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Anm. zu ArbG Essen: Kündigung des General Counsel unwirksam –Prokura und „Le-vel 1 Position“ genügen nicht für die Einstufung als leitender Angestellter

Betriebsverfassungsgesetz

Das ArbG Essen hat mit Urteil vom 15.4.2026 (3 Ca 2984/25) entschieden, dass ein hoch vergüteter General Counsel mit Gesamtprokura und Einordnung auf der Führungsebene unmittelbar unterhalb des Vorstands nicht ohne Weiteres als leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG einzuordnen ist (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Der Kläger ist seit 2010 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt seit 2021 als General Counsel auf der Ebene „Level 1“ direkt unterhalb des Vorstands und bezieht ein Jahresbruttogehalt von über 800 000 €. Ihm wurde bereits 2010 eine Gesamtprokura erteilt, zudem verfügt er über Prokura für verschiedene Konzerngesellschaften. Die Beklagte beschäftigt weltweit über mehrere zehntausend Mitarbeiter und ordnet die Rechtsabteilung als Business Service bzw. Stabsabteilung ohne operative Geschäftstätigkeit ein.

Mit Schreiben vom 1.12.2025 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus angeblich betriebsbedingten Gründen zum 30.6.2026 und stellte den Kläger unwiderruflich frei, ohne den Betriebsrat anzuhören. Zur Begründung verwies sie auf eine vom Vorstand beschlossene Zusammenlegung der Bereiche Legal und Compliance und den Wegfall der Position „General Counsel“, deren Aufgaben künftig ein neu eingestellter „SVP Legal & Compliance“ mit umfangreicher Compliance-Erfahrung wahrnehmen solle. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage, wandte sich gegen einen später gestellten Auflösungsantrag der Beklagten und begehrte außerdem Weiterbeschäftigung in verschiedenen Leitungsfunktionen (u.a. General Counsel, Leiter Legal & Compliance).

Entscheidungsgründe:

Die Kündigungsschutzklage des Klägers war hinsichtlich des Feststellungsantrags zur Unwirksamkeit der Kündigung begründet; im Übrigen war sie unbegründet. Das ArbG stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde, da diese unwirksam ist. Zum einen liegt ein Verstoß gegen § 102 Abs. 1 BetrVG vor, weil der Kläger kein leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG ist und daher der Betriebsrat zwingend anzuhören gewesen wäre. Bei der Prüfung der drei Alternativen des § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis im Innenverhältnis fehlt, weil der Kläger jedenfalls seit 2024 jeweils die Zustimmung des Vorstands bzw. des CFO zur Schaffung oder Nachbesetzung von Stellen einholen musste, was einem echten Zustimmungsvorbehalt gleichkommt. Die Personalverantwortung erstreckt sich zudem nur auf eine geringe Anzahl von Mitarbeitern in einer Stabsabteilung ohne Umsatzverantwortung, so dass die Personalkompetenz unternehmensweit nur von untergeordneter Bedeutung ist. Auch über die Prokura nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG wird der Kläger nicht zum leitenden Angestellten, da seine Prokura ein im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht hinreichend bedeutsames Aufgabengebiet abdeckt: Die Rechtsabteilung agiert überwiegend beratend, nicht entscheidend, und ist nicht im Kernbereich des operativen Geschäftsfelds (Herstellung/Distribution von Chemikalien) angesiedelt. Schließlich verneint die Kammer auch das Merkmal „sonstige Aufgaben von Bedeutung für Bestand und Entwicklung des Unternehmens“ nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG, weil die Tätigkeit des Klägers schwerpunktmäßig durch juristische Beratung ohne verbindliche Entscheidungskompetenz geprägt ist; der Vorstand konnte seine Empfehlungen jederzeit übergehen und zusätzlich externe Berater mandatieren. Parallel dazu scheitert die Kündigung an § 1 Abs. 1, 2 KSchG, weil es an dringenden betrieblichen Erfordernissen fehlt. Die behauptete Umorganisation erschöpft sich im Wesentlichen in einer Personaleinsparung auf der Führungsebene („Abbau einer Hierarchieebene“), ohne dass die Beklagte konkret dargestellt hätte, welche Tätigkeiten des Klägers künftig wegfallen, in welchem Umfang und durch wen die weiterhin anfallenden Arbeiten innerhalb der regulären Arbeitszeit übernommen werden sollen. Da die Aufgaben des General Counsel fortbestehen und faktisch einem extern rekrutierten Nachfolger übertragen wurden, liegt eine Austauschkündigung vor, bei der der Beschäftigungsbedarf gerade nicht entfällt.

Der von der Beklagten gestellte Auflösungsantrag nach §§ 14 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist bereits unstatthaft, weil die Kündigung nicht nur sozialwidrig, sondern wegen des Verstoßes gegen § 102 BetrVG insgesamt unwirksam ist; eine Auflösung kommt nur bei „bloß“ sozialwidrigen Kündigungen in Betracht. Zudem erfüllt der Kläger auch die besonderen Voraussetzungen eines leitenden Angestellten i.S.d. § 14 Abs. 2 KSchG nicht, da es an einer eigenverantwortlichen Wahrnehmung unternehmerischer Führungsaufgaben und einer tatsächlich ausgeübten, erheblichen Personalkompetenz fehlt.

Hinweise für die Praxis:

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Einstufung als leitender Angestellter maßgeblich von der tatsächlichen Ausgestaltung der Personalkompetenzen, der Einbindung in unternehmerische Entscheidungsspielräume und der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung abhängt und sich nicht allein aus Titel, Vergütung oder Prokura ableiten lässt. Arbeitgeber können sich der Pflicht zur Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG nicht dadurch entziehen, dass sie Stabsfunktionen mit Prokura formal der ersten Führungsebene zuordnen, wenn intern faktisch Zustimmungsvorbehalte und beschränkte Verantwortungsbereiche bestehen.

Arbeitgeber sollten in Grenzfällen den Betriebsrat vorsorglich anhören, statt sich auf eine (später vom Gericht möglicherweise verneinte) leitende Stellung zu verlassen. Hierdurch wird verhindert, dass arbeitsgerichtliche Verfahren allein infolge eines vermeidbaren Verstoßes gegen § 102 BetrVG erfolglos bleiben.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Felix Häringer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

Quelle:  ArbG Essen, Urteil v. 15.4.2026 (3 Ca 2984/25)