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Anm. zu ArbG Heilbronn: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Erschütterung des Beweiswerts der AU-Bescheinigung bei „Urlaubsverlängerung durch Krankfeiern“

Entgeltfortzahlungsgesetz

Das ArbG Heilbronn hatte sich mit Urteil v. 27.3.2026 (7 Ca 314/25) mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen der hohe Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden kann, wenn der Arbeitnehmer – wie hier – wiederholt unmittelbar im Anschluss an abgelehnte Urlaubsverlängerungen arbeitsunfähig gemeldet ist und Entgeltfortzahlung begehrt (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Der Kläger ist bei der Beklagten als Produktions- und Lagerarbeiter beschäftigt und wurde zuletzt als Maschinenführer eingesetzt. Im Jahr 2024 befand sich der Kläger im Zeitraum vom 1.8.2024 bis 23.8.2024 im genehmigten Erholungsurlaub. Sein nächster Arbeitseinsatz war für Montag, den26.8.2024, vorgesehen. Tatsächlich arbeitete der Kläger an diesem Tag nicht. Er hatte sich zuvor für den Zeitraum vom 26.8.2024 bis 30.8.2024 arbeitsunfähig krankgemeldet. Im Folgejahr 2025 befand sich der Kläger vom 28.7.2025 bis 15.8.2025 erneut im genehmigten Erholungsurlaub. Für Montag, den18.8.2025, war sein Einsatz in der Spätschicht eingeplant. Am Vormittag des 6.8.2025 kontaktierte der Kläger seinen Vorgesetzten, Herr R., telefonisch aus dem Urlaub in Rumänien. Er teilte mit, er befinde sich dort mit seiner Freundin, diese liege im Krankenhaus und es sei unklar, wann sie entlassen werde. Vor diesem Hintergrund bat er um eine Verlängerung seines Urlaubs für die Zeit vom 18.8.2025 bis22.8.2025. Herr R. äußerte sich grundsätzlich bereit, dies zu ermöglichen, stellte aber in Aussicht, dass zunächst eine interne Prüfung und Planung erforderlich sei, und bat den Kläger, sich am nächsten Tag erneut zu melden. Im weiteren Telefonat am 7.8.2025 teilte Herr R. dem Kläger mit, dass die interne Überprüfung zunächst ergeben habe, dass eine Urlaubsverlängerung nicht möglich sei, man aber in der Folgewoche nochmals prüfen werde, ob sich kurzfristig eine Änderung ergebe. Am Vormittag des 13. oder 14.8.2025 rief der Kläger erneut bei Herrn R. an. In diesem Gespräch wurde ihm mitgeteilt, dass sich keine Änderungen ergeben hätten und der Urlaub nicht verlängert werden könne. Der Kläger kehrte daraufhin vor dem 18.8.2025 mit seinem PKW aus Rumänien nach Deutschland zurück; seine Freundin kam später mit dem Flugzeug nach. Am Morgen des 18.8.2025 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitsunfähig krank für den Zeitraum vom 18.8.2025 bis22.8.2025. Für diesen Zeitraum legte er eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, wiederum ausgestellt von seinem Hausarzt, der bereits die Bescheinigung für die Woche nach dem Urlaub im Jahr 2024 ausgestellt hatte. Die Beklagte leistete für diese fünf Tage keine Entgeltfortzahlung und begründete dies damit, sie gehe nicht davon aus, dass der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, er sei tatsächlich erkrankt gewesen. Er habe nach dem Wochenende vom 16./17.8.2025 starke Rückenbeschwerden mit akuten Schmerzen im unteren Lendenwirbelbereich gehabt. Für das Jahr 2024 hat der Kläger geltend gemacht, er habe seinen Urlaub nicht eigenmächtig durch „Krankmachen“ verlängert, sondern sei am 23.8.2024 in Rumänien operiert worden und habe deswegen in der Woche vom 26.08. bis 30.8.2024 nicht arbeiten können.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 18.8.2025 bis 22.8.2025 i.H.v. 700,21 EUR brutto nebst Zinsen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung und ist der Auffassung, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert. Das Arbeitsgericht hat Beweis über die Behauptung des Klägers, im Zeitraum vom 18.8.2025 bis 22.8.2025 arbeitsunfähig krank gewesen zu sein, durch Vernehmung des Hausarztes Dr. E. als sachverständigen Zeugen erhoben. Dr. E. konnte sich an die konkrete Behandlung des Klägers in diesem Zeitraum nicht mehr erinnern.

Entscheidungsgründe:

Das ArbG Heilbronn hat die Klage auf Entgeltfortzahlung abgewiesen, weil der Kläger seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 18.08. bis 22.8.2025 nicht beweisen konnte. Zur Begründung stellt das Gericht zunächst die allgemeinen Grundsätze dar. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Zwar kommt einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu, der regelmäßig ausreicht, um die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Dieser Beweiswert kann jedoch erschüttert werden, wenn der Arbeitgeber konkrete Umstände darlegt, die ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung begründen. Das Gericht sieht diesen Beweiswert hier als erschüttert an. Der Kläger war bereits im Jahr 2024 unmittelbar im Anschluss an einen dreiwöchigen Urlaub eine Woche arbeitsunfähig gemeldet, bescheinigt durch denselben Hausarzt. Im Jahr 2025 versuchte er während seines Urlaubs mehrfach, eine Verlängerung genau für den Zeitraum 18.08. bis 22.8.2025 zu erreichen; der Antrag wurde endgültig abgelehnt. Genau für diese Woche meldete er sich sodann am Morgen des 18.08. arbeitsunfähig und legte erneut eine Bescheinigung desselben Arztes vor. Damit wiederholte sich in zwei aufeinanderfolgenden Jahren dasselbe Muster: Urlaub, verweigerte Urlaubsverlängerung und direkt anschließende Arbeitsunfähigkeit. Dieses auffällige zeitliche Zusammentreffen reicht nach Auffassung des Gerichts aus, um den hohen Beweiswert der AU zu erschüttern. Ist der Beweiswert erschüttert, muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit wieder voll darlegen und beweisen. Der Kläger schilderte zwar seine behaupteten Rückenbeschwerden, blieb im Beweis aber erfolglos: Der als sachverständiger Zeuge vernommene Hausarzt Dr. E. konnte sich an die konkrete Behandlung nicht erinnern und nicht einmal sicher sagen, ob überhaupt eine persönliche Untersuchung stattgefunden hatte; die Praxisunterlagen enthielten lediglich Diagnosen, aber keine dokumentierten Befunde. Unter Anwendung der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO gelangte das Gericht deshalb nicht zu der Überzeugung, dass der Kläger im streitigen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig krank war. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht damit nicht, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.

Hinweise für die Praxis:

Die Entscheidung des ArbG Heilbronn schärft den Blick für eine in der Praxis häufig vorkommende Konstellation: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen direkt im Anschluss an (abgelehnte) Urlaubsverlängerungen.

Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil: Der hohe Beweiswert einer AU-Bescheinigung ist nicht unantastbar. Wiederholte Krankmeldungen unmittelbar nach Urlaub, insbesondere nach zuvor abgelehnter Urlaubsverlängerung, können ausreichen, um ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu begründen und den Beweiswert der AU zu erschüttern. Wichtig ist eine saubere Dokumentation: Urlaubsanträge, deren Ablehnung, zeitlicher Ablauf der Krankmeldung, etwaige Wiederholungsmuster und der behandelnde Arzt sollten festgehalten werden. Solche Indizien ermöglichen es, im Prozess mehr als ein bloßes Bestreiten vorzubringen und damit die AU beweisrechtlich „angreifbar“ zu machen. Wird der Beweiswert erschüttert, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit voll darlegen und beweisen; gelingt das nicht – etwa weil der Arzt keine konkrete Untersuchung oder Befunde erinnern bzw. belegen kann –, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Felix Häringer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

Quelle: ArbG Heilbronn, Urteil v. 27.3.2026 (7 Ca 314/25)