Anm. zu ArbG Bocholt: Leitlinien zum Ausspruch einer außerordentlichen Verdachtskündigung
Kündigungsschutzgesetz
Das ArbG Bocholt hatte mit Urteil vom 24.7.2025 (1 Ca 459/25) über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung zu entscheiden. Der Leiter eines Tierheims wurde verdächtigt, eine Liste mit Impf- und Kastrationsdaten von Katzen sowie eine Datei mit Katzenfotos gelöscht zu haben. Im Kündigungsschutzprozess obliegt es dem Arbeitgeber, die Vorwürfe gegenüber dem Arbeitnehmer substantiiert darlegen. Vor dem Ausspruch einer Verdachtskündigung muss der Arbeitnehmer zudem angehört werden (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt:
Der Kläger war bei dem Beklagten als Leiter eines Tierheims beschäftigt. Grund für die am 15.3.2025 ausgesprochene außerordentliche Kündigung sowie die am 28.3.2025 ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung war der Verdacht, dass der Kläger eine Datei mit dem Namen „Bestandsliste Katzen“ sowie eine Datei, welche Fotos von Katzen enthielt, gelöscht habe. Diese Datei war auf einem PC bei dem Beklagten gespeichert, auf den mehrere Personen mit demselben Passwort Zugriff hatten. Es konnte daher nicht nachvollzogen werden, wer wann auf den PC zugegriffen hat. Eine Anhörung des Klägers vor dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung fand nicht statt.
Der Beklagte behauptete, dass der Kläger dies auf Grund der bevorstehenden Kündigung der für den Katzenbereich verantwortlichen Arbeitnehmerin getan hätte. Der Kläger habe Schaden von dieser abwenden wollen, indem er Versäumnisse kaschieren wollte. Die „Bestandsliste Katzen“ habe Impf- und Kastrationsdaten von Katzen enthalten, die für die Arbeit bei dem Beklagten sehr wichtig gewesen seien. Insbesondere seien diese Informationen über die rund 100 Bestandskatzen sehr wichtig für die Kostenkalkulation des Beklagten. Es sei sehr aufwendig und nur unter erheblichen Anstrengungen realisierbar, die Informationen aus der „Bestandsliste Katzen“ neu zu erstellen. Die Datei mit den Bildern der Katzen habe Fotografien der Katzen im Bestand von allen Seiten enthalten. Diese Datei sei sehr wichtig für die Vermittlung von Katzen an Dritte gewesen.
Der Kläger behauptete, dass die „Bestandsliste Katzen“ lediglich mit Daten aus dem Bestandsverwaltungsprogramm erstellt worden sei, um einen besseren Überblick zu erhalten. Die Daten seien nach wie vor im Bestandsverwaltungsprogramm enthalten. Die Datei sei überdies nur an einen anderen Speicherort verschoben worden. Eine Datei mit mehreren Bildern aller Katzen habe nie existiert.
Entscheidungsgründe:
Das Arbeitsgericht Bocholt entschied, dass die außerordentliche Kündigung sowie die hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam seien. Für eine außerordentliche Kündigung liege bereits kein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB vor. Zwar könne das Löschen von wichtigen Daten durch einen Beschäftigten, um andere Arbeitnehmer vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu schützen, den Arbeitgeber „an sich“ zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Im konkreten Fall habe der Beklagte aber seiner Darlegungslast nicht genügt. Der Beklagte habe lediglich Indizien vorgetragen, die das Gericht nicht davon überzeugen konnten, dass der Kläger die Tat begangen habe. Es habe kein Nutzungsprotokoll des PCs gegeben, mehrere Mitarbeiter hätten mit demselben Kennwort Zugriff auf den Rechner gehabt und Such- und Wiederherstellungsbemühungen des Beklagten seien nicht substantiiert dargelegt worden. Ein Tatvorwurf könne dem Kläger nicht gemacht werden. Ob ein hinreichender Tatverdacht bestehe, könne dahinstehen, da eine Anhörung des Klägers vor dem Ausspruch der Kündigung unstreitig nicht stattgefunden habe. Bereits aus diesem Grund scheide die Rechtmäßigkeit einer Verdachtskündigung aus. Auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ließ das Gericht daran scheitern, dass der Beklagte nicht hinreichend substantiiert und unter Angebot von Beweismitteln vorgetragen habe.
Hinweis für die Praxis:
Die Entscheidung zeigt, dass vor Ausspruch einer Kündigung der Sachverhalt durch den Arbeitgeber so präzise wie möglich ermittelt werden muss. Zudem müssen der Zeitraum der Tat und die für die Tat in Betracht kommenden Personen möglichst genau bestimmbar sein. Um dies bei Vorwürfen mit IT-Bezug zu gewährleisten, sollte der Arbeitgeber vorsorgen, etwa durch individualisierte Zugänge und die Erfassung von Nutzeraktivitäten in Protokollen. Zudem ist bei Verdachtskündigungen zwingend eine Anhörung des Arbeitnehmers durchzuführen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die Vorwürfe gegen ihn auszuräumen. Fehlt es hieran, ist die Verdachtskündigung bereits aus diesem Grund unwirksam.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Xaver Koneberg, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
Quelle: ArbG Bocholt, Urteil vom 14.7.2025 (1 Ca 459/25)