Anm. zu ArbG Siegburg: Rücknahme einer Einstellungszusage nach Feststellung fehlender medizinischer Eignung eines Schwerbehinderten stellt keine Diskriminierung dar

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Das ArbG Siegburg hat mit Urteil vom 20.3.2024 (3 Ca 1654/23) entschieden, dass der Widerruf einer Einstellungszusage infolge eines ärztlichen Attests keine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung ist (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Der unter Diabetes leidende, schwerbehinderte Kläger bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung im Januar 2023 auf eine von der beklagten Stadt ausgeschriebene Ausbildungsstelle als Straßenwärter. Vorbehaltlich einer noch durchzuführenden ärztlichen Untersuchung erteilte die Beklagte ihm eine Einstellungszusage. Der mit der Untersuchung betraute Arzt kam zu dem Ergebnis, dass eine Eignung des Klägers für die Ausbildungsstelle auf Grund seiner Diabetes-Erkrankung medizinisch nicht gegeben sei. Die Beklagte nahm ihre Zusage daraufhin zurück. Der Kläger erhob Klage und verlangte eine Entschädigung wegen Diskriminierung.

Entscheidungsgründe:

Mit Urteil vom 20.3.2024 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Eine diskriminierende Handlung und ein Verstoß gegen das AGG, so die 3. Kammer, seien nicht erkennbar. Der Kläger sei von der Beklagten wegen seiner Behinderung nicht schlechter behandelt worden als vergleichbare, nicht behinderte Bewerber. Die Beklagte habe bei der Entscheidung, den Kläger nicht einzustellen, nicht auf seine Behinderung abgestellt. Vielmehr habe man den Kläger ungeachtet seiner Behinderung gerade einstellen wollen und ihm demgemäß eine Einstellungszusage erteilt, diese jedoch in zulässiger Weise vom Ergebnis einer gesundheitlichen Eignungsuntersuchung bzw. seiner Eignung abhängig gemacht. Die erforderliche gesundheitliche Eignung sei dann von dem von ihr beauftragten Arzt verneint worden, woraufhin die Beklagte unter Berufung auf den zum Ausdruck gekommenen Vorbehalt ihre Einstellungszusage zurückgezogen habe.

Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG Köln eingelegt werden.

Hinweis für die Praxis:

Die Entscheidung ist noch nicht rkr. Das Urteil zeigt jedoch, dass zu differenzieren ist: Ist die gesundheitliche Eignung für ein bestimmtes Tätigkeitsbild gegeben, darf unter mehreren Bewerbern in der Einstellungsentscheidung keine diskriminierende Entscheidung zu Lasten medizinisch geeigneter, aber schwerbehinderter Bewerber getroffen werden. Liegt keine gesundheitliche Eignung vor, kann der Arbeitgeber absagen oder eine vorbehaltlich erklärte Zusage widerrufen werden – ggf. muss der Arbeitgeber dies sogar tun, wenn er den Bewerber nicht ohne gesundheitliche Risiken beschäftigen kann. Eine saubere Dokumentation des Entscheidungsprozesses ist für den Streitfall unerlässlich. Dies schließt eine Begründung dafür ein, aus welchem Grund eine bestimmte Behinderung der Ausführung einer bestimmten Tätigkeit entgegensteht.

Autorin: Dr. Sabine Schröter, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Frankfurt am Main

Quelle: ArbG Siegburg, Urteil v. 20.3.2024 (3 Ca 1654/23)