Anm. zu ArbG München: Fristlose Kündigung wegen kostenloser Flug-Upgrades scheitert an fehlender Abmahnung
Kündigungsrecht
Das ArbG München hatte mit Urteil vom 4.3.2026 (19 Ca 3599/25) über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie hilfsweise ordentlichen Kündigung einer Mitarbeiterin eines Luftverkehrsunternehmens zu entscheiden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Vergabe unberechtigter Gewährung von Vorteilen, hier kostenloser Business-Class-Upgrades, ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt:
Die Klägerin war seit November 2022 bei der Beklagten als Mitarbeiterin im Bereich Check-In/Gate beschäftigt. Upgrades für Fluggäste waren nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Anfang Februar 2025 nahm sie für mehrere Fluggäste kostenlose Upgrades von der Economy- in die Business-Class vor. Die Rückflüge wurden teils von einer Kollegin bearbeitet bzw. storniert. Betroffen waren unter anderem eine ihr bekannte Familie sowie ein weiterer Passagier. Die Upgrades wurden im Buchungssystem als „Marketing or Sales Initiative“ eingetragen und erfolgten ohne Gegenleistung der Passagiere sowie unter Überspringen von Buchungsklassen.
Nach einem Personalgespräch am 20.2.2025 und Anhörung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 17.3.2025 außerordentlich, hilfsweise ordentlich, ohne vorherige Abmahnung. Der Betriebsrat wurde beteiligt und erhob keine Einwendungen. Hiergegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage.
Die Klägerin trug vor, sie habe nicht eigenmächtig gehandelt, sondern nach Rücksprache mit einer vorgesetzten Passenger Service Coordinatorin. Hintergrund für das Upgrade der betroffenen Familie sei deren schwierige persönliche Situation gewesen. Sie habe gutgläubig im Interesse der Kundenzufriedenheit gehandelt. Zudem sei ein Schaden nicht entstanden und es entspreche betrieblicher Übung, in Einzelfällen nach Abstimmung Upgrades vorzunehmen. Die Beklagte sah darin hingegen einen vorsätzlichen, wiederholten Pflichtverstoß und warf der Klägerin vor, bewusst interne Vorgaben missachtet und Fluggästen unberechtigte Vorteile verschafft zu haben. Voraussetzungen für "Marketing or Sales Initiative"- oder "IMPRESS"-Upgrades hätten ersichtlich nicht vorgelegen. Eine Autorisierung wurde von ihr bestritten. Es liege ein erheblicher Vertrauensbruch vor, der eine außerordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung rechtfertige, zumindest als Verdachtskündigung. Das Arbeitsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Entscheidungsgründe:
Das ArbG München erklärte sowohl die außerordentliche als auch die hilfsweise ordentliche Kündigung für unwirksam.
Zwar könne die unberechtigte Vergabe kostenloser Upgrades grundsätzlich eine Pflichtverletzung darstellen. Entscheidend sei jedoch, dass vorliegend keine vorherige Abmahnung ausgesprochen worden war. Bei verhaltensbedingten Kündigungen gelte das Prognoseprinzip, so das Arbeitsgericht. Eine Kündigung solle nicht vergangenes Verhalten bestrafen, sondern zukünftige Pflichtverletzungen verhindern. Deshalb sei bei steuerbarem Verhalten grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Abmahnung geeignet ist, das Verhalten zu korrigieren. Diese sei nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliege oder erkennbar sei, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändern werde.
Einen solchen Ausnahmefall sah das Gericht hier nicht. Es berücksichtigte insbesondere, dass der Klägerin kein eigener wirtschaftlicher Vorteil nachgewiesen werden konnte und die Beklagte keinen konkreten Vermögensschaden ausreichend dargelegt hatte. Zudem seien kostenlose Upgrades im Unternehmen nicht grundsätzlich ausgeschlossen gewesen. Daher habe die Klägerin nicht ohne Weiteres davon ausgehen müssen, dass ihr Verhalten unmittelbar den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge haben werde.
Auch die hilfsweise ausgesprochene Verdachtskündigung hielt das Gericht für unwirksam, da der zugrunde liegende Verdacht keine ausreichend schwerwiegende Pflichtverletzung betraf. Ein solcher setzt voraus, dass bereits die unterstellte Tat eine fristlose Kündigung tragen würde, was hier nicht der Fall war.
Mangels vorheriger Abmahnung scheiterte schließlich ebenfalls die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.
Hinweis für die Praxis:
Das Urteil des ArbG Münchens verdeutlicht, dass selbst die unberechtigte Gewährung von Vorteilen im Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Bei steuerbarem Verhalten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Abmahnung zur Verhaltenssteuerung geeignet und daher erforderlich ist, sofern kein besonders schwerer Pflichtverstoß oder eine negative Zukunftsprognose vorliegt. Arbeitgeber müssen zudem den Pflichtverstoß sowie einen möglichen Schaden oder Eigennutz sorgfältig nachweise. Die Entscheidung unterstreicht damit die hohe Hürde für verhaltensbedingte und insbesondere außerordentliche Kündigungen.
Autorin: Annette Rölz, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Frankfurt am Main
Quelle: ArbGt München, Urteil v. 4.3.2026 (19 Ca 3599/25)