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Silhouetten von Personen in einer abstrahierten Szenerie mit leuchtenden Farbfeldern und weichen Lichtkreisen im Hintergrund

Anm. zu BAG: Anfechtung eines rechtsfehlerhaften Einigungsstellenspruchs

Betriebsverfassungsgesetz

Das BAG hat mit Beschluss vom 24.2.2026 (1 ABR 23/25) klargestellt, dass der Spruch einer Einigungsstelle unwirksam ist, wenn die Einigungsstelle ihre Spruchkompetenz überschreitet. Da es sich in diesem Fall nicht um einen Ermessensfehler, sondern um einen Rechtsfehler handelt, können die Betriebsparteien den Spruch auch nach Verstreichen der Zweiwochenfrist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG anfechten (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle. Die Arbeitgeberin beschäftigt etwa 1 600 Arbeitnehmer an zwei Standorten. Es existiert ein Betriebsrat. Im Jahr 2021 richteten die Beteiligten eine Einigungsstelle zum Gegenstand der Einführung und der Grundsätze eines Programms zur variablen Vergütung ein. Der Spruch der Einigungsstelle legte u.a. fest, dass ein Mindest- und ein Höchstziel für die Zielerreichung von 70 % bzw. 200 % bestanden und dass sich die Ziele aus einem bis fünf Faktoren zusammensetzten, die durch das „Board of Directors“ festgelegt und gewichtet wurden. Außerdem sollten sogenannte „Gating Parameter“ festgelegt werden, deren Nichterreichen dazu führen sollte, dass die Zielerreichung für alle Mitarbeiter bei Null liegt.

Der Betriebsrat hat den Einigungsstellenspruch angefochten. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hin hat das LAG den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben Hiergegend hat sich die Arbeitgeberin mit der Rechtsbeschwerde gewendet.

Entscheidungsgründe:

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg. Der Spruch der Einigungsstelle war unwirksam. Denn die Einigungsstelle habe mit dem Spruch ihre Spruchkompetenz überschritten, indem sie Regelungen auch zum bereitzustellenden Volumen des Bonus getroffen habe. Hinsichtlich des „Ob“ und der Mittel, die der Arbeitgeber insgesamt zur Verfügung stelle, bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe hinsichtlich der Entscheidung für ein zeit- oder leistungsbezogenes Entgelt sowie der Ausgestaltung des Entgeltsystems. Die Regelungen, die Einfluss auf das Bonusvolumen hätten, seien unwirksam. Da die übrigen Regelungen ohne den unwirksamen Teil keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr träfen, erstrecke sich die Rechtsfolge der Unwirksamkeit auf den gesamten Einigungsstellenspruch. Im Übrigen regele der Einigungsstellenspruch die Verteilung des Bonusvolumens entgegen dem Regelungsauftrag nur unzureichend und sei auch deshalb unwirksam.

Die Anfechtung des Einigungsstellenspruchs sei unabhängig von der Zweiwochenfrist nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG möglich, da es sich bei diesen Fehlern um Rechtsfehler und nicht um Ermessensfehler handle.

Hinweis für die Praxis:

Die Einigungsstelle beging zwei Fehler. Sie hat zum einen Regelungen getroffen, die sich auf das zur Verfügung gestellte Bonusvolumen auswirkten. Dies ist jedoch nicht vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG umfasst. Zum anderen ist die Einigungsstelle hinsichtlich der Verteilung des Bonusvolumens ihrem Regelungsauftrag nicht gerecht geworden. Denn die Regelungen des Einigungsstellenspruchs waren insoweit nicht weitgehend genug, so dass die Entscheidung im Ergebnis bei der Arbeitgeberin verblieb. Die Entscheidung zeigt auf, dass in der Praxis auf Grund der komplexen Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG Schwierigkeiten bei der Handhabung dieses Mitbestimmungsrechts bestehen.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Xaver Koneberg, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

Quelle: BAG, Beschluss v. 24.2.2026 (1 ABR 23/25)