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Nomen est omen!

Das Handbuch Mittelständische Unternehmen deckt als Komplettwerk alle für die Praxis relevanten Themen rund um Kapital- und Personengesellschaften ab. Hier finden Sie eine umfassende und fundierte Darstellung aller Beratungssituationen - von der Gründung bis zur Liquidation.

Ihr Vorteil

Neben steuerlichen Besonderheiten werden auch gesellschaftsrechtliche und betriebswirtschaftliche Themen behandelt. Ergänzt um Hinweise zur Rechnungslegung.

Die inhaltlichen Schwerpunkte

  • Gesellschafts,- Steuer,- Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Rechnungslegung, Abschluss- und andere Prüfungen, Existenzgründung, Unternehmensbewertung, Umwandlungs- und Insolvenzrecht
  • Betriebswirtschaftliche Besonderheiten

Print war gestern!

Folgende Online-Mehrwerte sind im Print- und Online-Abo enthalten

  • Online-Zugang zum Handbuch Mittelständische Unternehmen
    mit allen Inhalten und mehr: z.B. Rechtsprechung, Gesetze/Verordnungen, DBA, Musterabkommen und Verwaltungsanweisungen von juris.
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    mit höchstaktuellen Beiträgen und Beratungsempfehlungen zu Entwicklungen im Steuerrecht

Neu in der 175. Aktualisierung (Mai 2026) u. a.:

Verlustabzug beim Mantelkauf nach den §§ 8c, 8d KStG und Sanierung

  • Fach A – Betriebswirtschaftliche Besonderheiten
    • 2. Kap.: Unternehmensbewertung – Aktualisierung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen auf Grund des MoPeG m.W.v. 1.1.2024 (BGBl. I 2021, 3436) sowie der Neuerungen infolge der Grundsteuerreform zum 1.1.2025 (Rössel)
    • 4. Kap.: Finanzierung von mittelständischen Unternehmen – Aktualisierung und Erweiterung um Ausführungen zur Finanzierungs- und Finanzbedarfsplanung, zu mezzaninen Finanzierungsinstrumenten, zu Earn-Out-Vereinbarungen sowie zu disquotalen Gewinnausschüttungen (Kaminski)
  • Fach I – Steuerliche Besonderheiten der PersG
    • 2. Kap.: Besteuerung laufender Einkünfte/Umsätze – unter Berücksichtigung aktueller BFH-Rechtsprechung (Heinrichshofen)
  • Fach J – Steuerliche Besonderheiten der GmbH
    • 4. Kap.: Verlustabzug beim Mantelkauf nach den §§ 8c, 8d KStG und Sanierung – Aktualisierung auf Grund aktueller (BFH-)Rechtsprechung (Ott)

Kommt es im Rahmen einer Einbringung nach § 20 oder § 24 UmwStG zu einem Einbringungsgewinn durch den Ansatz von Zwischenwerten oder gemeinen Werten, so kann § 6b EStG auf den Einbringungsgewinn Anwendung finden, soweit dieser auf begünstigte Wirtschaftsgüter i.S.d. § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG entfällt. Dagegen soll § 6b EStG nach Ansicht der Finanzverwaltung – und entgegen der h.M. – auf einen rückwirkend festzusetzenden Einbringungsgewinn I oder II im Anschluss an eine Sperrfristverletzung bei sperrfristbehafteten Anteilen keine Anwendung finden.

In Umwandlungs- und Einbringungsfällen ist der Übergang einer Rücklage nach § 6b EStG ausgeschlossen, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag mit dem Stichtag zusammenfällt, in dem die Übertragungsfrist des § 6b Abs. 3 EStG abläuft. Durch eine Umwandlung „in letzter Minute“ wird die Auflösung einer Rücklagen nach § 6b EStG in der steuerlichen Schlussbilanz nicht verhindert. Somit geht die Rücklage nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über und kann von diesem nicht auf im Wirtschaftsjahr der Umwandlung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr erworbene oder hergestellte Wirtschaftsgüter i.S. des § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG übertragen werden.

Ein besonderes Gestaltungspotenzial mittels einer Rücklage nach § 6b EStG lässt sich bei Umwandlungen und Einbringungen nutzen, wenn die Rücklage bei Fortführung der Buchwerte auf einen Rechtsträger übertragen wird, der über steuerliche Verluste bzw. Verlustvorträge verfügt und sie bei diesem ohne bzw. mit geringer Steuerbelastung aufgelöst werden kann. Durch den umwandlungsbedingten Transfer der Rücklage nach § 6b EStG auf eine „Verlustgesellschaft“, bei welcher eine Verlustverrechnung nicht mehr zu erwarten ist, wird grundsätzlich die mit § 6b EStG vom Gesetzgeber bezweckte Steuerstundung unterlaufen, weil die zuvor realisierten Gewinne in eine dauerhafte Steuerersparnis überführt werden.

Neu in der 174. Aktualisierung (März 2026) u. a.:

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und Kapitalherabsetzung - Heilung von „vergessenen“ Einlagen der Gesellschafter im steuerlichen Einlagenkonto

  • Fach G – Rechnungslegung
    • 6. Kap.: Anhang – Aktualisierung unter Berücksichtigung der schrittweisen Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf Grund des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland v. 14.7.2025 (BGBl. I 2025 Nr. 161) (Kirsch)
    • 13. Kap.: (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung – Aktualisierung unter Berücksichtigung des Diversitätskonzepts, das künftig zwingend für die Organe verfolgt werden muss, insb. Ausführungen zum neuen Kriterium der Behinderungen (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD-Richtlinie) (Kirsch)
  • Fach J – Steuerliche Besonderheiten der GmbH
    • 1. Kap.: GmbH-Geschäftsführer – Aktualisierung (Decker)
      Mit Urteil vom 25.02.2025 (BFH vom 25.02.2025 – VIII R 41/23) hat der BFH im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entschieden, dass sog. „vergessene“ Einlagen der Gesellschafter, die nicht als Bestand im steuerlichen Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 KStG gesondert festgestellt worden sind, nicht zu einem Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG führen. Damit wurde zugleich die in der Literatur diskutierte Gestaltung bestätigt, mit deren Hilfe die nachteiligen steuerlichen Folgen solcher „vergessenen“ Einlagen im Nachhinein „geheilt“ werden können. Die „heilende“ Doppelmaßnahme in Form der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit anschließender Kapitalherabsetzung wird anhand eines Zahlenbeispiels erläutert. Es gibt verschiedene andere Maßnahmen, mit denen der eingetretene „Steuerschaden“ bei „vergessenen“ Einlagen im Ergebnis neutralisiert werden kann.
  • Fach Q – Querschnittsthemen
    • 2. Kap.: Forschungszulage – Aktualisierung unter Berücksichtigung des Wachstumschancengesetzes v. 27.3.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) (Mirbach)

Neu in der 173. Aktualisierung (Januar 2026) u. a.:

Lagebericht

  • Fach C – Organe der Gesellschaften
    • 1. Kap.: GmbH-Geschäftsführer – Aktualisierung (Decker)
  • Fach G – Rechnungslegung
    • 7. Kap.: Lagebericht – Aktualisierung:
      Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD-Richtlinie sieht die Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht vor. Aspekte werden beleuchtet, über die künftig zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht verpflichtete Unternehmen zu berichten haben. (Kirsch)
Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Unternehmen
Rechtsgebiete: Handels- u. Gesellschaftsrecht
Erscheinungsform: Print
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ISBN: 978-3-08-255400-5

Herausgeber und Autoren

Herausgeber ist Professor Dr. Hans Ott, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer. Zusammen mit einem praxiserfahrenen Autorenteam werden qualifizierte und beratungsrelevante Beiträge gewährleistet.