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Silhouetten von Personen in einer abstrahierten Szenerie mit leuchtenden Farbfeldern und weichen Lichtkreisen im Hintergrund

Anm. zu BAG: Das Aus des Einwurfeinschreibens

Arbeitsrecht

Das BAG hat mit Urteil v. 7.5.2026 (2 AZR 184/25) die Revision gegen eine Entscheidung des LAG Hamburg, welches sich auf den Standpunkt stellte, ein digitales Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post begründe keinen Anscheinsbeweis für Zugang einer BEM-Einladung, zurückgewiesen (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung wegen häufiger Erkrankungen des Klägers in den Jahren 2020 bis 2023. Streitentscheidend war ausnahmsweise mal nicht der Zugang der Kündigung selbst, sondern die Frage, ob die vorangegangene Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) dem Kläger zugestellt worden ist. Dies bestritt der Kläger. Die Arbeitgeberin berief sich auf ein Einwurf-Einschreiben und legte Einlieferungsbeleg, Sendungsverfolgung und einen digitalen Auslieferungsbeleg vor. Zudem benannte sie den Zusteller als Zeugen. Dieser könnte sich an die konkrete Sendung jedoch nicht erinnern.

Das LAG Hamburg (Urt. v. 14.7.2025, 4 SLa 26/24) verneinte auf dieser Grundlage einen Anscheinsbeweis für den Zugang der BEM-Einladung. Ausschlaggebend war die Umstellung des Verfahrens der Deutschen Post auf ein vollständig digitales System. Während früher unmittelbar vor dem Einwurf ein Peel-off-Label abgezogen und dem Auslieferungsbeleg zugeordnet worden seine, scanne der Zusteller nun die Sendungsnummer, bestätige die Zustellung digital und werfe den Brief anschließend ein; das Datum werde automatisiert gespeichert. Nach Auffassung des LAG dokumentiere der digitale Zustellbeleg jedoch weder Adresse noch Uhrzeit der Zustellung. Der Vorgang des Scannens selbst wiederum verlange zudem die Bestätigung des Einwurfs bereits vor dem tatsächlichen Einwurf und unterscheide nicht zwischen Einwurf in den Briefkasten und persönlicher Übergabe. Zudem könne der Postangestellte – anders als früher beim Peel-off-Label - nicht nur einen Vorgang bearbeiten, sondern während des Scannens noch weitere Sendungen in der Hand halten, was die Wahrscheinlichkeit eines Fehleinwurfs erhöhe.

Entscheidungsgründe:

Das BAG hat mit Urteil vom  7.5.2026 (2 AZR 184/25) die Revision der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen zwar derzeit noch nicht vor. Die Zurückweisung der Revision dürfte jedoch ein deutlicher Anhaltspunkt dafür sein, dass der Zweite Senat des BAG das digitale Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post jedenfalls in seiner aktuellen Ausgestaltung nicht als tragfähige Grundlage für einen Anscheinsbeweis des Zugangs betrachtet, dies selbst dann wenn ein Auslieferungsbeleg vorgelegt werden kann.

Hinweis für die Praxis:

Für Arbeitgeber verschärft die Entscheidung die Anforderungen an den Zugangsnachweis wichtiger Dokumente und betrifft nicht nur etwaige BEM-Einladungen. Wer sich im Kündigungsschutzprozess nicht vorhalten lassen möchte, ein BEM pflichtwidrig unterlassen, eine Abmahnung nicht übersandt oder eine Kündigung nicht zugestellt zu haben, sollte sich nicht digitale Einwurf-Einschreiben verlassen. Die sicherste Zustellformen ist und bleibt die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung. Zudem sollte dort, wo ein Schriftformerfordernis nicht besteht, eine kombinierte Dokumentationsstrategie verfolgt und die Schreiben z.B. etwa zusätzlich per E-Mail geschickt werden.

Autor: Dr. Andreas Schubert, Rechtsanwalt, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

Quelle: BAG v. 7.5.2026 (2 AZR 184/25)