Anm. zu BAG: Kein Verstoß gegen das AGG bei Ablehnung eines externen Bewerbers, der die Regelaltersgrenze erreicht hat
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Das BAG hat mit Urteil v. 8.5.2025 (8 AZR 299/24) die Frage entschieden, ob externe Bewerber, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und zuvor nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren, wegen ihres Alters abgelehnt werden dürfen. Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass eine Altersdiskriminierung vorliegt, diese jedoch gerechtfertigt ist (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt:
In dem der Entscheidung des BAG zugrundeliegenden Sachverhalt bewarb sich der damals 67-jährige schwerbehinderte Kläger, der die Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung bereits erreicht hatte, für eine Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung. Der bei der Arbeitgeberin geltende Tarifvertrag sah vor, dass Arbeitnehmer mit Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Die Arbeitgeberin stellte eine jüngere Bewerberin ein, während der Kläger eine Absage erhielt und nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde (entgegen § 165 Satz 3 SGB IX).
Daraufhin machte der Kläger einen Entschädigungsanspruch wegen unzulässiger Benachteiligung auf Grund seines Alters sowie seiner Schwerbehinderung geltend (§ 15 Abs. 2 AGG).
Entscheidungsgründe:
Das BAG stellte fest, dass der Kläger zwar wegen seines Alters benachteiligt wurde, diese Benachteiligung aber gerechtfertigt ist. Die Einstellung jüngerer Arbeitnehmer verfolgt das legitime Ziel einer ausgewogenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen. Dieses Ziel rechtfertigt nicht nur die Verweigerung der Wiedereinstellung wegen einer Altersgrenze ausgeschiedener Arbeitnehmer, sondern auch die Ablehnung externer Bewerber, die zuvor nicht beim Arbeitgeber beschäftigt waren.
Voraussetzung ist, dass ein anderer Bewerber zur Verfügung steht, der die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und ebenfalls qualifiziert ist. Ob die Stelle befristet oder unbefristet ist, spielt für die Rechtfertigung keine Rolle.
Das BAG nahm auch keinen Verstoß gegen § 165 Satz 3 SGB IX und damit keine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung an. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer muss nicht eingeladen werden, wenn er die Regelaltersgrenze überschritten hat und seine Bewerbung deshalb abgelehnt werden darf.
Hinweise für die Praxis:
Mit BAG v. 25.4.2024, 8 AZR 140/23, hatte das BAG noch offengelassen, ob auch die Ablehnung externer Bewerber, die zuvor nicht beim Arbeitgeber beschäftigt waren und die Regelaltersgrenze erreicht haben, gerechtfertigt sein kann. Mit dem aktuellen Urteil ist diese Frage nun geklärt.
Externe Bewerber, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können ebenso ausgeschlossen werden wie ausgeschiedene Beschäftigte – vorausgesetzt, ein geeigneter jüngerer Bewerber steht zur Verfügung.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Felix Häringer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
Quelle: BAG, Urteil vom 8.5.2025 (8 AZR 299/24)