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Nomen est omen!

Das Handbuch Mittelständische Unternehmen deckt als Komplettwerk alle für die Praxis relevanten Themen rund um Kapital- und Personengesellschaften ab. Hier finden Sie eine umfassende und fundierte Darstellung aller Beratungssituationen - von der Gründung bis zur Liquidation.

Ihr Vorteil

Neben steuerlichen Besonderheiten werden auch gesellschaftsrechtliche und betriebswirtschaftliche Themen behandelt. Ergänzt um Hinweise zur Rechnungslegung.

Die inhaltlichen Schwerpunkte

  • Gesellschafts,- Steuer,- Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Rechnungslegung, Abschluss- und andere Prüfungen, Existenzgründung, Unternehmensbewertung, Umwandlungs- und Insolvenzrecht
  • Betriebswirtschaftliche Besonderheiten

Print war gestern!

Folgende Online-Mehrwerte sind im Print- und Online-Abo enthalten

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  • eNews Steuern - Unsere Online-Zeitschrift
    mit höchstaktuellen Beiträgen und Beratungsempfehlungen zu Entwicklungen im Steuerrecht

Neu in der 171. Aktualisierung (September 2025) u. a.:

Überblick über die gesetzlichen Vorschriften

  • Fach I – Steuerliche Besonderheiten der Personengesellschaft
    • 4. Kap.: Ausscheiden eines Gesellschafters – ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Besonderheiten – Aktualisierung unter Berücksichtigung des UmwSt-Erlasses v. 2.1.2025 (Löbe und Heinrichshofen)
  • Fach K – Arbeits- und Sozialrecht
    • 3. Kap.: Die Gesellschaft im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht – Aktualisierung unter Berücksichtigung aktueller Rechengrößen der Sozialversicherung sowie der Dynamisierung der Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs (Imping)
  • Fach L – Umwandlungen
    • 1. Kap.: Überblick über die gesetzlichen Vorschriften – Aktualisierung unter Berücksichtigung des UmwSt-Erlasses 2025, des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes, des JStG 2024 und des in Kraft getretenen MoPeG:
      Das Umwandlungsgesetz, das zuletzt durch Art. 17 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 323) geändert wurde, sieht seit der Änderung durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.8.2021 (BGBl. I 2021, 3436) auch die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) als übertragenden bzw. übernehmenden Rechtsträger einer Umwandlung vor. Das Umwandlungsgesetz eröffnet zahlreiche Möglichkeiten, die Rechtsform eines Unternehmens an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen anzupassen. Das Umwandlungsgesetz versteht den Begriff Umwandlung als Oberbegriff, unter den die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung sowie der Formwechsel subsumiert werden können. Die in hohem Maße flexiblen gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten der Umwandlung werden flankiert durch das Umwandlungssteuergesetz vom 7.12.2006, (BGBl. I 2006, 2782, zuletzt geändert durch Art. 12 und 13 des JStG 2024 v. 2.12.2024, BGBl. I Nr. 387) das es ermöglicht, eine Umwandlung ohne Auflösung und Versteuerung der stillen Reserven durchzuführen. Die mit dem Umwandlungsgesetz verbundenen Handlungsmöglichkeiten werden im Überblick dargestellt. Die Ausführungen konzentrieren sich dabei auf die im mittelständischen Bereich üblicherweise anzutreffende Rechtsform der GmbH sowie auf die Rechtsform der eingetragenen GbR, der Partnerschaftsgesellschaft und Personengesellschaft oder des Einzelunternehmens. Dagegen wird auf andere Rechtsträger wie z.B. die Aktiengesellschaft, die eingetragene Genossenschaft, eingetragene Vereine und wirtschaftliche Vereine nicht näher eingegangen, obwohl auch diese als Rechtsträger an einer Umwandlung beteiligt sein können. (Ott)

Neu in der 170. Aktualisierung (Juli 2025) u. a.:

  • Fach I – Steuerliche Besonderheiten der Personengesellschaft
    • 11. Kap.: Erbschaft-/Schenkungsteuer – Aktualisierung unter Berücksichtigung neuerer BFH-Rechtsprechung (Kummer)
  • Fach J – Steuerliche Besonderheiten der GmbH
    • 5. Kap.: Instrumente der Steuergestaltung – Aktualisierung auf Grund BMF v. 4.9.2024, IV C 2 – S 2742/19/10004 :003, BStBl I 2024, 1246:
      Im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen wird nach dem aktuellen BMF-Schreiben vom 4.9.2024 (BMF v. 04.09.2024, IV C 2 – S 2742/19/10004 :003, BStBl I 2024, 1246) zwischen der AG und der GmbH differenziert. In Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil vom 28.9.2022 (BFH, Urt. v. 28.09.2022 - VIII R 20/20 - BStBl II 2024, 697) hält die FinVerw. daran fest, dass inkongruente Gewinnausschüttungen steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen sind, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind. Die zivilrechtliche Zulässigkeit inkongruenter Gewinnausschüttungen ist bei einer AG – wie bisher – deutlich eingeschränkt. Denn diese sind nur anzuerkennen, wenn in der Satzung gem. § 60 Abs. 3 AktG ein vom Verhältnis der Anteile am Grundkapital (§ 60 Abs. 1 AktG) abweichender Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt wurde und die Ausschüttung diesem Verhältnis entspricht. Eine inkongruente Gewinnausschüttung auf Grund einer Öffnungsklausel in der Satzung oder auf Grund eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses erfüllen dagegen diese Voraussetzung nicht. (Ott)
  • Fach K – Arbeits- und Sozialrecht
    • 1. Kap.: Gesellschafter im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht – Aktualisierung unter Berücksichtigung des MoPeG v. 10.8.2021, BGBl. I 2021, 3436 (Imping)
  • Fach R – Rechtliche Grundlagen
    • KStG: Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich v. 28.2.2025 (BGBl. I 2025 Nr. 69)
    • UmwStG: JStG 2024 v. 2.12.2024 (BGBl. I 2024, Nr. 387)

Neu in der 169. Aktualisierung (Mai 2025) u. a.:

Grunderwerbsteuer

  • Fach G – Rechnungslegung
    • 8. Kap.: Bilanzänderung und Bilanzberichtigung – Aktualisierung (Kirsch)
    • 10. Kap.: Internationale Rechnungslegung – Aktualisierung (Kirsch)
    • 11. Kap.: Handelsrechtlicher Konzernabschluss und Konzernlagebericht – Aktualisierung (Kirsch)
  • Fach I – Steuerliche Besonderheiten der Personengesellschaft
    • 8. Kap.: Grunderwerbsteuer – Überarbeitung unter Berücksichtigung des JStG 2024 sowie aktueller BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsverlautbarungen:

Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer. Sie erfasst den Rechtsvorgang, der auf den Wechsel eines im Inland belegenen Grundstücks gem. § 2 GrEStG zwischen verschiedenen Rechtsträgern gerichtet ist. Das GrEStG wurde zur Eindämmung von unerwünschten Gestaltungen im Bereich von Share Deals in den vergangenen Jahren mehrfach und tiefgreifend geändert, die Anzeigepflichten massiv ausdifferenziert. Die mehrjährige Diskussion um die Zurechnung von Grundbesitz in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen, die durch mittlerweile vier BFH-Urteile (BFH, Urt. v. 01.12.2021 - II R 44/18 - BStBl II 2023, 1009; BFH, Urt. v. 14.12.2022 - II R 40/20 - BStBl II 2023, 2012; BFH, Urt. v. 14.12.2022 - II R 33/20 - BFH/NV 2023, 555; BFH, Urt. v. 23.07.2024 - II R 11/22 - HFR 2025, 170) und die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.10.2023 (BStBl I 2023, 1872) nur einen vorläufigen Höhepunkt erreicht hat, installiert ein an Besteuerungsregeln der Vergangenheit orientiertes System zur (fiktiven) Zurechnung von inländischem Grundbesitz für Fragen der künftigen Besteuerung i.R.d. Ersatztatbestände.

Die hieraus folgende Komplexität des Grunderwerbsteuerrechts hat den Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2024 (Gesetz v. 02.12.2024, BGBl. I 2024 Nr. 387, Art. 33 Nr. 1) dazu bewogen, mit einer gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 4a GrEStG der ausufernden Diskussion i.R.d. Ersatztatbestände ein Ende zu bereiten. Leider gilt dies jedoch nur für Erwerbsvorgänge nach dem 05.12.2024 (§ 23 Abs. 25 GrESt), so dass für Erwerbsvorgänge bis einschließlich 05.12.2024 weiterhin die fiktive Zurechnung von Grundstücken mit vielen ungeklärten Fragen zu beachten ist. (Bock)

  • Fach R – Rechtliche Grundlagen

    • GmbHG: Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Unternehmen
Rechtsgebiete: Handels- u. Gesellschaftsrecht
Erscheinungsform: Print
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ISBN: 978-3-08-255400-5

Herausgeber und Autoren

Herausgeber ist Professor Dr. Hans Ott, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer. Zusammen mit einem praxiserfahrenen Autorenteam werden qualifizierte und beratungsrelevante Beiträge gewährleistet.

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