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Nomen est omen!

Das Handbuch Mittelständische Unternehmen deckt als Komplettwerk alle für die Praxis relevanten Themen rund um Kapital- und Personengesellschaften ab. Hier finden Sie eine umfassende und fundierte Darstellung aller Beratungssituationen - von der Gründung bis zur Liquidation.

Ihr Vorteil

Neben steuerlichen Besonderheiten werden auch gesellschaftsrechtliche und betriebswirtschaftliche Themen behandelt. Ergänzt um Hinweise zur Rechnungslegung.

Die inhaltlichen Schwerpunkte

  • Gesellschafts,- Steuer,- Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Rechnungslegung, Abschluss- und andere Prüfungen, Existenzgründung, Unternehmensbewertung, Umwandlungs- und Insolvenzrecht
  • Betriebswirtschaftliche Besonderheiten

Print war gestern!

Folgende Online-Mehrwerte sind im Print- und Online-Abo enthalten

  • Online-Zugang zum Handbuch Mittelständische Unternehmen
    mit allen Inhalten und mehr: z.B. Rechtsprechung, Gesetze/Verordnungen, DBA, Musterabkommen und Verwaltungsanweisungen von juris.
  • eNews Steuern - Unsere Online-Zeitschrift
    mit höchstaktuellen Beiträgen und Beratungsempfehlungen zu Entwicklungen im Steuerrecht

Neu in der 170. Aktualisierung (Juli 2025) u. a.:

  • Fach I – Steuerliche Besonderheiten der Personengesellschaft
    • 11. Kap.: Erbschaft-/Schenkungsteuer – Aktualisierung unter Berücksichtigung neuerer BFH-Rechtsprechung (Kummer)
  • Fach J – Steuerliche Besonderheiten der GmbH
    • 5. Kap.: Instrumente der Steuergestaltung – Aktualisierung auf Grund BMF v. 4.9.2024, IV C 2 – S 2742/19/10004 :003, BStBl I 2024, 1246:
      Im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen wird nach dem aktuellen BMF-Schreiben vom 4.9.2024 (BMF v. 04.09.2024, IV C 2 – S 2742/19/10004 :003, BStBl I 2024, 1246) zwischen der AG und der GmbH differenziert. In Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil vom 28.9.2022 (BFH, Urt. v. 28.09.2022 - VIII R 20/20 - BStBl II 2024, 697) hält die FinVerw. daran fest, dass inkongruente Gewinnausschüttungen steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen sind, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind. Die zivilrechtliche Zulässigkeit inkongruenter Gewinnausschüttungen ist bei einer AG – wie bisher – deutlich eingeschränkt. Denn diese sind nur anzuerkennen, wenn in der Satzung gem. § 60 Abs. 3 AktG ein vom Verhältnis der Anteile am Grundkapital (§ 60 Abs. 1 AktG) abweichender Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt wurde und die Ausschüttung diesem Verhältnis entspricht. Eine inkongruente Gewinnausschüttung auf Grund einer Öffnungsklausel in der Satzung oder auf Grund eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses erfüllen dagegen diese Voraussetzung nicht. (Ott)
  • Fach K – Arbeits- und Sozialrecht
    • 1. Kap.: Gesellschafter im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht – Aktualisierung unter Berücksichtigung des MoPeG v. 10.8.2021, BGBl. I 2021, 3436 (Imping)
  • Fach R – Rechtliche Grundlagen
    • KStG: Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich v. 28.2.2025 (BGBl. I 2025 Nr. 69)
    • UmwStG: JStG 2024 v. 2.12.2024 (BGBl. I 2024, Nr. 387)

Neu in der 169. Aktualisierung (Mai 2025) u. a.:

Grunderwerbsteuer

  • Fach G – Rechnungslegung
    • 8. Kap.: Bilanzänderung und Bilanzberichtigung – Aktualisierung (Kirsch)
    • 10. Kap.: Internationale Rechnungslegung – Aktualisierung (Kirsch)
    • 11. Kap.: Handelsrechtlicher Konzernabschluss und Konzernlagebericht – Aktualisierung (Kirsch)
  • Fach I – Steuerliche Besonderheiten der Personengesellschaft
    • 8. Kap.: Grunderwerbsteuer – Überarbeitung unter Berücksichtigung des JStG 2024 sowie aktueller BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsverlautbarungen:

Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer. Sie erfasst den Rechtsvorgang, der auf den Wechsel eines im Inland belegenen Grundstücks gem. § 2 GrEStG zwischen verschiedenen Rechtsträgern gerichtet ist. Das GrEStG wurde zur Eindämmung von unerwünschten Gestaltungen im Bereich von Share Deals in den vergangenen Jahren mehrfach und tiefgreifend geändert, die Anzeigepflichten massiv ausdifferenziert. Die mehrjährige Diskussion um die Zurechnung von Grundbesitz in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen, die durch mittlerweile vier BFH-Urteile (BFH, Urt. v. 01.12.2021 - II R 44/18 - BStBl II 2023, 1009; BFH, Urt. v. 14.12.2022 - II R 40/20 - BStBl II 2023, 2012; BFH, Urt. v. 14.12.2022 - II R 33/20 - BFH/NV 2023, 555; BFH, Urt. v. 23.07.2024 - II R 11/22 - HFR 2025, 170) und die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.10.2023 (BStBl I 2023, 1872) nur einen vorläufigen Höhepunkt erreicht hat, installiert ein an Besteuerungsregeln der Vergangenheit orientiertes System zur (fiktiven) Zurechnung von inländischem Grundbesitz für Fragen der künftigen Besteuerung i.R.d. Ersatztatbestände.

Die hieraus folgende Komplexität des Grunderwerbsteuerrechts hat den Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2024 (Gesetz v. 02.12.2024, BGBl. I 2024 Nr. 387, Art. 33 Nr. 1) dazu bewogen, mit einer gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 4a GrEStG der ausufernden Diskussion i.R.d. Ersatztatbestände ein Ende zu bereiten. Leider gilt dies jedoch nur für Erwerbsvorgänge nach dem 05.12.2024 (§ 23 Abs. 25 GrESt), so dass für Erwerbsvorgänge bis einschließlich 05.12.2024 weiterhin die fiktive Zurechnung von Grundstücken mit vielen ungeklärten Fragen zu beachten ist. (Bock)

  • Fach R – Rechtliche Grundlagen

    • GmbHG: Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Neu in der 168. Aktualisierung (März 2025) u. a.:

Einbringung Personenunternehmen in Personengesellschaft

Die Einbringung eines Personenunternehmens in eine Personengesellschaft ist ein Vorgang, der in der Praxis häufig vorkommt und nach § 24 UmwStG unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral möglich ist. Insbesondere die Umwandlung in die beliebte Rechtsform der GmbH & Co. KG hat dabei eine herausragende Bedeutung. Der Grund dafür ist v.a. darin zu sehen, dass die GmbH & Co. KG die Vorzüge einer Kapitalgesellschaft in Form der Haftungsbeschränkung mit den gesellschafts- und steuerrechtlichen Vorzügen der Personengesellschaft kombiniert. Es besteht daher in der Praxis oftmals das Bedürfnis, ein Einzelunternehmen oder eine bestehende, aber nicht haftungsbeschränkte Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln. Die Umwandlung in eine GmbH & Co. KG unter Berücksichtigung der zivil- und steuerrechtlichen Folgen wird exemplarisch dargestellt. Die Umwandlung kann zivilrechtlich auf verschiedenen Wegen vollzogen werden und stellt einen Anwendungsfall der Einbringung in eine Personengesellschaft dar, wird unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschrift des § 24 UmwStG umfassend dargestellt. Berücksichtigung findet der überarbeitete UmwSt-Erlass vom 02.01.2025 (BMF vom 02.01.2025 - IV C 2 – S 1978/00035/020/040, BStBl I 2025, 92).

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Unternehmen
Rechtsgebiete: Handels- u. Gesellschaftsrecht
Erscheinungsform: Print
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ISBN: 978-3-08-255400-5

Herausgeber und Autoren

Herausgeber ist Professor Dr. Hans Ott, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer. Zusammen mit einem praxiserfahrenen Autorenteam werden qualifizierte und beratungsrelevante Beiträge gewährleistet.

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