Anm. zu BAG: Tariffähigkeit einer »Tarifvertragspartei« und Rechtsqualität des abgeschlossenen »Tarifvertrages«
Tarifvertragsgesetz
Das BAG hat mit Urteil vom 31.7.2025 (6 AZR 172/24) festgestellt, dass die Tariffähigkeit eines Abschlusspartners des „Tarifvertrags“ erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsqualität der abgeschlossenen „Tarifverträge“ haben kann (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt:
Die Beklagte ist Mitglied des Diakonischen Werks der evangelisch-lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe. Kirchenrechtliche Bestimmungen schreiben vor, dass dessen Mitglieder zugleich Mitglieder im DDN sind. Der DDN hat ua. den Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen vom 19. September 2014 (TV DN) geschlossen. Die Beklagte betreibt ein Ende 2016 im Wege eines Betriebsübergangs übernommenes Krankenhaus. In diesem ist die Klägerin als Fachkrankenschwester im Herzkatheter-Labor beschäftigt. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten einer Pflegefachkraft in einem Funktionsbereich. Seit der ab Mai 2019 geltenden Fassung gewährt Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 1 TV DN eine monatliche Zulage zum Tabellenentgelt für „Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen in der Pflege in Krankenhäusern“. Deren Zahlung beansprucht die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Ansicht, dass der Begriff des „Arbeitsplatzes in der Pflege“ auch Funktionsbereiche wie z.B. das Herzkatheter-Labor umfasse. Die Beklagte steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass die Zulage nur an Pflegepersonal auf bettenführenden Stationen zu zahlen sei.
Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass wegen einer Zwangsmitgliedschaft im DDN Zweifel an der Tariffähigkeit des auf Arbeitgeberseite am Vertragsschluss beteiligten DDN und damit an der Wirksamkeit des TV DN bestehen könnten. Darauf ist der aus Anlass des Betriebsübergangs u.a. von der Beklagten sowie der Gewerkschaft ver.di, deren Mitglied die Klägerin ist, geschlossene Überleitungstarifvertrag vorgelegt worden. Dessen § 3 bestimmt, dass auf die übergehenden Arbeitsverhältnisse ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs die Bestimmungen des TV DN in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.
Entscheidungsgründe:
Das BAG konnte daher nicht mehr über die Frage der Tariffähigkeit des DDN befinden, weil es darauf nicht ankam. Die beklagte Arbeitgeberin und die Gewerkschaft ver.di hatten einen Überleitungstarifvertrag als »Firmentarifvertrag oder Haustarifvertrag« abgeschlossen. Der Arbeitgeber kann immer Tarifvertragspartei eines Haustarifvertrages sein; bei ver.di handelt es sich um eine anerkannt tariffähige Gewerkschaft. Die Regelungen des TV DN sind auf Grund der Bezugnahme in § 3 dieses Überleitungstarifvertrags, an den die Parteien gem. § 3 Abs. 1 TVG gebunden sind, inkorporierter Teil dieses Tarifvertrags. Als solcher gelten sie im Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar und zwingend. Ob die Parteien daneben auch an den TV DN selbst gebunden sind, war deshalb irrelevant. Die Klage hatte dennoch keinen Erfolg. Funktionsbereiche wie z.B. das Herzkatheter-Labor sind vom Begriff der „Arbeitsplätze in der Pflege“ i.S.v. Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 1 TV DN nicht umfasst.
Hinweis für die Praxis:
Nur Tarifverträge im Rechtssinne nehmen an deren rechtlichen Privilegierungen teil; so werden einschlägige Branchentarifverträge beispielsweise von den Arbeitsgerichten inhaltlich nur beschränkt und nicht unter Anwendung vollständiger AGB-Kontrolle überprüft; außerdem kann auf Grund einschlägiger Tarifverträge von gesetzlichen Bestimmungen teilweise abgewichen werden (§ 1 AÜG, § 12 AZG). So hatte das BAG beispielsweise in seiner fundamentalen Entscheidung vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist und somit keine wirksamen Tarifverträge im Bereich der Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung) abschließen konnte. Diese Feststellung galt sowohl für die Gegenwart als auch rückwirkend für die Vergangenheit. Die Folge war die Nichtigkeit sämtlicher von der CGZP abgeschlossener Tarifverträge, so dass die gesetzliche Anordnung des "equal pay and equal treatment" des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes alter Fassung in den Arbeitsverhältnissen, in denen die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge angewandt worden waren, uneingeschränkt Anwendung fand.
Für die Arbeitsvertragsparteien ist es daher von entscheidender Bedeutung, ob Tarifverträge, die sie in ihrem Arbeitsverhältnis anwenden, von tariffähigen Vereinigungen abgeschlossen worden sind. Im Fall einer Bezugnahme – so wie vorliegend – kommt es jedoch nicht auf den in Bezug genommenen Tarifvertrag und dessen Abschlussparteien, sondern auf den Tarifvertrag und dessen Abschlussparteien an, durch den die Regelungen in Bezug genommen werden.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Christoph Fingerle, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 32/25 v. 31.7.2025