Anm. zu ArbG Berlin: Bei Gesamtbetrachtung aller Umstände liegt kein Arbeitsverhältnis einer vertraglich als freien Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin vor
Arbeitsrecht
Das ArbG Berlin hat mit Urteil v. 15.7.2025 (Ca 10650/24) die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin auf gerichtliche Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin bestehe, abgewiesen (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt:
Für den Musikunterricht in den Musikschulen beschäftigt das beklagte Land Berlin sowohl Lehrkräfte in einem Arbeitsverhältnis als auch freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Klägerin war seit dem Jahr 1999 an einer Musikschule aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge tätig, die ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit regelten. Im letzten Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022 war unter anderem ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Beauftragung für die jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart worden. Weiter war vertraglich vereinbart worden, dass die Klägerin Ort und Termin für den Musikschulunterricht frei mit den zu Unterrichtenden vereinbaren und über Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei von Weisungen der Musikschule entscheiden konnte. Mit einem – bisher nicht bestandskräftigen – Bescheid von Juni 2024 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) festgestellt, dass die Klägerin i.S.d. Sozialversicherungsrechts abhängig Beschäftigte sei. Im August 2024 kündigte das beklagte Land Berlin den Rahmenvertrag der Klägerin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30. 9.2024.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, dass seit dem Jahr 1999 ein Arbeitsverhältnis bestehe. Anders als im Rahmenvertrag angegeben sei sie von Anfang an weisungsgebunden als Arbeitnehmerin beschäftigt und in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe das beklagte Land Berlin nicht durch die Kündigung des Rahmenvertrags wirksam beenden können. Das beklagte Land Berlin ging davon aus, dass die Zusammenarbeit mit der Klägerin wie im Rahmenvertrag vereinbart als freie Mitarbeit ausgestaltet gewesen sei und die Klägerin im Wesentlichen frei von Weisungen selbständig tätig gewesen sei. Der Rahmenvertrag habe somit entsprechend der dort ausdrücklich getroffenen Regelung gekündigt werden können.
Das ArbG Berlin hat die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des ArbG Berlin sei weder vertraglich noch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis feststellbar.
Nach § 611a Abs. 1 BGB setze ein Arbeitsverhältnis die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers voraus. Ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei durch eine Gesamtbetrachtung der Umstände festzustellen, wobei die tatsächliche Vertragsdurchführung – bei einem Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung – maßgeblich sei. Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung sei ein Arbeitsverhältnis nicht feststellbar. Die vertragliche Regelung sei auf eine Tätigkeit in freier Mitarbeit für Einzelaufträge mit weisungsfreier Gestaltung des Unterrichts gegen Zahlung von Honorar gerichtet gewesen. Anhand der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit sei ebenfalls nicht feststellbar, dass ein weisungsgebundenes, fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis vorliege. Anders als bei Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen mit konkreten Vorgaben, Reglementierungen und Kontrollen durch den Unterrichtsträger sei die Klägerin nicht ähnlich intensiv in den Unterrichtsbetrieb eingebunden gewesen. Die Klägerin sei frei in der örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Erteilung des Musikunterrichts gewesen. Sie habe zwar die Räume der Musikschule nutzen können und tatsächlich genutzt, sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen. Sie habe auch, anders als die in Arbeitsverhältnissen beschäftigten Musikschullehrkräfte, keine Verpflichtung zum Unterricht bestimmter Schülerinnen oder Schüler gehabt, sondern habe deren Zuweisung zum Unterricht frei und ohne Erfordernis einer Begründung annehmen oder ablehnen können. Soweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin von den Aufträgen der Musikschule eingetreten sei, sei diese nicht als wesentliche Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit zu beurteilen, da jederzeit auch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber zulässig gewesen sei. Wesentlich sei die auch in der Praxis gegebene Freiheit der Klägerin bei der Gestaltung der Unterrichtsinhalte und bei der zeitlichen Bestimmung ihrer Arbeitszeiten durch eigenständige Terminvereinbarungen mit den zu Unterrichtenden. Zu Klassenvorspielen und zu von der Musikschule angebotenen Instrumentenkarussells sei die Klägerin, anders als die angestellten Musikschullehrkräfte, nicht verpflichtend herangezogen worden, sondern nur auf entsprechende Anträge ihrerseits. Dasselbe gelte für Fortbildungen.
Auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung komme es für die arbeitsrechtlich zu bewertende Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich an. Da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne auch nicht festgestellt werden, dass ein solches durch die Kündigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei.
Hinweise für die Praxis:
Die – noch nicht rechtskräftige – Entscheidung des ArbG Berlin überzeugt sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung. § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB erfordert eine „Gesamtbetrachtung aller Umstände“, die das ArbG Berlin in seiner Entscheidung inhaltlich stringent dargelegt hat. In der Praxis ist eine sorgfältige Prüfung der Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und Arbeitsverhältnis dringend zu empfehlen, da Fehlentscheidungen in diesem Bereich später erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen können. Wichtig ist: Eine saubere Abgrenzung im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung genügt ausdrücklich nicht.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Felix Häringer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Berlin Nr. 19/25 v. 23.7.2025