Handbuch Mittelständische Unternehmen

Textsammlung, systematische Darstellung und Erläuterungen, Muster und Rechtsprechung in Leitsätzen

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LBW ohne Fortsetzungsbezug in 3 Ordnern; ca. 4.000 Seiten

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Nomen est omen!

Das Handbuch Mittelständische Unternehmen deckt als Komplettwerk alle für die Praxis relevanten Themen rund um Kapital- und Personengesellschaften ab. Hier finden Sie eine umfassende und fundierte Darstellung aller Beratungssituationen - von der Gründung bis zur Liquidation.

Ihr Vorteil

Neben steuerlichen Besonderheiten werden auch gesellschaftsrechtliche und betriebswirtschaftliche Themen behandelt. Ergänzt um Hinweise zur Rechnungslegung.

Die inhaltlichen Schwerpunkte

  • Gesellschafts,- Steuer,- Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Rechnungslegung, Abschluss- und andere Prüfungen, Existenzgründung, Unternehmensbewertung, Umwandlungs- und Insolvenzrecht
  • Betriebswirtschaftliche Besonderheiten

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Neu in der 160. Aktualisierung (November 2023) u. a.:

Ausscheiden eines Gesellschafters - Ertragsteuerliche Besonderheiten

Änderungen im Gesellschafterbestand können durch (freiwilliges oder zwangsweises) Ausscheiden eines Gesellschafters erfolgen. Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters bleibt die Identität der Gesellschaft unverändert. Sie wird grundsätzlich mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Ein freiwilliges Ausscheiden ist möglich, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder alle anderen Gesellschafter ihre Zustimmung hierzu, beispielsweise in einem Gesellschafterbeschluss, erklären oder erklärt haben. Das zwangsweise Verlassen der Gesellschaft (Ausschließung) kann sich ebenfalls aus dem Gesellschaftsvertrag oder einem entsprechenden Beschluss der übrigen Gesellschafter ergeben. Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung oder Tod eines Gesellschafters oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll, scheidet der Gesellschafter, bei dem eines der vorgenannten Ereignisse eintritt, aus der Gesellschaft aus (§ 736 Abs. 1 BGB).

Im Unterschied zum Gesellschafterwechsel, bei dem der Gesellschaftsanteil auf einen neuen oder einen anderen Gesellschafter übertragen (abgetreten) wird, geht der Gesellschaftsanteil beim Ausscheiden aus einer fortbestehenden Personengesellschaft zivilrechtlich unter, die Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen und die Teilhabe am Gesellschaftsvermögen wächst allen übrigen Gesellschaftern nach Maßgabe deren Beteiligung an (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die zivilrechtlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Folgen für das Ausscheiden aus einer Personengesellschaft ergeben sich grundsätzlich aus §§ 723 ff. BGB, § 105 Abs. 2, §§ 131 ff., § 161 Abs. 2 HGB oder § 9 PartG, können daneben aber auch auf der Grundlage freier Parteivereinbarung beruhen oder durch Kündigung oder gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Es gibt eine Vielzahl an Gründen für ein Ausscheiden aus einer Gesellschaft. Zudem ergeben sich Fragen nach der Ermittlung des Abfindungsanspruchs und nach der Haftung des Ausgeschiedenen für die nach seinem Verlassen entstandenen Schulden sowie dem Zeitraum der Haftung für „Altschulden“. Je nach der Art des Ausscheidens - entgeltiche, unentgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils - ergeben sich unterschiedliche ertragsteuerliche Konsequenzen.

Neu in der 159. Aktualisierung (August 2023) u. a.:

Gesellschafterdarlehen stellen in der Praxis regelmäßig ein beliebtes Instrument zur Finanzierung der GmbH dar. Oftmals fallen diese Darlehen in der Praxis nach einer wirtschaftlichen Krisensituation mit anschließender Insolvenz endgültig aus.  In diesen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage nach der steuerlichen Berücksichtigung eines solchen Darlehensausfalls. Aus dem komplexen Zusammenspiel zwischen § 17 Abs. 2a, § 20 Abs. 2 und 6 und § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG sowie den hierzu ergangenen BMF-Schreiben vom 19.05.2022 (BMF v. 19.05.2022 - IV C 1 – S 2252/19/10003 :009 - BStBl I 2022, 742) und vom 07.06.2022 (BMF v. 07.06.2022 - IV C 6 – S 2244/20/10001 :001, BStBl I 2022, 897) ergeben sich die steuerlichen Folgen, die Besonderheiten bei  stehengelassenen Darlehen und die Restriktionen der Verlustberücksichtigung. Um die volle Verlustberücksichtigung bei ausfallbedrohten Gesellschafterdarlehen an die GmbH zu erreichen, besteht bis zum 31.12.2023 noch Handlungsbedarf in Form verschiedener Gestaltungsoptionen.

Neu in der 158. Aktualisierung (Juli 2023) u. a.:

Forschungszulage

Um den Innovationsstandort Deutschland weiterhin aufrechtzuerhalten sowie auszubauen, wurde das Forschungszulagegesetz (FZulG) eingeführt. Diese Förderung soll insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) dazu animieren, Investitionen in Forschung und Entwicklung zu tätigen. Die Europäische Kommission hat angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen  Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen die bestehenden Vorschriften gezielt geändert, damit Unternehmen, die infolge des COVID-19-Ausbruchs in Schwierigkeiten geraten sind und deshalb nach den geltenden Vorschriften bestimmte Arten von Beihilfen nicht erhalten könnten, während eines bestimmten Zeitraums weiterhin Beihilfen auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erhalten können.

Abweichend von Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO, wonach grundsätzlich keine Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden dürfen, ist die Gewährung von Beihilfen nach der AGVO nunmehr aber zulässig für Unternehmen, die am 31.12.2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 30.6.2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden. Mit dem BMF-Schreiben vom 7.2.2023 (BMF v. 7.2.2023, IV C 3 – S 2020/22/10007 :003 [2023/0102799], BStBl I 2023, 364) wurden jedoch eine weitere Einschränkung in Rz. 295a festgehalten sowie eine Ausnahmeregelung in Rz. 95b geregelt. Praxisrelevante Auswirkungen  dieser „Vereinfachungsregelung“ werden kritisch beleuchtet.

Neu in der 157. Aktualisierung (Mai 2023) u. a.:

Verdeckte Einlage einer Anwartschaft auf den Bezug von GmbH-Anteilen im Rahmen einer Kapitalerhöhung nach dem BFH-Urteil vom 14.9.2022

Nach dem BFH-Urteil vom 14.9.2022 (BFH, Urt. v. 14.09.2022 - I R 47/19 – HFR 2023, 222) kann der Verzicht des GmbH-Gesellschafters auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung bei der GmbH zu Gunsten einer anderen Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen und zu einem Veräußerungsgewinn in Gestalt einer verdeckten Einlage der Anwartschaft auf den Bezug von Geschäftsanteilen in eine nahestehende Kapitalgesellschaft führen. Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn die zur Kapitalerhöhung zugelassene Kapitalgesellschaft eine nicht wert-adäquate Kapitaleinzahlung leistet.

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Unternehmen
Rechtsgebiete: Handels- u. Gesellschaftsrecht, Personalpraxis
Erscheinungsform: Print Apart
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ISBN: 978-3-08-255450-0

Herausgeber und Autoren

Herausgeber ist Professor Dr. Hans Ott, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer. Zusammen mit einem praxiserfahrenen Autorenteam werden qualifizierte und beratungsrelevante Beiträge gewährleistet.

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