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AGB für Anzeigen und Beilagen

1

Der Vertrag kommt mit der Annahmebestätigung des Verlages zustande. Die Bestätigung eines Auftrages, der ohne Vorlage des Anzeigentextes oder eines Beilagenmusters erteilt wurde, gilt unter dem Vorbehalt, dass der Verlag gegen den Text oder die Form der Werbung keine berechtigten Einwendungen erhebt. Der Verlag ist berechtigt, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunftoder der technischen Form zurückzuweisen, wenn deren Inhalt, soweit dies der Verlag mit seinen eigenen rechtlichen Mitteln feststellen kann, gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungenverstößt oder die Veröffentlichung für den Verlag aus religiösen oder ethischen Gründen unzumutbar ist; der Verlag wird dieses Recht nach einheitlichen und sachlich gerechtfertigten Grundsätzen ausüben. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Bei einem Abschluss über mehrere Veröffentlichungen, zu denen die Texte jeweils nachträglich eingereicht werden, kann der Verlag die Veröffentlichung einer einzelnen Anzeige oder Beilage wegen berechtigten Bedenken gegen Text oder Form ablehnen bzw. zeitlich verschieben, ohne dass hierdurch der Gesamtabschluss berührt wird. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

2

Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3

Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4

Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.

5

Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

6

Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeige erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

7

Der Verlag übernimmt gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung dafür, dass die Anzeige oder Beilage nicht gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt. Wird der Verlag aufgrund der Veröffentlichung einer Anzeige oder Beilage im Rahmen eines Auftrages unabhängig vom Rechtsgrund von Dritten auf Schadensersatz, Widerruf, Unterlassung oder Gegendarstellung in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verlag von allen derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen und alle Unkosten, die dem Verlag aus einer derartigen Inanspruchnahme entstehen, zu erstatten. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

8

Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Beilagen für maschinelle Bearbeitung müssen sachgemäß verpackt, unbeschädigt und genau gefalzt angeliefert werden. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an.

9

Probe- und Korrekturabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Abzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Abzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden. Sendet der Auftraggeber den ihm übermittelten Abzug nicht rechtzeitig zurück, gilt der übersandte Abzug als zum Druck genehmigt. Die Kosten für erhebliche Korrekturen können vom Verlag gesondert in Rechnung gestellt werden.

10

Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

11

Auf Wunsch angefertigte Filme, Repros, Zeichnungen oder sonstige Druckunterlagen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt; sie werden nach Zahlung Eigentum des Auftraggebers. Kosten für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

12

Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten, Mängelhaftung, unerlaubte Handlung) – schuldet der Verlag dem Auftraggeber nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) grundsätzlich in unbeschränkter Höhe, bei leichtfahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht jedoch beschränkt auf solche vorhersehbaren Schäden, deren Eintritt durch die Kardinalpflicht verhindert werden sollte. In sonstigen Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Verlages außer bei Verzugsschäden ausgeschlossen; der Verlag übernimmt für leicht fahrlässig verursachte vorhersehbare Verzugsschäden eine Haftung bis zur Höhe des für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlenden Entgelts. Die vereinbarten Haftungsausschlüsse gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche aus vom Verlag übernommenen Garantien. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

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Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

14

Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig machen, sofern nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch des Verlages auf seine Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

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Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art undUmfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

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Die im Anzeigentarif bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres erscheinenden Anzeigen gewährt. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung der ersten Anzeige.Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann einzur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage – bis zu 100 000 Exemplaren 15 % – bis zu 500 000 Exemplaren 10 % – von über 500 000 Exemplaren 5 % beträgt. Darüberhinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

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Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet.

18

Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

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Erfüllungsort ist Bonn. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.