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Silhouetten von Personen in einer abstrahierten Szenerie mit leuchtenden Farbfeldern und weichen Lichtkreisen im Hintergrund

Anm. zu BAG: Fehler bei einer Massenentlassungsanzeige

Kündigungsschutzgesetz

Das BAG hat mit Urteil v. 25.6.2026 (6 AZR 26/26) entschieden, dass trotz eines Fehlers bei den Angaben in einer Massenentlassungsanzeige gem. § 17 KSchG eine Kündigung wirksam sein kann, was aber von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Ein Arbeitgeber (in diesem Fall ein Insolvenzverwalter) und ein Arbeitnehmer streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitgebers beendet worden ist.

Der Kläger war als Maschineneinrichter und Bediener bei einem Schlüsselhersteller und Maschinenbauer tätig. Der Arbeitgeber unterrichtete den bei ihm gebildeten Betriebsrat über die von ihm beabsichtigte Betriebsschließung und Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer. Nachdem ein Interessenausgleich abgeschlossen wurde, erstattete der Arbeitgeber im Anschluss daran eine Massenentlassungsanzeige und kündigte nach deren Eingang bei der Agentur für Arbeit das Arbeitsverhältnis des Klägers. In der Anzeige hatte er angeführt, er beabsichtige 34 Entlassungen, d.h. Kündigungen. Tatsächlich sprach der Arbeitgeber aber nur 31 oder 32 Kündigungen aus.

Der klagende Arbeitnehmer meinte, die Kündigung sei wegen widersprüchlicher bzw. fehlerhafter Angaben gegenüber dem Betriebsrat bzw. der Agentur für Arbeit über die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unwirksam.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage noch stattgegeben, das LAG hat sie abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Arbeitnehmers hatte vor dem BAG keinen Erfolg, das Arbeitsverhältnis endete auf Grund der ausgesprochenen Kündigung.

Das BAG begründet die Entscheidung damit, dass das vor einer Massenentlassung durchzuführende Anzeigeverfahren es der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen soll, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die beabsichtigen Entlassungen aufwerfen. Unterlaufen einem Arbeitgeber bei der Anzeige Fehler, die dieser Lösungssuche und damit dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, genügt die Anzeige dem Ziel des Anzeigeverfahrens und damit den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie noch. Dann läuft die Sperrfrist des § 18 KSchG mit Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit an und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Eine in einer Massenentlassungsanzeige erfolgte Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, denen im Rahmen der Massenentlassung gekündigt werden soll, beeinträchtigt die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen, indem sie sich z.B. auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einstellt und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen prüft. In einem solchen Fall gewährleistet die Anzeige noch ein gesetzmäßiges Handeln der Arbeitsverwaltung. Die Anzeige war deshalb trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam.

Da der Arbeitgeber im entschiedenen Fall auch das Konsultationsverfahren gegenüber dem Betriebsrat ordnungsgemäß durchgeführt hatte und dieses vor Erstattung der Anzeige bereits beendet war, war das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet worden.

Hinweise für die Praxis:

Das BAG musste sich in letzter Zeit immer wieder mit Fehlern im Rahmen einer Massenentlassung beschäftigen. In dem jetzt entschiedenen Fall ist es für den Arbeitgeber gerade noch gut gegangen, weil der Zweck der Massenentlassungsanzeige durch eine geringfügig zu hohe Anzahl von Arbeitnehmern nicht beeinträchtigt wurde.

Jeder Arbeitgeber ist indes gut beraten, bei Kündigungen, die gegenüber der Agentur für Arbeit gem. § 17 KSchG anzuzeigen sind, alle gesetzlichen Verfahrensschritte möglichst genau einzuhalten, zumal nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsfolge einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige grundsätzlich die Unwirksamkeit der Kündigung ist.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Stefan Daub, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr . 26/26 v. 25.6.2026