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Silhouetten von Personen in einer abstrahierten Szenerie mit leuchtenden Farbfeldern und weichen Lichtkreisen im Hintergrund

Anm. zu BAG: Kündigung durch den Aufsichtsrat – ohne nachgewiesene Ermächtigung bleibt sie unwirksam

Gesellschaftsrecht

Das BAG, hat mit Urteil vom 7.5.2026 (2 AZR 130/25) entschieden, dass wenn der Gesellschaftsvertrag dem Aufsichtsrat als Gremium die Zuständigkeit für die Abberufung der Geschäftsführer und die Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit ihnen zuweist, eine von einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern erklärte Kündigung eine weitergehende Ermächtigung erkennen lassen oder nachweisen muss. Fehlt es daran und weist der Empfänger die Kündigung unverzüglich zurück, ist sie in analoger Anwendung von § 174 Satz 1 BGB unwirksam. Das gilt unabhängig davon, ob die handelnden Personen tatsächlich vertretungsberechtigt waren und ob der Aufsichtsrat die Kündigung zuvor beschlossen hatte (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Der Kläger war seit Juli 2018 auf Grundlage eines Anstellungsvertrags vom 27.3.2018 als Geschäftsführer der Beklagten, einer GmbH, tätig. Die beklagte GmbH hatte einen aus drei bis fünf Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag war der Aufsichtsrat für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig und vertrat die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit ihnen, insbesondere beim Abschluss und bei der Änderung der Anstellungsverträge. Der Aufsichtsrat beschloss am 7.8.2023 mit allen drei Mitgliedern, den Kläger mit Wirkung zum 14.8.2023 als Geschäftsführer abzuberufen und seinen Anstellungsvertrag ordentlich zu kündigen.

Die Kündigung vom 11.8.2023 war von der Aufsichtsratsvorsitzenden und einem weiteren Aufsichtsratsmitglied unterzeichnet. Eine Vollmachts- oder sonstige Ermächtigungsurkunde war dem Schreiben nicht beigefügt. Die Kündigung ging dem Kläger am 14.8.2023 zu; am 18.8.2023 wies er sie gegenüber den beteiligten Personen wegen fehlender Vollmachtsvorlage und fehlender Vertretungsmacht zurück. Den Aufsichtsratsbeschluss legte die GmbH erst im Prozess vor.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Mit ihrer Revision verfolgte die Beklagte die Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Das BAG wies die Revision zurück. Die Kündigung vom 11.8.2023 habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet, weil sie gem. § 174 Satz 1 BGB analog unwirksam sei. § 174 BGB erfasse seinem Wortlaut nach zwar einseitige Rechtsgeschäfte eines Bevollmächtigten auf Grund rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht. Die Vorschrift sei jedoch analog anzuwenden, wenn für den Erklärungsempfänger eine vergleichbare Unsicherheit über die in Anspruch genommene Vertretungsmacht bestehe und die Vertretungsmacht auf einer Willensentscheidung des Vertretenen beruhe, die gegenüber dem Erklärungsempfänger nachgewiesen werden könne. Das gelte insbesondere, wenn eine organschaftliche Gesamtvertretungsmacht durch eine Ermächtigung einzelner Organmitglieder zu einer Alleinvertretungsmacht erweitert werden soll.

Nach dem Gesellschaftsvertrag sei hier nicht die Aufsichtsratsvorsitzende und auch nicht eine Kombination einzelner Aufsichtsratsmitglieder, sondern der Aufsichtsrat als Gremium zur Vertretung der Gesellschaft berufen. Der Vertrag enthalte keine Regelung, nach der Willenserklärungen des Gremiums im Rahmen gefasster Beschlüsse im Namen des Aufsichtsrats von einem einzelnen Mitglied oder der Vorsitzenden abgegeben werden durften. Der Aufsichtsratsbeschluss vom 7.8.2023 mochte eine entsprechende Ermächtigung allenfalls konkludent enthalten; dem Kläger sei eine solche Ermächtigung bei Zugang der Kündigung jedoch nicht vorgelegt worden. Die Kündigung sei deshalb unwirksam. Eine Heilung oder Genehmigung der Erklärung sei bei § 174 BGB nicht möglich, weil die Vorschrift die Erklärung unabhängig vom Bestehen der Vollmacht und ohne nachträgliche Heilungsmöglichkeit unwirksam werden lasse.

Die Zurückweisung sei auch unverzüglich erfolgt. Sie müsse nicht sofort erklärt werden; dem Empfänger sei vielmehr eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, gegebenenfalls zur Einholung rechtlichen Rats. Eine Zurückweisung nach mehr als einer Woche sei ohne besondere Umstände regelmäßig nicht mehr unverzüglich. Zwischen dem Zugang der Kündigung am 14.08. und ihrer Zurückweisung am 18.8.2023 lagen allerdings lediglich wenige Tage.

Ein Ausschluss des Zurückweisungsrechts nach § 174 Satz 2 BGB analog komme ebenfalls nicht in Betracht. Dafür genüge es nicht, dass die allgemeine Stellung oder Funktion des Handelnden bekannt sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Erklärungsempfänger von der konkreten Ermächtigung in Kenntnis gesetzt werde. Die Mitteilung müsse einen gleichwertigen Ersatz für die fehlende Vollmachtsurkunde darstellen und deshalb erkennen lassen, dass das handelnde Mitglied gerade zur Abgabe der Erklärung für das Gremium, gegebenenfalls allein oder gemeinsam mit einem weiteren Mitglied, befugt sei. Die bloße Kenntnis von den Befugnissen des Aufsichtsrats oder von allgemeinen Führungsverhältnissen reiche dafür nicht aus.

Auch § 242 BGB stehe nicht entgegen. Rechtsmissbräuchlich könne sie sein, wenn der Kündigungsempfänger den Vertreter in einer bestehenden Geschäftsverbindung wiederholt auch ohne Vollmachtsurkunde als solchen anerkannt habe, kein begründeter Zweifel an der Vollmacht bestanden habe und dadurch ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand entstanden sei. Dafür gäbe es nach den Feststellungen des LAG keine Anhaltspunkte. Die bloße Kenntnis nicht näher bestimmter Führungsverhältnisse begründe keinen solchen Vertrauenstatbestand und ersetze insbesondere keine Kenntnis von einer weitergehenden Handlungsermächtigung innerhalb des Aufsichtsrats.

Die Revision der Beklagten blieb insgesamt erfolglos.

Hinweise für die Praxis:

GmbHs sollten vor der Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags zunächst die Zuständigkeits- und Vertretungsregelungen in Gesellschaftsvertrag und gegebenenfalls Geschäftsordnung genau prüfen. Weist der Gesellschaftsvertrag die Vertretung dem Aufsichtsrat als Gremium zu, sollte die Kündigung entweder durch das hierfür zuständige Gremium in einer nach außen eindeutig dokumentierten Form erklärt oder mit einem Nachweis der konkreten Ermächtigung der unterzeichnenden Mitglieder versehen werden. Ein alleiniger Verweis auf einen internen Beschluss, auf die Stellung als Aufsichtsratsvorsitzende oder auf allgemein bekannte Führungsverhältnisse genügt nach der Entscheidung nicht.

Für die kündigende Gesellschaft empfiehlt sich außerdem, die konkrete Ermächtigung dem Kündigungsschreiben beizufügen oder dem Empfänger zuvor nachweisbar bekannt zu geben. Dies ist z.B. durch E-Mail oder Kurznachricht und damit formlos möglich. Arbeitnehmer und ihre Berater müssen umgekehrt beachten, dass eine Zurückweisung nach § 174 BGB unverzüglich erfolgen muss; eine kurze, aber angemessene Prüfungs- und Beratungsfrist bleibt möglich, während eine Überschreitung der regelmäßig maßgeblichen Wochenfrist ohne besondere Umstände problematisch ist.

Autorin: Rechtsanwältin Stephanie Mayer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

Quelle: BAG, Urteil vom 7.5.2026 (2 AZR 130/25)