Handbuch Mittelständische Unternehmen
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Nomen est omen!
Das Handbuch Mittelständische Unternehmen deckt als Komplettwerk alle für die Praxis relevanten Themen rund um Kapital- und Personengesellschaften ab. Hier finden Sie eine umfassende und fundierte Darstellung aller Beratungssituationen - von der Gründung bis zur Liquidation.
Ihr Vorteil
Neben steuerlichen Besonderheiten werden auch gesellschaftsrechtliche und betriebswirtschaftliche Themen behandelt. Ergänzt um Hinweise zur Rechnungslegung.
Die inhaltlichen Schwerpunkte
- Gesellschafts,- Steuer,- Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Rechnungslegung, Abschluss- und andere Prüfungen, Existenzgründung, Unternehmensbewertung, Umwandlungs- und Insolvenzrecht
- Betriebswirtschaftliche Besonderheiten
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mit höchstaktuellen Beiträgen und Beratungsempfehlungen zu Entwicklungen im Steuerrecht
Neu in der 157. Aktualisierung (Mai 2023) u. a.:
Verdeckte Einlage einer Anwartschaft auf den Bezug von GmbH-Anteilen im Rahmen einer Kapitalerhöhung nach dem BFH-Urteil vom 14.9.2022
Nach dem BFH-Urteil vom 14.9.2022 (BFH, Urt. v. 14.09.2022 - I R 47/19 – HFR 2023, 222) kann der Verzicht des GmbH-Gesellschafters auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung bei der GmbH zu Gunsten einer anderen Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen und zu einem Veräußerungsgewinn in Gestalt einer verdeckten Einlage der Anwartschaft auf den Bezug von Geschäftsanteilen in eine nahestehende Kapitalgesellschaft führen. Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn die zur Kapitalerhöhung zugelassene Kapitalgesellschaft eine nicht wert-adäquate Kapitaleinzahlung leistet.
Neu in der 156. Aktualisierung (März 2023) u. a.:
Nach der marktgerechten Bewertung des Unternehmens(anteils) ist der nächste Schritt die Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Befreiungsmöglichkeiten. Die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach §§ 13a ff. ErbStG sollen dafür sorgen, dass die Fortführung von Unternehmen und der Erhalt von Arbeitsplätzen nach der Übertragung an die nächste Generation nicht durch hohe erbschaftsteuerliche Belastungen des bzw. der Unternehmenserben gefährdet wird. Die Beurteilung, welche konkreten Steuerbefreiungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden können, hängt maßgeblich von der Höhe des sogenannten begünstigten Vermögens ab, welches in Abhängigkeit vom Unternehmenswert zu ermitteln ist. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Verwaltungsvermögen zu. Die durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (Gesetz vom 25.06.2021, BGBl. I 2021, 2050) eingeführte Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personenhandelsgesellschaften nach § 1a KStG hat keine Auswirkungen auf die erbschaftsteuerliche Begünstigungsfähigkeit, denn die Wirkung der Option ist auf das Ertragsteuerrecht begrenzt. Das bedeutet, dass auch eine optierende Personenhandelsgesellschaft für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke weiterhin als Personengesellschaft behandelt wird und nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigungsfähig ist.
Nach Feststellung der grundsätzlichen Begünstigungsfähigkeit eines Unternehmens(-anteils) ist dessen konkrete Vermögensstruktur zu analysieren, da die Vermögensbestandteile, die zum sog. Verwaltungsvermögen rechnen, eine besondere Behandlung erfahren bzw. keiner Begünstigung zugeführt werden können. Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist, ist sog. junges Verwaltungsvermögen.
Die FinVerw. hat mit Datum vom 13.10.2022 in gleich lautenden Ländererlassen ihre Sichtweise zur Behandlung von (jungem) Verwaltungsvermögen und (jungen) Finanzmitteln bei Umwandlungsvorgängen sowie Folgen von Umwandlungsvorgängen für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens umfangreich dargelegt (Oberste Finanzbehörden der Länder vom 13.10.2022, BStBl I 2022, 1517).
Offene Fragen bei den Auswirkungen des Optionsmodells nach § 1a KStG auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer ergeben sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen und der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils an einer optierenden Gesellschaft. Wird nämlich im Rahmen der Optionsausübung Verwaltungsvermögen aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen überführt, entsteht auf Grund des Rechtsträgerwechsels junges Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG bei der optierenden Gesellschaft. Entsprechend sind Einlagen von Finanzmitteln zu behandeln, die im Rahmen der Optionsausübung vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen erfolgen.
Branche: | Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Unternehmen |
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Rechtsgebiete: | Handels- u. Gesellschaftsrecht, Personalpraxis |
Erscheinungsform: | Print Apart |
ISBN: 978-3-08-255450-0
Herausgeber und Autoren
Herausgeber ist Professor Dr. Hans Ott, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer. Zusammen mit einem praxiserfahrenen Autorenteam werden qualifizierte und beratungsrelevante Beiträge gewährleistet.