Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen
Menschen in einem dunklen Raum mit bunter Lichtstimmung, Fokus auf dem Hinterkopf einer Person im Vordergrund

Anm. LAG Baden-Württemberg: Keine erneute Betriebsratsanhörung bei nochmaliger Zustellung einer Kündigung

Betriebsverfassungsgesetz

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.6.2026 (19 Sa 6/26) entschieden, dass wenn eine Kündigung dem Arbeitnehmer nicht zugeht und sie kurz darauf auf Grundlage desselben Kündigungsentschlusses erneut ausgesprochen wird, zuvor keine nochmalige Anhörung des Betriebsrats erforderlich ist (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Der Kläger ist seit März 2025 als Mitarbeiter im Bewachungsunternehmen der Beklagten im Bereich Revierdienst beschäftigt. Im Mai 2025 hört die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit an. Ihre Kündigungsabsicht begründet sie damit, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht in ihrem Interesse sei. Der Betriebsrat äußert sich binnen der Stellungnahmefrist nicht. Am 24.5.2025 versendet die Beklagte per Boten ein Kündigungsschreiben an den Kläger, welches das Arbeitsverhältnis unter Wahrung einer siebentägigen Kündigungsfrist beenden soll. Zwei Zustellversuche scheitern, da der Zusteller keinen Zugang zu den im Hausflur befindlichen Briefkästen erlangen kann. Kurz darauf begibt sich der Kläger bis einschließlich 4.6.2025 in stationäre Behandlung. An diesem Tag fertigt die Beklagte erneut eine Kündigung aus und lässt diese am 10.6.2025 persönlich an den Kläger übergeben. Eine nochmalige Anhörung des Betriebsrats veranlasst sie zuvor nicht. Der Kläger hält die Kündigung u.a. wegen Fehlens einer Betriebsratsanhörung für unwirksam. Das Arbeitsgericht gibt der Kündigungsschutzklage statt und verurteilt die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung, worauf die Beklagte die Berufung einleitet.

Entscheidungsgründe:

Anders als das Arbeitsgericht Mannheim hielt das LAG Baden-Württemberg die erneute Kündigung vom 4.6.2025 für wirksam. Die Anhörung des Betriebsrats vom12.5.2025, so die 19. Kammer, sei auch für diese Kündigung ausreichend gewesen. Einer erneuten Anhörung habe es zuvor nicht bedurft. Da eine Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung erst mit ihrem Zugang gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam werde, sei der Kündigungsvorgang nicht abgeschlossen und der nach Anhörung des Betriebsrats gefasste Kündigungsentschluss nicht verbraucht gewesen. Die Kündigung vom 4.6.2025 stelle daher keine „zweite“ Kündigung dar, sondern die erstmalige Verwirklichung des ursprünglichen Kündigungsentschlusses. Dies gelte unabhängig davon, dass der Betriebsrat der Kündigung nicht vorbehaltlos zugestimmt, sondern nicht Stellung genommen habe. Mit Abschluss des ordnungsgemäß durchgeführten Anhörungsverfahrens habe der Arbeitgeber das Recht, das Arbeitsverhältnis wie beabsichtigt zu kündigen. Dieses Recht setzt keine vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats voraus. Soweit, so das LAG weiter, der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu entnehmen sei, dass eine erneute Betriebsratsanhörung bei einer auf demselben Sachverhalt beruhenden und zeitnah wiederholten Kündigung nur bei vorbehaltloser Zustimmung des Betriebsrats entbehrlich ist, treffe dies auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die streitgegenständliche Kündigung habe das Arbeitsverhältnis daher beendet.

Hinweis für die Praxis:

Eine für die Beklagte vermeintlich risikolose Probezeitkündigung wird zur rechtlichen Fußangel, indem dem beklagten Arbeitgeber der Prozess der Zustellung unter Abwesenden nicht gelingen mag. Insoweit gilt: Die persönliche Übergabe des Schreibens an den Kündigungsempfänger hätte verhindert, dass der Streitfall über zwei Instanzen hinweg aus den Fugen gerät – mit keineswegs geklärtem Ausgang, denn die Revision zum BAG ist zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, was in Erfurt entscheiden wird. Die „Verbrauchsrechtsprechung“ des BAG besagt in kurzen Worten, dass eine wiederholt erklärte Kündigung in einer Vielzahl von Fällen auch eine wiederholte Betriebsratsanhörung erfordern kann. Diese hält das LAG Baden-Württemberg in dem von ihm entschiedenen Sachverhalt für entbehrlich. Der Frage, ob und wie der Betriebsrat sich im Anhörungsverfahren geäußert hat, misst es in der konkreten Konstellation keine Bedeutung bei. Trotz insoweit überzeugender Begründung der Mannheimer Richter sollten sich Arbeitgeber hierauf nicht verlassen. Neben der erforderlichen Sorgfalt bei der Zustellung steht es ihnen frei, auch im Vorlauf einer vermeintlichen „Wiederholungskündigung“ vorsorglich noch einmal eine Betriebsratsanhörung zu veranlassen.

Autorin: Dr. Sabine Schröter, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Frankfurt am Main

Quelle: LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.6.2026 (19 Sa 6/26)