Anm. zu ArbG Aachen: Arbeitsrecht im Profisport: auch hier gelten die Befristungsanforderungen; die Verantwortung des Trainers für die erforderliche Trainerlizenz

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Das ArbG Aachen hat mit Urteil v. 19.11.2024 (8 Ca 3230/23) entschieden, dass die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können, dies jedoch im konkreten Fall an dem Schriftformerfordernis scheiterte. Die Kündigung des Fußballtrainers wegen der fehlenden erforderlichen Lizenz für die nächsthöhere Liga war hingegen gerechtfertigt (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Die Beklagte war für den Spielbetrieb der 1. Fußballmannschaft zuständig. Der Kläger war zunächst ab Anfang 2022 bei der Beklagten als Sportdirektor beschäftigt. Er war Inhaber der Trainer-A-Lizenz (Trainerberechtigung für die Fußball-Regionalliga). Über eine „Pro Lizenz“ (Trainerberechtigung für die 3. Liga) verfügte der Kläger nicht. Seit Ende 2022 trainierte er die 1. Fußballmannschaft, die in der Regionalliga spielte. Ende Januar 2023 schlossen die Parteien einen ab 01.01.2023 geltenden zunächst bis zum 30.06.2024 befristeten Arbeitsvertrag ab. Der Vertrag enthielt je nach Platzierung eine Verlängerung und verschiedene Prämien.

Mit Abschluss der Saison 2023/24 stieg die 1. Fußballmannschaft der Beklagten in die 3. Liga auf und gewann den Mittelrheinpokal. Die Beklagte stellte den Kläger im August 2023 von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Grundvergütung frei. Im Juni und Juli 2024 sprach die Beklagte drei ordentliche fristgerechte Kündigungen aus.

Entscheidungsgründe:

Das ArbG Aachen entschied, dass die Sachgrundbefristung eines Profifußballtrainers wegen der Eigenart der Arbeitsleistung grundsätzlich gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gerechtfertigt ist. Es sei Aufgabe des Cheftrainers, dafür zu sorgen, dass die Spieler die von ihnen geforderte Spitzenleistungen abrufen. Hierfür sei er als zentrale, prägender Leiter der Mannschaft zuständig. Das Erfordernis, dass die Spieler als Individuum und im Kollektiv Spitzenleistungen erbringen müssten, gebiete es, kurzfristig reagieren zu können, wenn diese Spitzenleistungen nachlassen oder ausbleiben. Ein kurzfristiger Austausch wesentlicher Teile der Mannschaft sei nicht möglich.

Im vorliegenden Fall sei die Befristung des Arbeitsvertrages aus formellen Gründen gem. § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam, da die Leistung der Unterschriften nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger erfolgte.

Demgegenüber sei die Kündigung des Profifußballtrainers wegen des Fehlens der erforderlichen „Pro-Lizenz“ für die 3. Liga wirksam. Laut dem ArbG Aachen liege der Erwerb der erforderlichen Lizenz im Verantwortungsbereich des Trainers.

Bis zum Zeitpunkt des Aufstiegs in die 3. Liga habe der Kläger trotz Freistellung einen Anspruch auf Vergütung und die Zahlung der Prämien. Nach dem Aufstieg in die 3. Liga habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung oder Prämien, da er die Voraussetzung für die Tätigkeit als Cheftrainer nicht erfüllt habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung beim LAG Köln eingelegt werden.

Hinweis für die Praxis:

Die Entscheidung des ArbG Aachen verkündet keine großen Neuigkeiten, aber sie gibt Anlass, einmal mehr darauf hinzuweisen, dass ein befristeter Arbeitsvertrag der gesetzlichen Schriftform unterliegt, d.h. der Arbeitsvertrag muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses von beiden Seiten im Original unterzeichnet werden. Allenfalls ist es möglich, die Originalunterschrift durch eine qualifizierte elektronische Signatur gem. § 126a BGB zu ersetzen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Lockerung, nämlich Arbeitsverträge seit dem 1. Januar 2025 in Textform (gem. § 126b BGB) und damit in digitaler Form zu übermitteln und rechtswirksam abzuschließen, nicht im Fall befristeter Arbeitsverträge gilt.

Im vorliegenden Fall hatte der Fußballverein dennoch Glück. Da der Trainer keine Lizenz für die nächsthöhere Liga hatte, konnte eine (vermutlich) personenbedingte Kündigung deswegen ausgesprochen werden, die das ArbG Aachen auch für wirksam erachtete. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass das ArbG Aachen die Verantwortung für die fehlende Trainerlizenz beim Trainer selbst gesehen hat.

Autorin: Rechtsanwältin Annette Rölz, Local Partnerin bei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Frankfurt am Main

Quelle: ArbG Aachen, Urteil v. 19.11.2024 (8 Ca 3230/23)