Anm. zu BAG: Anfechtung einer Betriebsratswahl
Betriebsverfassungsgesetz
Digitale Plattformarbeit mit Lieferfahrern bedeutet nicht automatisch, dass in jedem Liefergebiet ein eigener Betriebsrat gewählt werden kann. Das BAG präzisiert mit Urteil v. 28.1.2026 (7 ABR 23/24) die Voraussetzungen für betriebsratsfähige Organisationseinheiten bei App-basierten Arbeitsmodellen (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin betreibt einen plattformbasierten Lieferdienst für Speisen und organisiert ihre bundesweiten Aktivitäten über zentrale „Hub-Cities“ sowie zahlreiche „Remote-Cities“ als reine Liefergebiete. Während in den Hub-Cities neben den Auslieferungsfahrern auch Verwaltungsmitarbeiter beschäftigt sind, arbeiten in den Remote-Cities ausschließlich Fahrer, die ihre Einsatzplanung und Kommunikation überwiegend über eine App abwickeln.
In mehreren dieser Remote-Cities wurden in den Jahren 2022 und 2023 eigenständige Betriebsräte gewählt. Die Arbeitgeberin wandte sich durch Anfechtung gegen diese Wahlen mit der Argumentation, die Remote-Cities seien keine betriebsratsfähigen Betriebe oder Betriebsteile i.S.d. Betriebsverfassungsgesetzes.
Die Landesarbeitsgerichte bestätigten diese Ansicht und erklärten die Wahlen für unwirksam.
Entscheidungsgründe:
Das BAG schloss sich der Auffassung der Vorinstanzen an und wies die Rechtsbeschwerden der Betriebsräte ab. Nach § 1 BetrVG könnten Betriebsräte nur in einem Betrieb oder einem selbständigen Betriebsteil gewählt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Ein Betrieb liege dann vor, wenn eine organisatorische Einheit in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer eigenen Leitung gesteuert werde. Ein Betriebsteil müsse zumindest ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb besitzen. Diese Voraussetzungen gelten ausdrücklich auch für Arbeitsmodelle, die überwiegend digital gesteuert werden, etwa mit Hilfe einer App.
Für die Remote-Cities stellte das Gericht fest, dass das erforderliche Maß an organisatorischer Selbstständigkeit nicht gegeben sei. Die Organisation als Liefergebiet mit eigenem Dienstplan genüge hierfür nicht. Entscheidend sei, dass die Remote-Cities keine eigenständigen Leitungsstrukturen und keine über das Gemeinschaftsinteresse der Auslieferungsfahrer hinausgehende Organisation aufweisen.
Hinweise für die Praxis:
Die Entscheidung liegt bislang nur als Pressemitteilung vor. Danach gilt auch für moderne Plattformarbeit: Die Wahl eigenständiger Betriebsräte setzt eine klare organisatorische Abgrenzung und Leitung im jeweiligen Betrieb oder Betriebsteil voraus. Das Urteil schafft somit Rechtsklarheit für Unternehmen mit zahlreichen Betrieben ohne eigene Leitung und dürfte daher nicht nur für Plattformarbeit relevant bleiben. Auch wenn die Rufe nach Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen auf die moderne Arbeitswelt nicht verstummen, so macht diese Entscheidung klar, dass Gerichte auch weiterhin im Rahmen der bestehenden Regelungen zu sinnvollen Ergebnissen kommen können. Eine Zersplitterung in eine Vielzahl von Mini-Gremien ist demnach nicht mit dem Betriebsverfassungsgesetz vereinbar. Die Entscheidung nimmt allerdings nicht grds. die Möglichkeit der Bildung von Arbeitnehmervertretungen, hier wäre wohl ein Betriebsrat für die Hub-Cities denkbar gewesen.
Autorin: Stephanie Mayer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
Quelle: BAG, Urteil vom 28.1.2026 (7 ABR 23/24)