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Silhouetten von Personen in einer abstrahierten Szenerie mit leuchtenden Farbfeldern und weichen Lichtkreisen im Hintergrund

Anm. zu BAG: Keine primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien bei unionsrechtlich überformten Diskriminierungsverboten

Tarifvertragsrecht

Das BAG hat mit Urteil vom 13.11.2025 (6 AZR 131/25) entschieden, dass Tarifvertragsparteien im Anwendungsbereich unionsrechtlich geprägter Diskriminierungsverbote keine primäre Möglichkeit haben, diskriminierende Tarifnormen zunächst selbst zu korrigieren. Ist eine Tarifnorm unionsrechtswidrig, ist sie (teil-)nichtig und der benachteiligte Arbeitnehmer hat unmittelbar Anspruch darauf, so behandelt zu werden, wie die vergleichbaren Beschäftigten (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Der Kläger war seit Juni 2019 als Zusteller beschäftigt, zunächst befristet, ab Juni 2020 unbefristet. Durch beiderseitige Tarifgebundenheit galten Haustarifverträge, die eine Vergütung nach Entgeltgruppen und einer von der Beschäftigungszeit abhängigen Gruppenstufe vorsahen. Im Zuge einer Reorganisation ab Juli 2019 vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine Verlängerung der Stufenlaufzeiten für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 2019 neu begründet wurde. Streitig war, ob hiervon auch Beschäftigte erfasst sind, die – wie der Kläger – bereits vor dem Stichtag befristet angestellt waren und nach dem Stichtag erneut eingestellt wurden, und ob in diesem Fall die Verlängerung der Stufenlaufzeiten im Einklang mit § 4 Abs. 2 TzBfG steht.

Entscheidungsgründe:

Das BAG bestätigte die der Klage stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Die im Streit stehende Tarifnorm erfasse auch solche Arbeitnehmer, deren befristetes Arbeitsverhältnis nach dem Stichtag erneut begründet wurde. Die Verlängerung der Stufenlaufzeiten verstoße gegen das unionsrechtlich geprägte Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG. Auf Grund des Unionsrechtsbezugs unterliege die Ungleichbehandlung einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle; die vorgebrachten Gründe der Arbeitgeberin rechtfertigten sie nicht. Die tarifliche Regelung diskriminiere den Personenkreis der zuvor befristet Beschäftigten und sei daher teilnichtig, weshalb der Kläger Anspruch auf die günstigeren, kürzeren Stufenlaufzeiten habe. Eine vorherige Korrekturmöglichkeit der Tarifvertragsparteien bestehe vorliegend – anders als bei Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG – nicht, weil bei unionsrechtlich überformten Diskriminierungsverboten wie dem des § 4 Abs. 2 TzBfG die Abschreckungsfunktion zu beachten sei.

Hinweise für die Praxis:

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für tarifgebundene Arbeitgeber. Diskriminierende Tarifnormen, die gegen unionsrechtliche Vorgaben verstoßen, sind unmittelbar (teil-)nichtig. Tarifvertragsparteien steht keine primäre Nachbesserungsbefugnis zu, was ganz erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben kann.

Autor: Rechtsanwalt Max Maiorano-Fahr, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

Quelle: Pressemitteilung des Nr. 41/25 vom 13.11.2025