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Silhouetten von Personen in einer abstrahierten Szenerie mit leuchtenden Farbfeldern und weichen Lichtkreisen im Hintergrund

Anm. zu BAG: Sicherheitskontrolle am Flughafen mit Kopftuch

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Das BAG hat mit Urteil vom 29.1.2026 (8 AZR 49/25) entschieden, dass eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden darf. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liege darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung auf Grund der Religion (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin, die auf Grund ihres muslimischen Glaubens in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch trägt, hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben.

Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Be-werbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, weil darin eine Benachteiligung auf Grund ihrer Religion liege.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung i.H.v. 3 500,00 € zugesprochen

Entscheidungsgründe:

Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Die Klägerin hat nach Auffassung des BAG - unter Berücksichtigung der Gesamtumstände - ausreichende Indizien i.S.v. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegt.

Das Nichttragen eines Kopftuchs sei keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i.S.v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Be-klagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle auf Grund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, seien nicht ersichtlich.

Hinweise für die Praxis:

Die Entscheidung reiht sich konsequent in die BAG-Rechtsprechung zu etwaigen Diskriminierungen auf Grund des Merkmals „Religion“ durch Kopftuchverbote in Arbeitsverhältnissen ein. An solche Verbote sind vor dem Hintergrund der grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit hohe Anforderungen zu stellen. Ein Kopftuchverbot kommt nach ständiger Rechtsprechung des BAG dann in Betracht, wenn betriebliche Störungen oder wirtschaftliche Einbußen konkret drohen; bloße abstrakte Neutralitätsinteressen des Arbeitgebers reichen aber nicht aus. Im öffentlichen Dienst bedarf es einer hinreichend konkreten Gefährdung der staatlichen Neutralität.

Autor: Rechtsanwalt Max Maiorano-Fahr, Friedrich Graf von Westphalen, & Partner mbB, Freiburg

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 3/26 v. 29.1.2026