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Nomen est omen!

Das Handbuch Mittelständische Unternehmen deckt als Komplettwerk alle für die Praxis relevanten Themen rund um Kapital- und Personengesellschaften ab. Hier finden Sie eine umfassende und fundierte Darstellung aller Beratungssituationen - von der Gründung bis zur Liquidation.

Ihr Vorteil

Neben steuerlichen Besonderheiten werden auch gesellschaftsrechtliche und betriebswirtschaftliche Themen behandelt. Ergänzt um Hinweise zur Rechnungslegung.

Die inhaltlichen Schwerpunkte

  • Gesellschafts,- Steuer,- Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Rechnungslegung, Abschluss- und andere Prüfungen, Existenzgründung, Unternehmensbewertung, Umwandlungs- und Insolvenzrecht
  • Betriebswirtschaftliche Besonderheiten

Print war gestern!

Folgende Online-Mehrwerte sind im Print- und Online-Abo enthalten

  • Online-Zugang zum Handbuch Mittelständische Unternehmen
    mit allen Inhalten und mehr: z.B. Rechtsprechung, Gesetze/Verordnungen, DBA, Musterabkommen und Verwaltungsanweisungen von juris.
  • eNews Steuern - Unsere Online-Zeitschrift
    mit höchstaktuellen Beiträgen und Beratungsempfehlungen zu Entwicklungen im Steuerrecht

Neu in der 177. Aktualisierung (September 2026) u. a.:

Ausfall von Finanzierungshilfen

  • Fach C – Organe der Gesellschaften
    • 3. Kap.: Organe der Personengesellschafter (Decker)
  • Fach F – Abwicklung und Insolvenz der Gesellschaft
    • 2. Kap.: Insolenz der Gesellschaft (Rössel)
  • Fach I – Steuerliche Besonderheiten der PersG
    • 9. Kap.: Verfahrensrecht (Löbe)
  • Fach J – Steuerliche Besonderheiten der GmbH
    • 2. Kap.: Ausfall von Finanzierungshilfen – Aktualisierung unter Berücksichtigung neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie der geänderten Ansicht der FinVerw. im Bereich der Berücksichtigung des Abtretungsverlusts bei einem Forderungsverzicht mit Besserungsabrede (BMF v. 14.5.2025, BStBl I 2025, 1330) (Ott)
    Zur Frage des Zeitpunkts, in dem nach § 20 Abs. 2 EStG der Verlust des nicht mehr werthaltigen Teils der Darlehensforderung zu berücksichtigen ist, hat der BFH entschieden, dass der Abtretungsverlust – ebenso wie auf der Ebene der Kapitalgesellschaft – als punktuelles Ereignis bereits im Verzichtszeitpunkt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 i.V.m. Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist. Er ist damit nicht der bisherigen Verwaltungsansicht (BMF vom 19.5.2022 - IV C 1 – S 2252/29/10003 :009, BStBl I 2022, 742, Rz. 62) gefolgt, wonach bei einem Forderungsverzicht mit Besserungsabrede die Berücksichtigung des Abtretungsverlusts erst möglich sein sollte, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird und damit der Besserungsschein wegfällt, ohne dass die Besserung eingetreten ist. In dem inzwischen neu gefassten BMF-Schreiben vom 14.05.20256) zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer hat sich FinVerw. offensichtlich dem BFH angeschlossen, weil nunmehr in der dortigen Rz. 62 – wenngleich ohne Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19.11.2024 – die zuvor vertretene Ansicht aufgegeben wurde. Der Berücksichtigung des Abtretungsverlusts bereits im Zeitpunkt des Verzichts steht auch nicht entgegen, dass der Stpfl. mit dem Verzicht über die sonstige Kapitalforderung freiwillig disponiert. Denn § 20 Abs. 2 EStG differenziert nicht danach, ob Verluste zwangsläufig eintreten oder willentlich herbeigeführt werden. Nach Ansicht des BFH erwirbt der Gläubiger mit dem Verzicht auf die Darlehensforderung unter Besserungsvorbehalt zwar bis zum Eintritt des Besserungsfalls eine als gesicherte Rechtsposition anzusehende Besserungsanwartschaft. Diese Anwartschaft stellt aber kein Surrogat für die erloschene Forderung dar und ist insbesondere auch nicht mit dieser teil-identisch. Die Besserungsanwartschaft, bei der es sich um ein von der Forderung zu unterscheidendes, eigenständiges und verkehrsfähiges Wirtschaftsgut handelt, stellt eine Vorstufe zum Neuerwerb der Forderung dar.

Neu in der 176. Aktualisierung (Juli 2026) u. a.:

Instrumente der Steuergestaltung für mittelständische Unternehmen – E. Gestaltungen mit § 6b EStG bei Umwandlungen und Einbringungen

  • Fach Aktuelles – Cash-Circle zwecks Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung als Gestaltungsmissbrauch?
  • Fach A – Betriebswirtschaftliche Besonderheiten
    • 1. Kap.: Unternehmensanalyse – Aktualisierung (Mirbach)
  • Fach C – Organe der Gesellschaften
    • 2. Kap.: Organe der Aktiengesellschaft (AG) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) – Aktualisierung (Decker)
  • Fach I – Steuerliche Besonderheiten der PersG
    • 1. Kap.: Gründung einer Personengesellschaft – Aktualisierung auf Grund des MoPeG (Holzner)
  • Fach J – Steuerliche Besonderheiten der GmbH
    • 1. Kap.: Steuerliche Besonderheiten der GmbH – Aktualisierung auf Grund aktueller BFH-Urteile v. 25.2.2025 und v. 22.10.2024 sowie des UmwSt-Erlasses v. 2.1.2025 (Ott)
    • 5. Kap.: Instrumente der Steuergestaltung – Neuer Abschnitt zu Gestaltungen mit § 6b EStG bei Umwandlungen und Einbringungen (Ott)
    Mit dem Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG) vom 04.02.2026 (Gesetz vom 04.02.2026, BGBl. I 2026 Nr. 33) wurde der Höchstbetrag für die Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Reinvestitionen in § 6b Abs. 10 EStG von bisher 500 000 € auf 2,0 Mio. € angehoben. Dieser Höchstbetrag ist nach § 52 Abs. 14 Satz 7 EStG erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem 10.02.2026 beginnen. Gleichzeitig wird nunmehr gesetzlich klargestellt, dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht auf im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen werden. Der bisher in § 6b Abs. 10 Satz 4 EStG enthaltene Verweis auf § 6b Abs. 5 EStG wird durch den Verweis auf § 6b Abs. 6 EStG geändert. Weiterhin wird klargestellt, dass § 6b Abs. 6 EStG für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung in den Fällen des § 6b Abs. 10 EStG sinngemäß gilt.
  • Fach R – Rechtliche Grundlagen
    • HGB – Aktualisierung unter Berücksichtigung der Änderungen zum 10.7.2026 durch das Standortfördergesetz v. 4.2.2026 (BGBl. I 2026 Nr. 33) sowie das Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich v. 28.2.2025 (BGBl. I 2025 Nr. 69)

Neu in der 175. Aktualisierung (Mai 2026) u. a.:

Verlustabzug beim Mantelkauf nach den §§ 8c, 8d KStG und Sanierung

  • Fach A – Betriebswirtschaftliche Besonderheiten
    • 2. Kap.: Unternehmensbewertung – Aktualisierung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen auf Grund des MoPeG m.W.v. 1.1.2024 (BGBl. I 2021, 3436) sowie der Neuerungen infolge der Grundsteuerreform zum 1.1.2025 (Rössel)
    • 4. Kap.: Finanzierung von mittelständischen Unternehmen – Aktualisierung und Erweiterung um Ausführungen zur Finanzierungs- und Finanzbedarfsplanung, zu mezzaninen Finanzierungsinstrumenten, zu Earn-Out-Vereinbarungen sowie zu disquotalen Gewinnausschüttungen (Kaminski)
  • Fach I – Steuerliche Besonderheiten der PersG
    • 2. Kap.: Besteuerung laufender Einkünfte/Umsätze – unter Berücksichtigung aktueller BFH-Rechtsprechung (Heinrichshofen)
  • Fach J – Steuerliche Besonderheiten der GmbH
    • 4. Kap.: Verlustabzug beim Mantelkauf nach den §§ 8c, 8d KStG und Sanierung – Aktualisierung auf Grund aktueller (BFH-)Rechtsprechung (Ott)

Kommt es im Rahmen einer Einbringung nach § 20 oder § 24 UmwStG zu einem Einbringungsgewinn durch den Ansatz von Zwischenwerten oder gemeinen Werten, so kann § 6b EStG auf den Einbringungsgewinn Anwendung finden, soweit dieser auf begünstigte Wirtschaftsgüter i.S.d. § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG entfällt. Dagegen soll § 6b EStG nach Ansicht der Finanzverwaltung – und entgegen der h.M. – auf einen rückwirkend festzusetzenden Einbringungsgewinn I oder II im Anschluss an eine Sperrfristverletzung bei sperrfristbehafteten Anteilen keine Anwendung finden.

In Umwandlungs- und Einbringungsfällen ist der Übergang einer Rücklage nach § 6b EStG ausgeschlossen, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag mit dem Stichtag zusammenfällt, in dem die Übertragungsfrist des § 6b Abs. 3 EStG abläuft. Durch eine Umwandlung „in letzter Minute“ wird die Auflösung einer Rücklagen nach § 6b EStG in der steuerlichen Schlussbilanz nicht verhindert. Somit geht die Rücklage nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über und kann von diesem nicht auf im Wirtschaftsjahr der Umwandlung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr erworbene oder hergestellte Wirtschaftsgüter i.S. des § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG übertragen werden.

Ein besonderes Gestaltungspotenzial mittels einer Rücklage nach § 6b EStG lässt sich bei Umwandlungen und Einbringungen nutzen, wenn die Rücklage bei Fortführung der Buchwerte auf einen Rechtsträger übertragen wird, der über steuerliche Verluste bzw. Verlustvorträge verfügt und sie bei diesem ohne bzw. mit geringer Steuerbelastung aufgelöst werden kann. Durch den umwandlungsbedingten Transfer der Rücklage nach § 6b EStG auf eine „Verlustgesellschaft“, bei welcher eine Verlustverrechnung nicht mehr zu erwarten ist, wird grundsätzlich die mit § 6b EStG vom Gesetzgeber bezweckte Steuerstundung unterlaufen, weil die zuvor realisierten Gewinne in eine dauerhafte Steuerersparnis überführt werden.

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Unternehmen
Rechtsgebiete: Handels- u. Gesellschaftsrecht
Erscheinungsform: Print
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ISBN: 978-3-08-255400-5

Herausgeber und Autoren

Herausgeber ist Professor Dr. Hans Ott, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer. Zusammen mit einem praxiserfahrenen Autorenteam werden qualifizierte und beratungsrelevante Beiträge gewährleistet.