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Anm. zu ArbG Kassel: Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – auslaufende Befristung

Entgeltfortzahlungsgesetz

Das ArbG Kassel hat mit Urteil vom 27.1.2026 (9 Ca 262/25) entschieden, dass der Arbeitgeber den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern kann, indem er Indizien vorträgt, die begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit wecken. Dies ist insbesondere bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und dem absehbaren Ende des Arbeitsverhältnisses der Fall. Neben Kündigungen gilt dies auch für befristete Arbeitsverhältnisse, die nicht verlängert werden (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten vom 3.5.2024 bis zum 31.7.2025 befristet beschäftigt. Die Beklagte ist im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig. Am 4.6.2025 fand bei der Entleiherin, für die der Kläger zuletzt tätig war, eine Betriebsversammlung statt. Auf dieser wurde mitgeteilt, dass die befristeten Einsätze zur Arbeitnehmerüberlassung nicht verlängert werden. Über die Betriebsversammlung und deren Inhalt wurde in der regionalen Tagespresse berichtet. Der Kläger war vom 12.5.2025 bis zum 8.6.2025 arbeitsunfähig krankgeschrieben und nahm nicht an der Betriebsversammlung teil.

Vom 10.6.2025 bis zum 13.6.2025 meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank. Vom 14.6.2025 bis zum 22.6.2025 hatte der Kläger Urlaub. Am 23.6.2025 meldete sich der Kläger bis zum 27.6.2025 arbeitsunfähig krank. Diese Arbeitsunfähigkeit wurde zweimal verlängert, so dass der 31.7.2025 der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit war. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lagen teils in Form der Ausfertigung für den Arbeitgeber, teils in Form der Ausfertigung für den Versicherten vor, jedoch ohne Unterschrift des verantwortlichen Arztes und ohne Stempel der Arztpraxis. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung vom 11.6.2025 bis zum 15.6.2025 sowie ab dem 23.6.2025 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger klagte auf Entgeltfortzahlung.

Entscheidungsgründe:

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert, soweit überhaupt ein solcher anzunehmen sei. Zwar habe eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hohen Beweiswert. Dies gelte jedoch für die Papierbescheinigung, die der Arzt dem Arbeitnehmer aushändigt. Die durch den Arbeitgeber elektronisch abrufbaren Daten hätten hingegen geringeren Beweiswert. Dies begründet das Arbeitsgericht mit der größeren Störanfälligkeit bei der Verarbeitung der Daten sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/13959, S. 37). Das Arbeitsgericht hielt die vorgelegten Duplikate von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die keine Unterschrift des behandelnden Arztes trugen, für nicht ordnungsgemäß.

Unabhängig davon sei der Beweiswert erschüttert. Das liege an dem zeitlichen Zusammenhang zwischen den Krankheitszeiträumen und der Kommunikation der Nichtverlängerung des Einsatzes der Leiharbeitnehmer. Dem Kläger sei es nicht gelungen, hinreichenden Vortrag zu seiner Arbeitsunfähigkeit zu leisten.

Hinweis für die Praxis:

Die zeitliche Koinzidenz zwischen einer Kündigung und einer Krankmeldung kann den Beweiswert einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern (BAG v. 13.12.2023, 5 AZR 137/23). Das Arbeitsgericht Kassel erstreckt diese Rechtsprechung auch auf Befristungen, wenn der Arbeitnehmer Kenntnis von der Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat. Dies ist konsequent. Relevant ist auch die Aussage des Arbeitsgerichts, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur durch die ordnungsgemäß ausgestellte Papierbescheinigung unter Vollbeweis stellen kann. Duplikate und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben keinen bzw. einen geringeren Beweiswert.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Xaver Koneberg, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

Quelle: ArbG Kassel, Urteil v. 27.1.2026 (9 Ca 262/25)