
Anm. zu BAG: Benachteiligungsverbot bei befristeter Beschäftigung von Betriebsratsmitgliedern
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Der BAG hat mit Beschluss v. 18.6.2025 (7 AZR 50/24) entschieden, dass ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung endet, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Wird die Entfristung allerdings wegen des Betriebsratsmandats verweigert, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss eines Folgevertrags als Schadensersatz (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt
Die beklagte Arbeitgeberin erbringt logistische Dienstleistungen. Sie schloss mit dem Kläger Anfang des Jahres 2021 einen zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, welcher später um ein weiteres Jahr bis zum 14.2.2023 verlängert wurde. Im Sommer 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern der Beklagten, die einen am 14.2.2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger erhielt dieses Angebot nicht.
Mit seiner Klage hat er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 15.2.2023 zu den bisherigen Bedingungen verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterbliebene „Entfristung“ seines Arbeitsverhältnisses beruhe allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Zwar habe die Beklagte mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen, diese hätten aber anders als der Kläger nicht auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, sie sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers nicht so zufrieden gewesen, dass sie das Arbeitsverhältnis habe unbefristet fortführen wollen. Die Betriebsratstätigkeit des Klägers habe bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt.
Die Vorinstanzen haben die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam angesehen und das unterlassene Angebot eines unbefristeten Folgevertrags nicht auf das Betriebsratsamt des Klägers zurückgeführt.
Entscheidungsgründe
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des BAG keinen Erfolg. Der Senat hat seine Entscheidungen v. 05.12.2012 (7 AZR 698/11) und v. 25.06.2014 (7 AZR 847/12) bestätigt, wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung bedinge. Eine solche Annahme sei auch durch das Recht der EU nicht zwingend vorgegeben. Das einzelne Betriebsratsmitglied sei durch die Vorschrift des § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach es in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden darf, hinreichend geschützt.
Im vorliegenden Fall habe sich das LAG im Zusammenhang mit der Abweisung des Schadensersatzanspruchs in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betriebsratstätigkeit verweigert habe.
Hinweise für die Praxis
Mit der Entscheidung setzt das BAG seine bisherige Rechtsprechung fort. Das Betriebsratsmitglied trägt im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für eine Benachteiligung. In seiner Entscheidung v. 25.06.2014 stellte das BAG klar, dass die Behauptung eines Arbeitnehmers, ein Folgevertrag sei ihm wegen seiner Betriebsratstätigkeit verweigert worden, eine „innere Tatsache“ des Arbeitgebers betrifft. Diese kann der Arbeitnehmer nicht direkt beweisen, sondern nur Indizien darlegen, die auf die Diskriminierung schließen lassen. Besondere Vorsicht ist daher für den Arbeitgeber geboten bei Äußerungen, die einen Zusammenhang zwischen der Betriebsratstätigkeit und der Vertragsverweigerung erkennen lassen.
Autorin: Stephanie Mayer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
Quelle: BAG, Beschluss v. 18.06.2025 (7 AZR 50/24)