhängig davon versagen, ob es sich um Rechte auf Abzug, auf Befreiung von oder auf Erstattung der auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb entfallenden Mehrwertsteuer handelt.

Artikel 2 MwStSystRL - Unter bestimmten Umständen können mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz angesehen werden, wenn sie nicht voneinander unabhängig sind. Das ist dann der Fall, wenn ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile dagegen als eine oder mehrere Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Der Umstand, dass mehrere Lieferungen identischer Gegenstände zwischen denselben Unternehmern stattgefunden haben, reicht nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass diese Lieferungen für sich genommen und unabhängig von der Lieferung des Gegenstands als einheitlicher Umsatz anzusehen sind. Dass diese Lieferungen identische Gegenstände betreffen, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dies gilt umso mehr, wenn zwei Lieferungen unterschiedlicher Gegenstände von zwei voneinander unabhängigen Leistungserbringern vorgenommen werden. Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ist es völlig logisch, dass Lieferungen, die von zwei voneinander unabhängigen Dienstleistungserbringern erbracht werden, getrennt behandelt werden. Außerdem bedeutet der Umstand, dass ein gewisser Zusammenhang zwischen den Umsätzen besteht, nicht, dass die Umsätze als ein einziger Umsatz und damit als untrennbare Leistungen angesehen werden müssen. Ausnahmsweise können zwei von zwei selbständigen Leistungserbringern erbrachte Leistungen als eine komplexe einheitliche Leistung angesehen werden. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn feststeht, dass eine künstliche Aufspaltung dieser Leistungen stattgefunden hat (vgl. EuGH zuletzt v. 23.10.2025, Brose Prievidza C-234/24, StEd 2025, 521).

Artikel 232 MwStSystRL - In der neuen Zeitraumfassung der Kommentierung zu Art. 232 MwStSystRL geht Michael Langer auf die Änderung der Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11.3.2025 (ABl. EU 2025 Nr. L 2025/516) ein.

Danach können die EU-Mitgliedstaaten, die vorsehen, dass im Inland ansässige Unternehmer eine elektronische Rechnung für Umsätze ausstellen müssen, bei denen es sich nicht um Umsätze handelt, für die der leistende Unternehmer eine Zusammenfassende Meldung übermitteln muss (Art. 218 Abs. 2 MwStSystRL i.d.F. der Richtlinie (EU) 2025/516), eine Zustimmung des Rechnungsempfängers nicht erforderlich ist. Die Änderung von Art. 232 MwStSystRL ist zum 14.4.2025 in Kraft getreten.

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer
Rechtsgebiete: Umsatz- u. Verkehrsteuern
Erscheinungsform: Online
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ISBN: 978-3-08-179600-0

Herausgeber

Ferdinand Huschens (Diplom-Finanzwirt),
Michael Langer (Regierungsdirektor im Bundesfinanzministerium)