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Silhouetten von Personen in einer abstrahierten Szenerie mit leuchtenden Farbfeldern und weichen Lichtkreisen im Hintergrund

Anm. zu BAG: Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Das BAG hat mit Urteil vom 21.5.2026 (8 AZR 194/25) die unions- und verfassungskonforme Auslegung von § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG konkretisisiert. Danach dürfen Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten weiterhin die Zugehörigkeit zu einer Kirche als Einstellungsvoraussetzung verlangen. Entscheidend ist, dass diese Anforderung nach Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung eingestuft werden kann (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Die Parteien stritten über eine Entschädigung wegen Benachteiligung aus religiösen Gründen. Der beklagte Diakonie-Träger, ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, hatte eine auf zwei Jahre befristete Teilzeitstelle (60 %) als Referent/in ausgeschrieben. Die Tätigkeit umfasste insbesondere die Erarbeitung eines Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention sowie von Fachartikeln. Außerdem sollte der Stelleninhaber die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber Politik, NGOs und der Öffentlichkeit übernehmen. Nach der Stellenausschreibung waren die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer zur ACK gehörenden Kirche gefordert. Die konfessionslose Klägerin bewarb sich, wurde jedoch nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen; die Stelle wurde mit einem evangelischen Bewerber besetzt.

Die Klägerin verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. mindestens 9.788,65 Euro wegen behaupteter Benachteiligung wegen der Religion. Sie machte geltend, die Stelle auf Grund ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten zu haben. Der Beklagte bestritt eine Benachteiligung und berief sich im Übrigen auf die Rechtfertigung nach § 9 Abs. 1 AGG. Das Arbeitsgericht sprach der Klägerin zunächst eine Entschädigung i.H.v. 1.957,73 Euro zu, das LAG wies die Klage insgesamt ab. Nach einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (C‑414/16) hatte das BAG den Beklagten im Jahr 2018 zunächst zu einer Entschädigung von 3.915,46 Euro verurteilt. Dieses Urteil hob das BVerfG mit Beschluss vom 29.9.2025 (2 BvR 934/19) auf und verwies die Sache an das BAG zurück.

Entscheidungsgründe:

In der nunmehrigen Entscheidung hat die Revision der Klägerin keinen Erfolg. Das BAG verneint einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Zwar indiziert die Stellenausschreibung grundsätzlich eine Benachteiligung wegen der Religion. Diese sei hier jedoch nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG gerechtfertigt. Die Vorschrift erlaubt eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, wenn die Kirchenzugehörigkeit nach der konkreten Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des kirchlichen Ethos eine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Maßgeblich ist, ob die Voraussetzung der Kirchenzugehörigkeit für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses der Einrichtung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Abweichend von seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 gelangt der Senat nun – unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben – zu dem Ergebnis, dass diese Voraussetzungen für die ausgeschriebene Referententätigkeit erfüllt sind, insbesondere wegen der hervorgehobenen Aufgabe der externen Vertretung des Beklagten in Politik und Öffentlichkeit.

Hinweis für die Praxis:

Für die Praxis kirchlicher Arbeitgeber bestätigt das Urteil, dass die Forderung nach der Kirchenzugehörigkeit von Bewerbern weiterhin zulässig sein kann, jedoch einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt. Entscheidend ist eine objektive, nachvollziehbare Verknüpfung zwischen der geforderten Kirchenzugehörigkeit, den tatsächlichen Aufgaben der Stelle und dem kirchlichen Selbstverständnis. Allgemeine oder pauschale Verweise auf das kirchliche Ethos genügen nicht. Liegt jedoch ein Zusammenhang zwischen dem Anforderungsprofil der Stelle und der Kirchenzugehörigkeit vor, haben staatliche Gerichte das kirchliche Selbstverständnis zu respektieren und nicht ihr eigenes Verständnis an dessen Stelle zu setzen. Insbesondere bei sogenannten verkündungsnahen Tätigkeiten oder bei nach außen hervorgehobenen Positionen kann daher die Forderung nach der Kirchenzugehörigkeit des Kandidaten gerechtfertigt sein.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Xaver Koneberg, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 21/26 v. 21.5.2026