Anm. zu BAG: Aufstieg innerhalb einer Entgeltgruppe während des Zustimmungsersetzungsverfahrens zur Eingruppierung
Betriebsverfassungsgesetz
Das BAG hat mit Beschluss vom 22.4.2026 (4 ABR 25/25) klargestellt, dass das Zustimmungsersetzungsverfahren in Bezug auf die Eingruppierung eines Arbeitnehmers stets die vollständige Eingruppierung erfasst. Zu dieser zählt nicht nur die Entgeltgruppe, sondern auch die Stufe der Entgelttabelle. Erreicht der Arbeitnehmer während des Verfahrens eine höhere Stufe, kann die ursprünglich beantragte Zustimmung nicht mehr ersetzt werden. Der Arbeitgeber verfolgt dann nicht mehr die Durchführung derselben personellen Maßnahme. Das Verfahren war damit auch nach einer einseitigen Erledigungserklärung einzustellen (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin bat den Betriebsrat um Zustimmung zu einer Versetzung und Eingruppierung eines Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer sollte in Entgeltgruppe 10 des anwendbaren Tarifvertrags und innerhalb der Entgeltgruppe in Stufe 5 eingruppiert werden. Der Betriebsrat hielt die Eingruppierung des Arbeitnehmers in Entgeltgruppe 11 für zutreffend und verweigerte insoweit seine Zustimmung zu der personellen Einzelmaßnahme. Die Arbeitgeberin beantragte, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in die Entgeltgruppe 10 Stufe 5 des einschlägigen Tarifvertrags zu ersetzen. Während des Verfahrens vor dem BAG stieg der Arbeitnehmer in die Stufe 6 der Entgelttabelle auf. Daraufhin erklärte die Arbeitgeberin das Verfahren für erledigt. Der Betriebsrat stimmte der Erledigungserklärung nicht zu.
Entscheidungsgründe:
Das BAG stellte das Verfahren ein. Es sei ein erledigendes Ereignis eingetreten. Die Arbeitgeberin habe die Maßnahme, zu der die Zustimmung habe ersetzt werden sollen, nicht länger beabsichtigt. Infolge des Aufstiegs des Arbeitnehmers in die Stufe 6 der Entgelttabelle sei die Eingruppierung des Arbeitnehmers in Entgeltgruppe 10 Stufe 5 des anwendbaren Tarifvertrags nicht länger angestrebt gewesen. Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens sei stets die vollständige Eingruppierung, die aus Entgeltgruppe und Stufe der Entgelttabelle bestehe.
Hinweis für die Praxis:
Der Beschluss zeigt, dass Änderungen der Stufe der Entgelttabelle während eines laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens zur Eingruppierung dazu führen können, dass ein erledigendes Ereignis eintritt. In diesem Fall ist das Verfahren einzustellen. Denn der Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens in Bezug auf die Eingruppierung ist die vollständige Eingruppierung. Ändert sich die anwendbare Stufe der Entgelttabelle, handelt es sich nicht mehr um dieselbe personelle Maßnahme. Die Eingruppierung in die vorherige Stufe wird dann nicht mehr begehrt und würde im Übrigen auch dem Tarifvertrag widersprechen. Die Änderung der Stufe der Entgelttabelle ist wiederum selbst als Umgruppierung mitbestimmungspflichtig. Für die Wahl der Prozessstrategie von Arbeitgebern ist dieser Umstand von Bedeutung.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Xaver Koneberg, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
Quelle: BAG, Beschluss vom 22.4.2026 (4 ABR 25/25)