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Mit der UVR behalten Sie den Überblick

Die UVR zeigt aktuelle Entwicklungen in gleich mehreren beratungsintensiven Steuerrechtsgebieten auf: 

  • Umsatzsteuer 
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer 
  • Verkehrsteuern (Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer etc.)

Sie liefert monatlich Hintergrundinformationen aus Gesetzgebung und Verwaltung, aktuelle Rechtsprechung und beratungsrelevante Praxisfälle sowie Gestaltungsempfehlungen von erfahrenen Praktikern. 

Die inhaltlichen Schwerpunkte 

  • UVR-Aktuell: Neues aus Europa und dem Inland zu den Rubriken Gesetzgebung und Verwaltung sowie aktuelle Rechtsprechung jeweils mit weiterführenden Hinweisen 
  • UVR-Themen: ausgewählte Themenkomplexe und praxisrelevante Fachfragen wissenschaftlich fundiert aufgearbeitet 
  • UVR-Praxisfälle, UVR-Gestaltungen: für die eigene Beratungspraxis verwertbare Lösungsansätze direkt am Fall erläutert

Aktuelles Thema in Heft 9 der UVR (September 2025) u.a.

Bauverpflichtung der Veräußererseite als Voraussetzungen des sog. einheitlichen Erwerbsgegenstands bei der Grunderwerbsteuer

In der Praxis wird zum Teil allein deshalb auf das Vorliegen eines sogenannten einheitlichen Vertragswerks bzw. einheitlichen Erwerbsgegenstands geschlossen, weil der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags in seiner Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Baumaßnahme nicht mehr frei ist und deshalb feststeht, dass er (Mit-)Eigentümer des Grundstücks in einem nach Kaufvertragsabschluss zukünftig bebauten oder anderweitig veränderten Zustand werden wird. Nach dem Urteil des FG München v. 20.4.2022 soll allein die Zustimmung des Bauunternehmers, den ausverhandelten, aber noch nicht abgeschlossenen Werkvertrag mit dem Erwerber als (weiterem) Auftraggeber abzuschließen, für ein Zusammenwirken des zur Grundstücksübereignung verpflichteten Veräußerers mit dem zur Bebauung verpflichteten Bauunternehmer ausreichend sein. Dass dies mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht in Einklang steht, wird im diesem Beitrag dargelegt.

Aktuelles Thema in Heft 8 der UVR (August 2025) u.a.

Umsatzsteuer auch ohne Leistung am Beispiel der vorzeitigen Beendigung von Verträgen – Hatte Prof. Tehler am Ende doch Recht?

Die Frage, ob einer Zahlung eine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne zugrunde liegt, stellt sich seit Einführung der Umsatzsteuer. Stadie vertritt in diesem Zusammenhang ein sehr weit gehendes Verständnis. So ist er beispielsweise der Auffassung, dass auch der Unfallgeschädigte an den Schädiger eine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne erbringt, wenn letzterer sein Auto beschädigt und deshalb Schadensersatz zu leisten hat. Die Thematik „Schadensersatz“ wurde inner-halb eines Jahres durch drei BMF-Schreiben neu entfacht. Sie ist in der Praxis von sehr hoher Bedeutung. Im zwischen-unternehmerischen Bereich geht es für den Leistenden darum, ob er auf die erhaltene Zahlung Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat. Für den Zahlenden geht es um sein Recht auf Vorsteuerabzug. Was die Höhe der Zahlung anbetrifft, hat dies unmittelbar Auswirkung auf das Zivilrecht, sodass sich regelmäßig auch Zivilgerichte mit der Thematik auseinanderzusetzen haben. Und auch für die Versicherungsbranche ist die richtige umsatzsteuerliche Beurteilung von erheblicher praktischer Bedeutung.

Aktuelles Thema in Heft 7 der UVR (Juli 2025) u.a.

Neue Entwicklungen beim Prinzip des Direktanspruchs in der Umsatzsteuer

Hat ein grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigter Leistungsempfänger eine vom leistenden Unternehmer gesetzlich nicht geschuldete, aber gleichwohl in einer —ansonsten ordnungsgemäßen— Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer (z.B. Steuerausweis zum Regelsteuersatz statt zum ermäßigten Steuersatz oder Ausweis deutscher Umsatzsteuer über eine im Inland nicht steuerbare Leistung) an den leistenden Unternehmer gezahlt, kann der Leistungsempfänger im Rahmen eines sog. Direktanspruchs entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma und weiteren in der Folge ergangenen EuGH- und BFH-Urteilen, über die bereits Weber berichtet hatte, eine „Rückzahlung“ von der Finanzverwaltung verlangen, wenn eine auf dem Zivilrechtsweg geltend gemachte Rückforderung vom Rechnungsaussteller - insbesondere im Hinblick auf dessen Zahlungsunfähigkeit - übermäßig erschwert oder unmöglich ist. Mit BMF-Schreiben v. 12.4.2022 hatte die Verwaltung die bis dahin zum Direktanspruch ergangene BFH-Rechtsprechung aufgegriffen und aus ihrer Sicht interpretiert. Dieses BMF-Schreiben legt aber immens hohe Hürden für den Direktanspruch fest. Nach der jüngeren EuGH- und BFH-Rechtsprechung haben sich weitere Erkenntnisse zum Direktanspruch ergeben und beim BFH sind auch noch einige Verfahren in diesem Bereich anhängig.

Aktuelles Thema in Heft 6 der UVR (Juni 2025) u.a.

VAT in the Digital Age (ViDA) – ein Überblick der unionsrechtlichen Neuregelungen und ihre Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht

Die EU-Kommission hatte dem Rat der EU bereits am 8.12.2022 einen Vorschlag zur Änderung des Mehrwertsteuersystems unterbreitet, um dieses zu modernisieren und insbesondere an das digitale Zeitalter anzupassen, es widerstandsfähiger gegen Betrug zu machen und die Herausforderungen im Bereich der MwSt anzugehen, die sich aus der Entwicklung der Plattformwirtschaft ergeben. Der ursprüngliche Vorschlag führte im Verhandlungszeitraum zu vielen größeren und kleineren Änderungen, bis sich schließlich alle Mitgliedstaaten auf eine gemeinsame Fassung einigen konnten. Nach fast zwei Jahren Verhandlung erzielten zunächst die ECOFIN-Finanzminister am 5.11.2024 eine politische Einigung über das Reformvorhaben. Da der Entwurf bereits am 22.11.2023 dem Parlament vorgelegen hatte, danach aber noch erhebliche Änderungen folgten, fand eine weitere Anhörung im Parlament statt. Nach der endgültigen Einigung im Rat am 11.3.2025 konnten die Änderungen am 25.3.2025 schließlich im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Sie traten am 14.4.2025 in Kraft und sollen nun schrittweise bis 1.1.2035 wirksam werden.

Aktuelles Thema in Heft 5 der UVR (Mai 2025) u.a.

Zur Schenkungsfiktion des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG unter Beachtung der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7.12.2011 eingeführt, um Besteuerungslücken in Fällen disquotaler Einlagen in Kapitalgesellschaften zu schließen. Durch § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG werden diese Vorgänge einer Direktzuwendung des Schenkers an die Gesellschafter gleichstellt. Dies hatte der Gesetzgeber für erforderlich gehalten, weil der BFH in seiner Entscheidung vom 9.12.2009 zu dem Ergebnis gekommen war, dass disquotale Einlagen in eine GmbH nicht schenkungsteuerbar sind. Wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der GmbH fehle es an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern, die zur Erfüllung des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG notwendig sei. Da der Wortlaut des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG allerdings recht weit gefasst ist, wird diese Vorschrift in der Literatur sehr kritisch gesehen. Zu den Streitpunkten gehört u.a. die Frage, ob zum Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ein subjektives Merkmal i.S. eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit der Leistung gehört. Das FG Münster hat dies in seinem Urteil vom 23.5.2024 – gegen das die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat – mit ausführlicher Begründung bejaht. Mittlerweile hat jedoch der BFH in zwei Revisionsverfahren zu Urteilen des FG Sachsen entschieden, dass § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG eine Schenkung fingiere und die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft – anders als beim Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit sei. Maßgebend für die Steuerbarkeit nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG sei allein die Werterhöhung von Anteilen an der Gesellschaft, die ein unmittelbar oder mittelbar beteiligter Gesellschafter durch die Leistung des Zuwendenden an die Gesellschaft erlange.

Aktuelles Thema in Heft 4 der UVR (April 2025) u.a.

Prämienrückzahlung per Scheck und Rückerstattung von Versicherungsteuer - zugleich eine Urteilsbesprechung des FG Köln v. 6.5.2024, 2 K 219/21

Unverdientes Versicherungsentgelt ist vom Versicherer an den Versicherungsnehmer zurückzuzahlen. Ist das Versicherungsentgelt ganz oder teilweise zurückgezahlt worden, weil die Versicherung vorzeitig endete oder weil das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 VersStG die Versicherungsteuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Die Steuer wird grundsätzlich dem Steuerentrichtungsschuldner (im Regelfall ist das der Versicherer) für Rechnung des Steuerschuldners (Versicherungsnehmer) erstattet. Fraglich ist, ob der Versicherer eine Erstattung in Fällen beanspruchen kann, in denen eine Rückzahlung des Versicherungsentgelts per Verrechnungsscheck erfolgen sollte, dieser aber vom Versicherungsnehmer nicht eingelöst worden ist.

ISSN: 0935-7998

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/Notare
Rechtsgebiete: Erbschaft- u. Schenkungsteuer, Umsatz- u. Verkehrsteuern
Erscheinungsform: Print

Schriftleitung und Autoren:

Die Schriftleitung bestehend aus Ministerialdirigent a.D. Jörg Kraeusel und den Beratern der Peters, Schönberger & Partner mbB, sowie das kompetente Autorenteam aus Beratung, Rechtsprechung, Verwaltung und Wissenschaft liefern interessante Fachinformationen aus erster Hand.

Leseprobe

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Inhalt UVR 9/2025

Zu diesem Heft

  • Editorial, S. I

UVR-Aktuell

Umsatzsteuer

Rechtsprechung
  • Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale, BFH, 06.02.2025, V R 24/23, S. 257
  • EuGH-Vorlage zur Prüfung von Vertrauensschutz bei der Differenzbesteuerung, BFH, 19.02.2025, XI R 23/24, S. 258
  • Kein Geld erhalten und trotzdem keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage?, BFH, 30.04.2025, XI R 15/22, S. 259
  • Zurechnung sexueller Dienstleistungen in einem Bordell („Laufhaus“), BFH, 30.04.2025, XI B 33/24, S. 260
  • Vorlage an den EuGH: Beihilfeprüfung und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften, BFH, 22.05.2025, V R 22/23, S. 260

Grunderwerbsteuer

Rechtsprechung
  • Anzeige des Verpflichtungs- als auch des Verfügungsgeschäfts als Voraussetzung für die Anwendung des § 16 Abs. 4a GrEStG, FG Baden-Württemberg, 16.05.2025, 5 V 846/25, S. 264

Erbschaftsteuer

Rechtsprechung
  • Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft., BFH, 06.06.2025, II B 43/24 (AdV), S. 265

UVR-Themen

  • Dr. Stefan Behrens, Dr. Michael Bohnhardt: Bauverpflichtung der Veräußererseite als Voraussetzungen des sog. einheitlichen Erwerbsgegenstands bei der Grunderwerbsteuer, S. 266
  • Prof. Dr. Alexander Neeser: Keine Strafsteuer nach § 14c UStG bei Rechnungen an Endverbraucher, S. 280

UVR-Gestaltungen

  • Christian Weber: Kleinunternehmerregelung und zulässige Steuergestaltungen, S. 283

Veranstaltungshinweise

  • Veranstaltungshinweise, S. V

Inhalt UVR 8/2025

Zu diesem Heft

  • Editorial, S. I

UVR-Aktuell

Umsatzsteuer

Rechtsprechung
  • Umsatzsteuer bei der Verwaltung „unselbständiger Stiftungen“, BFH, 05.12.2024, V R 13/22, S. 226
  • Keine Besteuerung nach Durchschnittssätzen bei Ersatzaufforstung, BFH, 19.12.2024, V R 18/22, S. 227
  • Persönliches Budget und Umsatzsteuerfreiheit, BFH, 19.12.2024, V R 1/22, S. 228
  • Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts auf Liefergegenstände mit verschiedenen Steuersätzen in der Systemgastronomie, BFH, 22.01.2025, XI R 19/23, S. 229

Erbschaftsteuer

Rechtsprechung
  • Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen i.S.d. § 13a Abs. 4 ErbStG; hier: Mitberücksichtigung der Vergütungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft (ertragsteuerrechtliche Sonderbetriebseinnahmen) entgegen H E 13a.5 ErbStH 2020., FG Münster, 15.04.2025, 3 K 483/24 F, S. 234

Sonstige Verkehrsteuern

Rechtsprechung
  • Eintragung des Kohlendioxidemissionswerts in der Zulassungsbescheinigung Teil I für Höhe der Kfz-Besteuerung maßgebend, VG Wiesbaden, 25.03.2025, 7 K 141/24.WI, S. 235

Grundsteuer

Rechtsprechung
  • Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, hier Ermittlung des Grundsteuerwerts nach dem BewG (sog. Bundesmodell), FG Bremen, 16.05.2025, 2 V 46/25, S. 236

UVR-Themen

  • Stefan Heinrichshofen: Umsatzsteuer auch ohne Leistung am Beispiel der vorzeitigen Beendigung von Verträgen, S. 238
  • Jörg Kraeusel: Entwurf für ein zweites BMF-Schreiben zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung, S. 242

UVR-Gestaltungen

  • Dr. Stefanie Becker: Reiseleistung oder Vermittlungsleistung in der Eventbranche, S. 249

UVR-Praxisfall

  • Gerhard Bruschke: Steuerliche Behandlung einer Schenkung unter Auflage im Erbschaftsteuer- und im Grunderwerbsteuerrecht, S. 252

Rezension

  • Jörg Kraeusel: Dr. Johann Bunjes, Umsatzsteuergesetz (UStG), S. 255

Veranstaltungshinweise

  • Veranstaltungshinweise, S. V

Inhalt UVR 7/2025

Zu diesem Heft

  • Editorial, S. I

UVR-Aktuell

Umsatzsteuer

Rechtsprechung
  • Steuerbefreiung von in einem Krankenhaus erbrachten medizinischen Leistungen eines Arztes, BFH, 19.12.2024, V R 10/22, S. 193
  • Keine Einbeziehung einer pauschalen Ausgleichsleistung in die Steuerbemessungsgrundlage für Leistungen eines Unternehmens, das öffentliche Personenverkehrsdienste erbringt, EuGH, 08.05.2025, C-615/23, S. 194

Grunderwerbsteuer

Rechtsprechung
  • Gestaltungsmissbrauch bei einer Grundstücksübertragung im Umlegungsverfahren, BFH, 11.12.2024, II R 14/22, S. 198
  • Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids; Verlängerung der Nachbehaltensfrist., BFH, 10.04.2025, II B 54/24 (AdV), S. 198

Erbschaftsteuer

Rechtsprechung
  • Gilt Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der EU auch für die Erhebung der Schenkungsteuer?, BFH, 20.11.2024, II R 38/21, S. 199
  • Erbschaftsteuer bei Rentenzahlungen aus dem Vermögen einer liechtensteinischen Stiftung, BFH, 11.12.2024, II R 50/22, S. 199
  • Voraussetzungen der Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3., FG Berlin-Brandenburg, 26.03.2025, 14 V 14157/24, S. 201

UVR-Themen

  • Ferdinand Huschens: Neue Entwicklungen beim Prinzip des Direktanspruchs in der Umsatzsteuer, S. 201
  • Hildegard Billig: Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke als Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG, S. 212

UVR-Gestaltungen

  • Karlheinz Konrad: Risiko Poolvereinbarung, S. 217

UVR-Praxisfall

  • Dr. Cliff Einenkel: Die Umsatzbesteuerung von Kooperationen innerhalb des Hochschulbereichs – Der andere Blickwinkel, S. 220

Veranstaltungshinweise

  • Veranstaltungshinweise, S. V