Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht (UVR)
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Mit der UVR behalten Sie den Überblick
Die UVR zeigt aktuelle Entwicklungen in gleich mehreren beratungsintensiven Steuerrechtsgebieten auf:
- Umsatzsteuer
- Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Verkehrsteuern (Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer etc.)
Sie liefert monatlich Hintergrundinformationen aus Gesetzgebung und Verwaltung, aktuelle Rechtsprechung und beratungsrelevante Praxisfälle sowie Gestaltungsempfehlungen von erfahrenen Praktikern.
Die inhaltlichen Schwerpunkte
- UVR-Aktuell: Neues aus Europa und dem Inland zu den Rubriken Gesetzgebung und Verwaltung sowie aktuelle Rechtsprechung jeweils mit weiterführenden Hinweisen
- UVR-Themen: ausgewählte Themenkomplexe und praxisrelevante Fachfragen wissenschaftlich fundiert aufgearbeitet
- UVR-Praxisfälle, UVR-Gestaltungen: für die eigene Beratungspraxis verwertbare Lösungsansätze direkt am Fall erläutert
Aktuelles Thema in Heft 12 der UVR (Dezember 2024) u.a.
Das gesetzliche Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG - Die drei EuGH-Vorabentscheidungsersuchen des BFH
Nachdem der EuGH mit Urteil vom 4.5.2023, Finanzamt X, das deutsche gesetzliche Aufteilungsgebot gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG bei der Vermietung/Verpachtung eines Grundstücks zusammen mit Betriebsvorrichtungen quasi gekippt hatte, steht nunmehr auch das deutsche Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG bei Beherbergungsleistungen (Vermietung von Wohn und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung) zusammen mit Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen (z.B. Hotelübernachtung plus Frühstück) auf dem unionsrechtlichen Prüfstand. Der BFH hat dem EuGH dazu gleich drei Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. Die Frage, über die der EuGH entscheiden muss, ist, ob nach Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 eine nationale Regelung wie in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG unionsrechtlich zulässig ist, aufgrund derer die Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, nicht für Leistungen gilt, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, und bei denen es sich um unselbständige Nebenleistungen zu der kurzfristigen Beherbergung handelt (z.B. Frühstücksleistungen, Bereitstellung von Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie eines hoteleigenen W-LAN).
Aktuelles Thema in Heft 11 der UVR (November 2024) u.a.
Verkaufsaufschläge bei Gruppenversicherungen – zugleich eine Besprechung von FG Köln v. 27.9.2023, 2 K 2132/21
Im Jahr 2014 befasste sich das FG Köln zum ersten Mal mit der Frage, ob die von dem Versicherungsnehmer einer Gruppenversicherung (sog. Gruppenspitze) erhobenen Verkaufsaufschläge der Versicherungsteuer unterliegen. Das damals bejahende Urteil wurde im Ergebnis vom BFH bestätigt, wenngleich mit unterschiedlicher Begründung. Das FG Köln weicht in einem Urteil auf Grund des anders gelagerten Sachverhalts von dem BFH-Urteil und der Auffassung der Finanzverwaltung ab, hat aber die Revision zugelassen.
Aktuelles Thema in Heft 10 der UVR (Oktober 2024) u.a.
Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen j.P.d.ö.R. – BMF-Schreiben v. 12.6.2024
Auch wenn die Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG – wie im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 vorgesehen – noch einmal um zwei Jahre bis zum 31.12.2026 verlängert wird: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist müssen die hiervon Gebrauch machenden j.P.d.ö.R. klären, in welchem Umfang ihre künftig umsatzsteuerbaren Tätigkeiten ihnen den Vorsteuerabzug eröffnen und ob es sich im Einzelfall lohnt, dabei von den Vereinfachungsmöglichkeiten des BMF-Schreibens v. 12.6.2024 Gebrauch zu machen oder gar ganz auf den Vorsteuerabzug zu verzichten.
Aktuelles Thema in Heft 9 der UVR (September 2024) u.a.
Einfuhrabgaben und Kfz-Steuer bei Nutzung eines in einem Drittstaat zugelassenen Fahrzeugs
Wird ein in einem Drittstaat zugelassenes Fahrzeug in das Zollgebiet der Union verbracht, wird dieses dabei regelmäßig in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung überführt, was eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben zur Folge hat. Auch ist das Fahrzeug von der KraftSt befreit. Eine Verpflichtung inner-halb dieses Zollverfahrens ist es, dass das Fahrzeug von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet wird. Fährt eine im Zollgebiet der Union ansässige Person das Fahrzeug, liegt im Regelfall ein Verstoß gegen diese zollrechtliche Verpflichtung vor, was eine Entstehung der Zollschuld und der EUSt zur Folge hat. Zollschuldner und Steuerschuldner der EUSt ist auch der gebietsansässige Fahrer, allerdings nur, wenn er vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.
Aktuelles Thema in Heft 8 der UVR (August 2024) u.a.
Grunderwerbsteuer und die EU-Richtlinie betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital
Seit 1972 gilt in der Europäischen Gemeinschaft bzw. Union ein grundsätzliches Verbot der Erhebung „indirekter Steuern" auf solche Vorgänge, die der harmonisierten Gesellschaftsteuer unterliegen. Dieses Verbot, das auch dann gilt, wenn der EU-Mitgliedstaat – wie z.B. Deutschland mit Wirkung zum 1.1.1992 – die Gesellschaftsteuer abgeschafft hat, beruht auf der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.2.2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital und deren Vorgängerrichtlinie 69/335/EWG vom 17.7.1969. Ausnahmsweise dürfen jedoch in bestimmten Fällen sog. Besitzwechselsteuern erhoben werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die deutsche Grunderwerbsteuer eine „indirekte Steuer" i.S. dieser Richtlinien ist und die Erwerbsvorgänge i.S.v. § 1 GrEStG in den Anwendungsbereich der Richtlinien fallen, ihnen also ein grundsätzliches Besteuerungsverbot entgegensteht, und ob sie als ausnahmsweise zulässige sog. Besitzwechselsteuer eingeordnet werden kann.
Aktuelles Thema in Heft 7 der UVR (Juli 2024) u.a.
Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf für ein JStG 2024
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 mit umfangreichen Änderungen im Bereich des Steuerrechts vorgelegt. Diese betreffen fachlich gebotene Regelungen zur Anpassung an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung, Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH sowie zahlreiche redaktionelle Anpassungen, aber auch Fehlerkorrekturen. Allein zur Umsatzsteuer werden in Art. 20 bis 25 des Gesetzentwurfs ca. 70 Änderungen vorgeschlagen, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass ein erheblicher Anteil auf redaktionelle Folgeänderungen u.ä. entfällt.
ISSN: 0935-7998
Branche: | Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/Notare |
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Rechtsgebiete: | Erbschaft- u. Schenkungsteuer, Umsatz- u. Verkehrsteuern |
Erscheinungsform: |
Schriftleitung und Autoren:
Die Schriftleitung bestehend aus Ministerialdirigent a.D. Jörg Kraeusel und den Beratern der Peters, Schönberger & Partner mbB, sowie das kompetente Autorenteam aus Beratung, Rechtsprechung, Verwaltung und Wissenschaft liefern interessante Fachinformationen aus erster Hand.
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