Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht (UVR)

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Mit der UVR behalten Sie den Überblick

Die UVR zeigt aktuelle Entwicklungen in gleich mehreren beratungsintensiven Steuerrechtsgebieten auf: 

  • Umsatzsteuer 
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer 
  • Verkehrsteuern (Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer etc.)

Sie liefert monatlich Hintergrundinformationen aus Gesetzgebung und Verwaltung, aktuelle Rechtsprechung und beratungsrelevante Praxisfälle sowie Gestaltungsempfehlungen von erfahrenen Praktikern. 

Die inhaltlichen Schwerpunkte 

  • UVR-Aktuell: Neues aus Europa und dem Inland zu den Rubriken Gesetzgebung und Verwaltung sowie aktuelle Rechtsprechung jeweils mit weiterführenden Hinweisen 
  • UVR-Themen: ausgewählte Themenkomplexe und praxisrelevante Fachfragen wissenschaftlich fundiert aufgearbeitet 
  • UVR-Praxisfälle, UVR-Gestaltungen: für die eigene Beratungspraxis verwertbare Lösungsansätze direkt am Fall erläutert

Aktuelles Thema in Heft 9 der UVR (September 2023) u.a.

Grunderwerbsteuer beim Signing und beim Closing von Share Deals nach dem JStG 2022

Der Kauf von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft, der dazu führt, dass mindestens 90 % der Anteile an dieser Gesellschaft auf einen neuen Gesellschafter übergehen, ist nach der von Seiten der Finanzverwaltung erstmalig in den gleichlautenden Länder-Erlassen vom 10.5.2022 zu § 1 Abs. 2a GrEStG und zu § 1 Abs. 2b GrEStG vertretenen Ansicht, dass es sich bei der rechtsgeschäftlichen Begründung des Anteilsabtretungsanspruchs und bei dem zu dessen Erfüllung erfolgenden dinglichen Anteilsübergang um zwei Erwerbsvorgänge handele, mit dem Risiko verbunden, dass – obwohl nur ein Veräußerungsvorgang vorliegt – Grunderwerbsteuer sowohl von der grundbesitzenden Gesellschaft als auch vom Anteilskäufer zu bezahlen ist. Wegen der strengen Anzeigeerfordernisse verschärfen die durch das JStG 2022 vom 16.12.2022 mit Wirkung ab 21.12.2022 in Kraft gesetzten Neuregelungen in § 16 Abs. 4a, Abs. 5 Satz 2 GrEStG dieses Risiko.

Allerdings regelt der jeweilige zweite Halbsatz von § 1 Abs. 3 und von § 1 Abs. 3a GrEStG nach wie vor, dass eine Anteilsvereinigung nach diesen Absätzen nur verwirklicht wird, „soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt“. Das unbedingte Wirksamwerden des Anspruchs auf Anteilsübertragung reicht mithin nicht aus, um einen der Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3, Abs. 3a GrEStG zu verwirklichen. Zudem darf, damit einer der Anteilsvereinigungs-Tatbestände in § 1 Abs. 3, Abs. 3a GrEStG verwirklicht ist, keine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a und § 1 Abs. 2b GrEStG mehr in Betracht kommen. Diese Regelung des Ausschlusses von § 1 Abs. 3, Abs. 3a GrEStG ist durch das JStG 2022 nicht geändert worden.

Aktuelles Thema in Heft 8 der UVR (August 2023) u.a.

Beratungswissen zu ausgewählten anhängigen Revisionsverfahren aus dem Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht

Anhängige Revisionsverfahren spiegeln zum einem Grundsatzfragen (insbesondere bei von Seiten der Finanzverwaltung eingelegten Revisionen) aber auch möglicherweise im Einzelfall „fehlgelaufene“ Sachverhalte/Sachverhaltsgestaltungen wider. Für die Praxis können sich daraus Schlussfolgerungen für Gestaltungen bzw. für Rechtsbehelfsmöglichkeiten ergeben. Außerdem können sich Hinweise ergeben, was in der Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung bzw. in den erforderlichen Anlagen anzugeben ist.

Aktuelles Thema in Heft 7 der UVR (Juli 2023) u.a.

Das Aufteilungsgebot des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG bei der Überlassung von Grundstücken und auf ihnen vorhandenen Betriebsvorrichtungen

Mit einer Entscheidung vom 04.05.2023 bringt der EuGH zumindest das deutsche Verständnis der herrschenden Meinung zum Aufteilungsgebot des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG zu Fall. Damit ergeben sich jedenfalls zum einen weitreichende Konsequenzen in der Unternehmerkette bei der Vermietung von Grundstücken nebst Zubehör, Betriebsvorrichtungen etc. und zum anderen möglicherweise auch Änderungen bei anderen (vermeintlichen) Aufteilungsgeboten. Dogmatisch geht es um die Voraussetzungen und die Wirkungen der Grundsätze über die Einheitlichkeit der Leistung – bzw. in der Terminologie des EuGH – den Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt.

Aktuelles Thema in Heft 6 der UVR (Juni 2023) u.a.

Zur Steuerbefreiung einer Zugmaschine bei einem Nebenerwerbsforstwirt

§ 3 KraftStG enthält Ausnahmen von der Besteuerung. Unter anderem ist nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG das Halten von Zugmaschinen von der KraftSt befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Inwieweit diese Steuerbefreiung auch für Nebenerwerbsforstwirte gilt bedarf einer näheren Untersuchung. Dabei geht es auch darum, ob der für die KraftSt maßgebliche bewertungsrechtliche Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ein Betreiben mit Gewinnabsicht, eine Mindestgröße oder einen Mindestrohertrag voraussetzt und wie der Nachweis erbracht werden kann, dass der Antragsteller mit seinem Betrieb am Markt teilnimmt.

Aktuelles Thema in Heft 5 der UVR (Mai 2023) u.a.

Das Legislativpaket der Kommission zur Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ (Teil 1)

Die rasante Entwicklung der Informationstechnologie bringt erhebliche Umwälzungen des Wirtschaftslebens mit sich, denen das Steuerrecht Rechnung tragen muss. Der Abschluss der Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets in nationales Recht zum 1.7.2021 ist noch nicht lange her, aber gleichwohl hat die Kommission einen neuen, sehr umfangreichen Vorschlag zur Weiterentwicklung des Mehrwertsteuerrechts veröffentlicht. Dabei können die technischen Entwicklungen nicht nur den EU-Mitgliedstaaten zugutekommen, die die Steuerhinterziehung effizienter als bisher bekämpfen wollen, sondern auch den Unternehmern, die bürokratischen Aufwand bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen vermeiden möchten. 

Aktuelles Thema in Heft 4 der UVR (April 2023) u.a.

Innergemeinschaftliche Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen – Praxisfälle mit Lösungen

Ein bearbeiteter oder verarbeiteter Gegenstand ist umsatzsteuerrechtlich ein anderer Gegenstand als ein unbearbeiteter oder unverarbeiteter Gegenstand. Schuldet ein Lieferer gegenüber dem Abnehmer einen bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand, so stellt das Umsatzsteuerrecht, z.B. für den Ort der Lieferung, auf diesen vertraglich geschuldeten Zustand ab. Wird dieser Zustand aber erst durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erreicht, ist der Lieferer grundsätzlich verpflichtet, sich in diesem Land für Zwecke der Umsatzsteuer registrieren zu lassen.

Denn in diesem Fall beginnt die Beförderung oder Versendung des (geschuldeten) bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstands erst im EU-Mitgliedstaat der Bearbeitung oder Verarbeitung.  Aber auch in den Fällen, in denen ein unbearbeiteter oder unverarbeiteter Gegenstand geschuldet wird und der Erwerber die Be- oder Verarbeitung durch einen Beauftragten veranlasst, wird der Lieferer in praxi regelmäßig vor umsatzsteuerrechtliche Schwierigkeiten gestellt. Dies liegt zum einen an dem für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlichen Gelangensnachweis; zum anderen an einer unklaren Rechtslage – insbesondere in Deutschland – welche USt-IdNr. der Lieferer akzeptieren darf. 


ISSN: 0935-7998

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/Notare
Rechtsgebiete: Erbschaft- u. Schenkungsteuer, Umsatz- u. Verkehrsteuern
Erscheinungsform: Print

Schriftleitung und Autoren:

Die Schriftleitung bestehend aus Ministerialdirigent a.D. Jörg Kraeusel und den Beratern der Peters, Schönberger & Partner mbB, sowie das kompetente Autorenteam aus Beratung, Rechtsprechung, Verwaltung und Wissenschaft liefern interessante Fachinformationen aus erster Hand.